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Bekanntmachung: Forschung an Fachhochschulen - "Horizont 2012 - EU Antrag-FH"

18.04.2017 - 30.06.2020


Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung der Fachhochschulen bei der grenzüberschreitenden Vernetzung und Antragstellung für das Europäische Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" – EU-Antrag-FH –

Vom 30. März 2017 


Von Forschung und Entwicklung gehen wesentliche Impulse für die Wohlstandssicherung und Innovationsfähigkeit unserer Gesellschaft aus. Dazu tragen im deutschen Wissenschaftssystem die Fachhochschulen (FH) bei, die über ein hohes anwendungsnahes Forschungs- und Entwicklungspotenzial für den Wissens- und Technologietransfer in Unternehmen verfügen. Auf nationaler Ebene unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) durch das Programm „Forschung an Fachhochschulen“ die anwendungsorientierte Forschung an FH. Innerhalb des europäischen Forschungsraums schöpfen die FH ihr Forschungspotenzial jedoch noch zu wenig aus. Das Europäische Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ legt einen Schwerpunkt auf die Innovationsorientierung von Projekten zur Begegnung gesellschaftlicher Herausforderungen. Es bietet somit insbesondere den FH mit ihren stark anwendungsbezogenen Forschungsschwerpunkten zukünftig größere Chancen auf eine Förderung.

Ziel ist es, FH im Rahmen dieser erneut ausgeschriebenen und im Vergleich zur Vorgängerversion vom 24. November 2015 modifizierten Richtlinie weiterhin dabei zu unterstützen, sich verstärkt an „Horizont 2020“ sowie ergänzender EU-Programme zu beteiligen.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck

Das Programm „Horizont 2020“ bietet mit seiner anwendungsnahen Innovationsausrichtung sowie der verstärkten Förderung der mittelständischen Industrie zusätzliche Chancen für FH. Daher sollen FH-Professorinnen/FH-Professoren dabei unterstützt werden, sich auf europäischer Ebene zu vernetzen, um gemeinsam mit Forschungspartnern themenspezifische Projektvorschläge für „Horizont 2020“ zu konkretisieren und entsprechende Anträge erfolgreich einzureichen.

Mit dieser Maßnahme zielt das BMBF darauf ab, die Beteiligung der FH an „Horizont 2020“ als Partner, möglicherweise auch als Koordinatoren, von EU-Forschungsanträgen zu erhöhen. Es soll gezielt die Erstellung und Einreichung von konkreten Projektanträgen bei der EU unterstützt werden.

Insbesondere soll die Förderung den FH bzw. den Projektleiterinnen/Projektleitern, die Möglichkeit eröffnen, Forschungsprojekte, die aktuell im Rahmen des BMBF-Programms „Forschung an Fachhochschulen“ oder im Rahmen einer anderweitigen Bundes- und/oder Landesförderung bearbeitet werden oder bereits abgeschlossen sind, international weiterzuverfolgen und auszubauen.

Dabei ist diese Maßnahme auf die aktuellen Ausschreibungen („Calls“) des Arbeitsprogramms 2017 als auch des Programms für die Jahre 2018 bis 2020 von „Horizont 2020“ ausgerichtet, die von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurden bzw. noch veröffentlicht werden:

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/d.

Weitere Informationen zu „Horizont 2020“ finden sich unter http://www.horizont2020.de/.

Darüber hinaus ist die Erarbeitung von Forschungsanträgen zu ergänzenden Programmen im Rahmen von „Horizont 2020“ ebenso förderfähig (siehe Nummer 2).

1.2 Rechtsgrundlage

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen vom 28. Juni 2013 nach Artikel 91b des Grundgesetzes. Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Die Zuwendungen an die FH erfolgen unter der Voraussetzung, dass sie nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu qualifizieren und die Vorhaben im nichtwirtschaftlichen Bereich der Hochschule angesiedelt sind. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen zur Erstellung von Forschungsanträgen, die bis zum 31. Dezember 2020 bei der Europäischen Kommission eingereicht werden.

Die Forschungsanträge sind dabei auf Calls und ergänzende Programme von „Horizont 2020“ gemäß der Artikel 185 und 187 AEUV zu richten, für die FH antragsberechtigt sind (siehe FAQ https://www.projekt-portal-vditz.de/forschung_an_.

