Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für das Themenfeld „Quantenprozessoren und Technologien für Quantencomputer“, Bundesanzeiger vom 08.04.2020
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, das
Themenfeld „Quantenprozessoren und Technologien für Quantencomputer“ auf
der Grundlage des Programms „Quantentechnologien – von den Grundlagen
zum Markt“ (www.quantentechnologien.de) zu fördern. Das BMBF leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung der Hightech-Strategie der Bundesregierung.
Weltweit
wird derzeit mit erheblichem Aufwand an der Entwicklung
praxistauglicher Quantencomputer geforscht. Führend sind derzeit bei
diesen Arbeiten die großen IT-Konzerne in den USA.
Auch in
Deutschland und Europa existiert eine hohe Kompetenz auf diesem Gebiet.
Im Rahmen einer langfristigen nationalen Strategie sollen die Ergebnisse
aus der jahrzehntelangen Grundlagenforschung zunehmend zur Entwicklung
anwendungsrelevanter Systeme genutzt werden. Auf europäischer Ebene
findet in den FET-Flagship-Projekten1
bereits eine erste Bündelung der Kompetenzen mit dem Ziel statt,
eigenständige, europäische Demonstratoren für Quantencomputer zu
verwirklichen.
Allen weltweit existierenden Quantencomputern ist
gemein, dass es sich um experimentelle Aufbauten handelt, die gegenüber
klassischen Computern noch keine praktischen Vorteile erwarten lassen.
Sie gestatten es allerdings, die wissenschaftlich-technischen
Eigenheiten eines Quantencomputers am realen Objekt zu studieren und zu
verstehen. Darauf aufbauend können künftige, entsprechend
leistungsfähige Systeme erstens erfolgreich entwickelt und zweitens für
Anwendungen genutzt werden.
Es besteht weitgehend Konsens, dass
sich anwendungsrelevante Quantencomputer, die klassischen
High-Performance-Rechnern überlegen sind, nicht unter Verwendung der
heute in den vorhandenen Demonstratoren genutzten Quantenprozessoren
verwirklichen lassen. Für den Aufbau eines funktionierenden, viele
tausend Qubits umfassenden, praxistauglichen Quantencomputers ist
vielmehr zuerst die Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter
Konzepte für Qubits und den daraus bestehenden Quantenprozessoren
erforderlich, mit denen langfristig eine Skalierung der Prozessorgröße
und der Fehlerraten möglichst auf anwendungstaugliche Werte realisierbar
werden soll.
Die vorliegende Bekanntmachung adressiert zwei
wesentliche Schwerpunkte. Zum einen sollen Arbeiten zur Erforschung
neuer, skalierbarer Quantenprozessoren gefördert werden. Dies stellt
eine wichtige technologische Grundlage für spätere Phasen der nationalen
Strategie dar, in welcher der Aufbau großer Quantencomputer ermöglicht
werden soll. Um die für die Funktion eines Quantenrechners
unverzichtbare technische Peripherie auf den für eine Skalierung
erforderlichen Stand zu bringen, sollen zum anderen Arbeiten an den
aktuellen Demonstratoren, die derzeit im Rahmen der
FET-Flagship-Projekte der EU gefördert werden, unterstützt werden.
Das
BMBF beabsichtigt, die Forschung zu Quantencomputern von den erreichten
ersten Funktionsnachweisen konsequent in Richtung der praktischen
Verwendbarkeit weiterzuführen und die für eine Nutzung erforderlichen
Entwicklungsarbeiten zielgerichtet zu fördern.
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Ein
praxistauglicher Quantencomputer, der in der Lage ist, reale
Problemstellungen zu lösen, die für klassische Computersysteme auch
langfristig nicht bearbeitbar sind, muss über eine um Größenordnungen
höhere Anzahl an physikalischen Qubits und/oder um entsprechend deutlich
niedrigere Fehlerraten verfügen. Derartige Maschinen sind mit den
aktuell verwendeten Technologien nicht herzustellen. Es stehen daher bis
heute nur Geräte mit einigen zehn Qubits zur Verfügung und selbst diese
erfordern zu ihrem Aufbau und Betrieb einen beträchtlichen apparativen
Aufwand. Dabei gibt es für solche kleinen Computer (sogenannte „noisy
intermediate-scale quantum-computer“/NISQ) bislang keine praktischen
Anwendungsfälle. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise diese
NIS-Quantencomputer jenseits des besseren Verstehens der dafür
erforderlichen Physik und Technik praktisch verwendbar sind, ist derzeit
Gegenstand der Forschung. Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung werden folgende Ziele adressiert:
- Ausbau der Kompetenz zur (Weiter-)Entwicklung technologischer Konzepte für Quantenprozessoren. Man geht derzeit davon aus, dass die im Experimentierstadium befindlichen konkreten technischen Realisierungen eines Quantenprozessors nicht dazu geeignet sind, praxisrelevante Prozessorgrößen herzustellen, wenngleich die jeweils zugrunde liegenden physikalischen Funktionsprinzipien dem nicht entgegenstehen. Demzufolge müssen auf dem Wege zu einem anwendbaren Quantencomputer noch ein oder mehrere Innovationssprünge auf der Prozessorebene erfolgen. Ein solcher Technologiewechsel bietet auch die Chance, sich mit neuen bzw. weiterentwickelten Konzepten für einen Quantenprozessor am Wettbewerb zu beteiligen.
