Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für transnationale Verbundvorhaben innerhalb des ERA-NET „M-era.Net II“ „Materialwissenschaft und Werkstofftechnologien“ – Themenschwerpunkt: Batteriematerialien – in dem Rahmenprogramm „Vom Material zur Innovation“, Bundesanzeiger vom 05.04.2019
Vorbemerkungen
Die
Förderrichtlinien werden im Rahmen des ERA-NET „M-era.Net II“
veröffentlicht. Ziel des ERA-NETs ist die Koordinierung von Forschungs-
und Entwicklungstätigkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten in der
Materialwissenschaft und den Werkstofftechnologien im Hinblick auf
innovative industrielle Anwendungen neuer Materialien. Durch die
transnationalen Förderaktivitäten sollen länderübergreifende
Kooperationen europäischer Forschergruppen aus Wirtschaft und
Wissenschaft unterstützt werden, um die internationale
Wettbewerbsfähigkeit Europas als FuE-Standort zu steigern.
Das
M-era.Net II ist eine gemeinsame Initiative von 43 Partnern aus 30
europäischen und außereuropäischen Ländern und Regionen. Im Rahmen der
Ausschreibung des M-era.Net II im Jahr 2019 steht die Beteiligung an
Projekten Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und
Forschungseinrichtungen offen. Die finale Liste der teilnehmenden Länder
und Regionen ist der M-era.Net II-Internetseite zu entnehmen1.
Darüber hinaus können in jedem geförderten Projekt auch Partner aus
anderen Staaten bzw. Regionen teilnehmen, falls sie ihre Finanzierung
auf anderem Wege als über das ERA-NET M-era.Net II sicherstellen und die
Mindestanforderungen an das Konsortium erfüllt sind (mindestens drei
Partner aus zwei am M-era.Net II beteiligten Ländern oder Regionen;
davon mindestens ein europäisches Land oder eine europäische Region).
Die
Fördermittelgeber der anderen Regionen und Länder veröffentlichen
vergleichbare, an das jeweilige regionale/nationale Recht angepasste
Regelungen. Die Förderinitiative M-era.Net II ergänzt die nationale
Förderung sowie die Förderung im Rahmenprogramm für Innovation und
Forschung „Horizont 2020“.
Für die vorliegende Fördermaßnahme
wurden von den beteiligten Förderorganisationen gemeinsame begleitende
Dokumente verfasst. Sie bilden die inhaltliche Grundlage dieser
Bekanntmachung und können von der M-era.Net II-Internetseite
heruntergeladen werden. Es wird empfohlen, alle begleitenden Dokumente
im Sinne einer zielführenden Konzeption von Anträgen für internationale
Forschungskooperationen zu beachten. Entsprechende Dokumente werden
zeitnah von allen an der Ausschreibung beteiligten Partnerorganisationen
in den jeweiligen Ländern bzw. Regionen veröffentlicht. Für die
eigentliche Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen
nationalen Richtlinien.
In diesem Zusammenhang wird vor der
Antrags- bzw. Skizzeneinreichung eine Kontaktaufnahme mit den
beauftragten Projektträgern (siehe Nummer 7.1) dringend empfohlen.
Die nachfolgenden Regelungen sind spezifisch auf potenzielle Antragsteller aus Deutschland ausgerichtet.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Das
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt auf der
Grundlage des Rahmenprogramms „Vom Material zur Innovation“ Forschungs-
und Entwicklungsprojekte zu dem Themenschwerpunkt „Batteriematerialien“
zu fördern.
Die im Rahmen des M-era.Net II veröffentlichte
Ausschreibung ergänzt die nationalen und europäischen Fördermaßnahmen
zur Batterie- und Materialforschung. Die Ausschreibung ermöglicht dabei
die Zusammenarbeit deutscher Unternehmen, Hochschulen und
Forschungseinrichtungen, mit akademischen und industriellen Partnern der
am M-era.Net II beteiligten Länder/Regionen in FuE-Projekten. Die
aktuelle Ausschreibung zielt dabei auf FuE-Projekte, die nur durch eine
internationale Zusammenarbeit zum Erfolg zu führen sind.
Die
intensive Zusammenarbeit von Unternehmen und öffentlicher Forschung auf
europäischer Ebene soll unter anderem zur Vorbereitung zukünftiger
Projektanträge unter Horizont 2020 dienen. Außerdem soll der sichere und
schnelle Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die industrielle
Anwendung unterstützt werden. Dabei steht das Thema
„Batteriematerialien“ im Fokus der deutschen Beteiligung.
Diese
Fördermaßnahme ist Bestandteil der Hightech-Strategie der
Bundesregierung. Sie zielt auf Innovation und Wachstum der Industrie.