2.1 Fördervoraussetzungen im Einzelnen

2.1.1  Gefördert im Sinne dieser Bekanntmachung werden nur solche Aktivitäten zur europäischen Vernetzung und der Erstellung von Anträgen, für die bereits feststeht,

  • dass es einen passenden Call in „Horizont 2020" oder ein einschlägiges ergänzendes Programm (siehe FAQ) mit Einreichungsfrist in den Jahren 2017 bis 2020 gibt und somit bekannt ist, zu welchen aktuell bekannt gegebenen Ausschreibungen eine Antragseinreichung beabsichtigt ist und dass diese Ausschreibung zum Forschungsprofil bzw. zu einem Forschungsschwerpunkt der FH passt,
  • wie das konkrete Antragsthema lautet und welche Forschungsfrage auf europäischer Ebene bearbeitet werden soll. 

2.1.2 Die Projektleiterinnen/Projektleiter sollten über nationale Drittmittelerfahrung und Forschungskompetenz verfügen. Erfahrungen mit EU-Projekten oder EU-Antragstellungen sowie ein vorhandenes europäisches Netzwerk sind wünschenswert. Es muss dargelegt werden, auf welche Unterstützungs- und Beratungsleistungen die FH im Rahmen von EU-Antragstellungen zurückgreifen kann. Der Nachweis der Forschungskompetenz der Projektleitung als auch der FH kann insbesondere erbracht werden durch Forschungs- und Entwicklungs-Projekte (laufend oder abgeschlossen) zum ausgewählten thematischen Forschungsbereich (im Folgenden Referenzprojekte genannt) oder durch einschlägige Fachpublikationen (oder Patente oder Produkte etc.) der FH-Professorin/des FH-Professors und der Kooperationspartner.

2.1.3 Nach Möglichkeit sollte bereits entschieden oder zumindest detailliert geplant sein, welche Partner sich an der EU-Antragstellung beteiligen werden/sollen und wer die Koordinatorenfunktion übernehmen wird/soll (bei Beteiligung mehrerer FH am selben EU-Antrag ist nur eine FH zuwendungsberechtigt).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte FH in Deutschland.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO geregelt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Jede antragsberechtigte FH bzw. jede Projektleiterin/jeder Projektleiter kann im Rahmen dieser Richtlinie mehrere Anträge stellen.

Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (Vollfinanzierung). Das beantragte Fördervolumen für dieses antragsvorbereitende Vorhaben soll im Regelfall 25 000 Euro nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei Übernahme der Koordination des geplanten EU-Antrags) kann von dieser Förderhöchstgrenze abgewichen werden, sodass das Fördervolumen maximal 40 000 Euro betragen kann.

Die Laufzeit der mit dieser Bekanntmachung geförderten Vorhaben beträgt maximal neun Monate, zudem müssen diese Vorhaben spätestens am 31. Dezember 2020 beendet sein.

Förderwürdig im Sinne dieser Bekanntmachung sind nur solche Aktivitäten, die auf eine konkrete Antragstellung bei den derzeit aktuellen Ausschreibungen („Calls") von „Horizont 2020“ sowie ergänzender Programme ausgerichtet sind (siehe Nummer 2.1), wie z. B.:

  • Gespräche und Treffen mit Vertreterinnen/Vertretern der Nationalen Kontaktstellen (NKS) und anderweitiger Beratungsstellen (z. B. bei der EU-KOM) zur Erstellung der Anträge,
  • Recherchen zur Ermittlung des Stands von Wissenschaft und Technik, die über das übliche Maß hinausgehen,
  • Reisen zur Abstimmung und Koordination einer Projektidee bzw. zur Erstellung von Anträgen mit weiteren, auch internationalen Partnern; Durchführung von Vernetzungsgesprächen,
  • (Vor-)Arbeiten zur Validierung von Lösungsansätzen/zur Erstellung einer Projektskizze,
  • Personal zur Erstellung von Anträgen; (Lehr-) Vertretungen für projektleitende FH-Professorinnen/Professoren. 

Zuwendungsfähig sind nur diejenigen Ausgaben, die unmittelbar mit dem Projekt in Zusammenhang stehen. Nicht zuwendungsfähig sind z. B. Ausgaben für Grundausstattung oder Infrastrukturleistungen (siehe BMBF-Vordruck 0027 „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis"). Für die Vorhaben wird keine Projektpauschale gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH (VDI TZ)
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Ansprechpartnerin:
Dr. Alexandra Brennscheidt
Telefon: 02 11/62 14-5 61
E-Mail: brennscheidt@vdi.de

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