- Aufbau der technischen Peripherie auf den für eine Skalierung erforderlichen Stand. Dazu können Projekte in Zusammenarbeit mit der FET-Flagship-Maßnahme zur Verwirklichung eines europäischen Quantencomputers gefördert werden. Hintergrund ist, dass der Standort Deutschland in optimaler Weise zum Gesamtziel beiträgt. Zudem sollen entstehende Forschungsergebnisse zeitnah in die Wirtschaft übertragen werden.
Die in Deutschland vorhandene Expertise zu Quantencomputern soll weiter ausgebaut werden. Dabei sollen auch Unternehmen dabei unterstützt werden, sich mit den Spezifika der verschiedenen Prozessor-Technologien und ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen frühzeitig in der Praxis vor Ort umfassend vertraut zu machen und für den Fall der kommerziellen Verfügbarkeit eines Quantencomputers einen solchen dann schnell und effektiv für eigene reale Anwendungen einsetzen zu können. Gefördert werden kooperative, vorwettbewerbliche Verbundprojekte, die im Rahmen der zwei genannten Zielsetzungen zu neuen oder wesentlich verbesserten Systemlösungen im Bereich Quantencomputing führen. Kennzeichen der Projekte ist ein hohes Risiko und eine besondere Komplexität der Forschungsaufgabe. Für eine Lösung ist in der Regel ein inter- und multidisziplinäres Vorgehen und eine enge Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen erforderlich. Da Innovations- und Beschäftigungsimpulse gerade auch von Unternehmensgründungen ausgehen, sind solche Gründungen im Anschluss an die Projektförderung des BMBF erwünscht. Der Hightech-Gründerfonds der Bundesregierung bietet hierzu Unterstützung an. Weitere Informationen finden sich unter http://www.high-tech-gruenderfonds.de.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der
Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der
§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf
Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge
auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche
Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO,
ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU)
2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.
Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten
Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in
Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu
die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand
der Förderung sind risikoreiche, vorwettbewerbliche Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben mit direktem Bezug zur
Quanteninformationsverarbeitung. Sie müssen sich einem der folgenden
Schwerpunkte zuordnen lassen und einen oder mehrere der genannten
Teilaspekte adressieren.
a) Konzepte für skalierbare Quantenprozessoren:
Gefördert werden experimentelle Arbeiten zu Quantenprozessoren und
Qubits, die im Hinblick auf ihre physikalischen Eigenschaften das
Potenzial zu einer Skalierung auf verschränkte Ensembles von 1 000
Qubits und mehr bieten. Dies wird beispielsweise durch geeignete
Kombination folgender Eigenschaften erreicht:
- Längere Kohärenzzeit der einzelnen Qubits und der Ensembles
- Geringere Fehlerraten der Qubit-Gates
- Kürzere Operationszeiten der Qubit-Gates
- Verbesserte Adressierbarkeit und Kontrolle der Qubit-Zustände
- Verbessertes Auslesen der Qubits (schneller und störungsfrei)
- Effektive Verschränkung der Qubits bzw. von Substrukturen des Quantenprozessors (Quanten-Bus)
- Höhere Konnektivität
- Fehlerkorrektur
Da der Nachweis der prinzipiellen Funktionsfähigkeit einer physikalischen Instanz eines Qubits der Frage der Skalierbarkeit grundsätzlich vorausgeht, werden nur solche physikalischen Systeme berücksichtigt, für die mindestens ein 2-Qubit-Gate schon experimentell demonstriert werden konnte. Dies ist insbesondere für Supraleiter (Josephson-Qubits), Ionenfallen und Gate-kontrollierte Halbleiter-Quantenpunkte der Fall.
Die entsprechenden Vorteile des gewählten Ansatzes im Hinblick auf die Skalierbarkeit müssen bereits vor Beginn der Projektarbeiten publiziert und Gegenstand der allgemeinen wissenschaftlichen Debatte sein. Erste, unveröffentlichte oder im wissenschaftlichen Diskurs nicht weiterverfolgte Plausibilitätsbetrachtungen genügen nicht.
Die Arbeiten müssen zu Projektbeginn einen Reifegrad erreicht haben, der es erlaubt, im Erfolgsfall die jeweiligen Vorteile zum Ende eines vierjährigen Projektes durch experimentelle Charakterisierung der entsprechenden Qubit-Gates nachzuweisen. Nach Sicherung der Schutzrechte sind diese Ergebnisse im Anschluss an das Projekt geeignet zu publizieren.
Es ist weiterhin möglich, Vorschläge zu auf praxistaugliche Größen skalierbarer Quantenhardware einzureichen, die nicht dem Paradigma des voll fehlerkorrigierten Quantengatters folgt, sondern als Quantensimulator oder als vollständig kohärenter Quanten-Annealer funktioniert. Da diese Systeme im Hinblick auf ihre jeweilige Verwendbarkeit und den tatsächlich zu erwartenden Quantenvorteil noch zu einem erheblichen Maß auf Spekulation beruhen, ist bei entsprechenden Verbundprojekten zwingend die Einbindung eines geeigneten Partners zur Bearbeitung der korrespondierenden informationstheoretischen Fragestellungen erforderlich. Der erforderliche Entwicklungsstand und die Ziele entsprechender Projektvorschläge sind analog der oben genannten zu den Quantengattern zu begreifen.
b) Flankierende Arbeiten zur FET-Flagship-Plattform
Gefördert werden Arbeiten in Zusammenarbeit mit den
FET-Flagship-Projekten der EU. Die Projekte können alle
physikalisch-technischen Aspekte vom Quantenprozessor über
Fertigungstechnologien bis zur Kontrollelektronik betreffen. Die Zusammenarbeit soll die Hauptziele der Flagship-Projekte betreffen,
oder dort erarbeitete Ergebnisse für weitergehende Zielsetzungen der
Quanteninformationsverarbeitung nutzen. Die enge Anbindung an die europäischen Arbeiten ist mit der Vorlage
eines Projektvorschlags zu erläutern. Eine enge Vernetzung und
reibungslose Kooperation mit den entsprechenden europäischen Akteuren
ist Voraussetzung und geeignet nachzuweisen.
Die genannten Beispiele sind nicht ausschließend, sondern beispielhaft zu verstehen. Auch andere Vorschläge, die den in Nummer 1.1 genannten Zielsetzungen entsprechen, können unterbreitet werden. Für alle Projektideen wird dringend empfohlen, bereits in der frühen Konzeptphase Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen und die konkreten Fördermöglichkeiten, sowie die grundsätzliche Passfähigkeit zu den Förderkriterien zu besprechen. Charakteristisch für alle Vorhaben soll sein, dass sie bestimmte, klar definierte Zielsetzungen in den Mittelpunkt stellen und mit einem effizienten, auf die Zielerreichung optimierten Konsortium die zu überwindenden Problemstellungen adressieren. Das Einwerben von zusätzlichen Mitteln und diesbezügliche Selbstverpflichtungen beteiligter Institute und Unternehmen führen zur Erhöhung der Priorität bei sonst gleicher Qualität eines Projektvorschlags.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt
sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung
einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte
oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die
der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient
(sonstige Zuwendungsempfänger) in Deutschland verlangt.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
Kleine
und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen
(vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und
mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422
(2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF.
Der
Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine
Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im
Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die
von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer
institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine
Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben
beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann
staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang
beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum
Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung,
Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom
27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert
werden vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die
gekennzeichnet sind durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko.
Förderungswürdig sind Vorhaben von Unternehmen (insbesondere KMU) und
Instituten mit Forschungs-, Entwicklungskompetenz bezogen auf die Ziele
der Bekanntmachung. Die Vorhaben sollen als Verbundprojekte durchgeführt
werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre
Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2
Nummer 83 der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes
keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu
sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum
Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung,
Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014,
S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt
muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene
Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.
Antragsteller
sollen sich, auch im eigenen Interesse, mit dem EU-Rahmenprogramm für
Forschung und Innovation vertraut machen und prüfen, ob das
beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und
damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das
Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag auf nationale Fördermittel kurz
dargestellt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für
Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der
wirtschaftlichen Tätigkeiten3
fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der
Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter
Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu
50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine
angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der
entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bei
Start-ups mit noch geringer Eigenkapitalkraft wird geprüft, ob eine
Förderung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben
(Abrechnungsart Ausgaben – AZA) geboten sein könnte.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und
Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in
den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die
zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und
der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen
Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben
individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei
nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und
Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben
eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Um die Breitenwirksamkeit der Fördermaßnahme sicherzustellen, wird eine starke Einbindung des Mittelstands angestrebt.
Die Förderdauer beträgt bis zu vier Jahre.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen
für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“
(NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von
Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“
(BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im
sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an
Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“
(ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des
BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die
„Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im
mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“
(BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im
sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur
Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift
Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die
für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit
beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die
Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und
der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt
und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne
Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der
Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden
Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift
veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der
unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag
möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift
veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so
soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist
(Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch
zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der
Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht
überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open
Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden
wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
Projektträger Quantentechnologien; Photonik
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Kontakt:
Dr. Martin Böltau
Telefon: 02 11/6 21 4 465
Telefax: 02 11/6 21 4 97 465
E-Mail: boeltau@vdi.de
Lars Unnebrink
Telefon: 02 11/6 21 4 598
Telefax: 02 11/6 21 4 97 598
E-Mail: unnebrink@vdi.de
Die
VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle
Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Es wird empfohlen, zur
Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere
Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
7.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger bis spätestens 30. Juni 2020 beurteilungsfähige Projektskizzen in elektronischer Form über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline/
vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung
mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist
gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben
angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr
berücksichtigt werden.
Der Umfang dieser Skizze soll 20
DIN-A4-Seiten (einschließlich Deckblatt und Anlagen, Schriftgröße Arial
12, Zeilenabstand: 1,5) nicht überschreiten. Die zur Projektskizze
gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu
erstellen:
- Titel des Vorhabens und Kennwort
- Name und Anschrift des Antragstellers inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- Gegenstand und Ziele des Vorhabens
Motivation und Gesamtziel, Zusammenfassung des Projektvorschlags, Zuordnung zum Themenschwerpunkt
Ausführliche Darstellung der wissenschaftlichen und technischen Zielsetzungen, der wichtigsten zu lösenden Problemstellungen und der spezifischen, gewählten Lösungsansätze - Stand der Wissenschaft und Technik und eigene Vorarbeiten (Publikationsliste in separatem Anhang) zur Fragestellung des Vorhabens
- Kurzdarstellung der Projektpartner
- Geleistete Vorarbeiten und Vernetzung mit der Community
- Verbundstruktur und Arbeitsplan aller beteiligten Partner
- Grober Finanzierungsplan
- Anschlussfähigkeit an nachfolgende Entwicklungsschritte
- Verwertungsplan, Nutzungskonzept für Dritte, Anwendungsrelevanz und Marktpotenzial, gegebenenfalls Patentlage mit Bewertung im Hinblick auf die Verwertung der Ergebnisse, falls zutreffend die Synergien zu bestehenden FET-Flagship-Förderaktivitäten.
Es wird nachdrücklich empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung,
- Innovationshöhe und Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
- technische und wirtschaftliche Bedeutung, Hebelwirkung bzw. Schlüsselcharakter der Innovation,
- Qualität und Belastbarkeit des Verwertungskonzepts.
Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen bewertet und ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Verbundkoordinator schriftlich mitgeteilt. Die Partner, die an einer Skizze beteiligt sind, sind vom Koordinator zu informieren. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In
der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten
Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Hierzu sind von jedem Projektpartner entsprechende AZK- bzw.
AZA-Formulare und eine vollständige Teilvorhabenbeschreibung vorzulegen.
Ein
vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die
Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/.
Die Förderanträge müssen für jedes Teilvorhaben neben den Antragsformularen folgenden Inhalt darstellen:
- Ausführliche Beschreibung der Arbeiten des Teilvorhabens
- Ausführlicher Arbeitsplan mit der Angabe des Personalaufwands für jedes Arbeitspaket
- Beschreibung mindestens eines Meilensteins zur Laufzeitmitte mit nachprüfbaren Kriterien
- Detaillierter Finanzierungsplan
- Ausführliche Darstellung zur Verwertung der Ergebnisse des Teilvorhabens
Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Zusätzlich zur ersten Auswahlstufe gelten folgende Bewertungskriterien:
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement
- Innovationshöhe des Teilvorhabens, Angemessenheit der Beihilfeintensitäten
- Angemessenheit des Finanzierungsplans bzw. der Vorkalkulation jedes Teilvorhabens
- Festlegung quantitativer Projektziele für jedes Teilvorhaben
- Konkrete Verwertungspläne für jedes Teilvorhaben
- Notwendigkeit der Zuwendung.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu
erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser
Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof
ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die
Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens
seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer
Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021,
befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die
Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen
verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie
entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die
AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder
sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO
vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden
Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis
mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 18. März 2020
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Schlie