Dabei kommt der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und
Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich,
der Einbindung vor allem auch der Beiträge kleiner und mittlerer
Unternehmen (KMU) sowie der Verwertung der Projektergebnisse eine
besondere Bedeutung zu. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen
nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.2 Rechtsgrundlage
Der
Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der
§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf
Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge
auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche
Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b bis c
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1,
in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L
156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung
der in Nummer 1 der AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen,
insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung
aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu
beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand
der Förderung sind FuE-Aufwendungen im Rahmen industriegeführter
vorwettbewerblicher Verbundprojekte, die einen der folgenden
Themenschwerpunkte des M-era.Net Calls 2019 adressieren:
Topic 2: Innovative surfaces, coatings and interfaces
Topic 4: Functional materials
Verbundprojekte
mit deutscher Beteiligung zu den genannten Themenfeldern sind
ausschließlich im Hinblick auf den Schwerpunkt „Batteriematerialien“
förderfähig. In Abgrenzung zu anderen Fördermaßnahmen des BMBF werden
keine Vorhaben zu Redox-Flow-Batterien, Superkondensatoren sowie
Brennstoffzellen gefördert.
Die Projektvorschläge sollen
Verbesserungen (deutliche, quantifizierbare Verbesserungen von
Eigenschaften wie beispielsweise Energiedichte, Leistungsdichte,
Schnellladefähigkeit, Lebensdauer, Sicherheit, Alterung und Kosten)
bestehender Batteriesysteme oder auch Entwicklungen zu neuartigen
Batteriesystemen adressieren. Hier steht nicht nur die reine
Materialforschung, sondern auch die Demonstration der daraus
resultierenden optimierten Materialeigenschaften in Halb- und Vollzellen
im Fokus.
Die detaillierten Ausschreibungstexte des M-era.Net II sind unter https://m-era.net/joint-calls/joint-call-2019 zu finden und für die Antragsausarbeitung unbedingt zu nutzen.
Im
Hinblick auf eine nachhaltige Innovationspolitik für den Standort
Deutschland, fördert das BMBF seit mehreren Jahren die
Batterieforschung. Mit dem neuen übergreifenden Dachkonzept
„Forschungsfabrik Batterie“ (https://www.bmbf.de/files/BMBF_Dachkonzept_Forschungsfabrik_Batterie_Handout_Jan2019.pdf)
setzt das BMBF diese Strategie konsequent fort. Damit soll
forschungsseitig der Aufbau einer industriellen Batteriezellproduktion
unterstützt und ein Beitrag zur europäischen Batterieallianz (https://ec.europa.eu/growth/industry/policy/european-battery-alliance_en)
geleistet werden. Das Dachkonzept beschreibt einen integrierten Ansatz
zur Förderung der Erforschung neuer Batterietechnologien – vom Material
über die Batteriezelle bis zur Produktion. In diesem Kontext adressiert
diese Bekanntmachung das Schließen vorhandener Wissenslücken in Bezug
auf grundlegende Fragestellungen, sowie auf die Entwicklung,
Herstellung, Handhabung und Analytik, die im Zusammenhang mit
Batteriematerialien stehen. Hierdurch sollen verlässliche
Rahmenbedingungen für den schnellen Transfer von Forschungsresultaten
aus den Materialwissenschaften und Werkstofftechnologien in industrielle
Anwendungen geschaffen werden.
Die Bekanntmachung richtet sich
in Bezug auf die Beteiligung deutscher Partner an innovative,
transnationale Forschungsprojekte, die sich mit dem Themenschwerpunkt
„Batteriematerialien“ befassen. Es wird erwartet, dass in den zu
fördernden Vorhaben Charakterisierungsmethoden und Verfahren angewendet
werden, die dem aktuellen Wissensstand entsprechen. Die Einbeziehung von
KMU in die Projektverbünde ist erwünscht, wobei der Nutzen der
vorgeschlagenen Forschungsarbeiten für die KMU dargestellt werden muss.
Synergien
zu europäischen Initiativen, wie beispielsweise der europäischen
Batterieallianz oder der europäischen Battery 2030+ Initiative (siehe
dazu https://m-era.net/joint-calls/joint-call-2019
sind erwünscht und sollen in den Projektskizzen dargestellt werden um
ein koordiniertes Vorgehen bei der Bearbeitung der unterschiedlichen
Themen sicherzustellen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt
sind Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit
Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum
Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das
Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw.
einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers
dient (Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen) in Deutschland
verlangt. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in
Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
KMU im
Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen
der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw.
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen,
bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): https://m-era.net/joint-calls/joint-call-2019
Der
Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine
Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im
Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die
von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer
institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine
Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben
beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann
staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang
beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum
Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung,
Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014,
S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die
Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes M-era.Net
II-Partnerland finanziert die an positiv begutachteten Skizzen
beteiligten Universitäten, Fachhochschulen, Forschungseinrichtungen,
Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben und Unternehmen
des jeweils eigenen Landes.
Förderfähig im Rahmen dieser
Bekanntmachung sind grundlegende, anwendungsorientierte
Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes
wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind.
Die
transnationalen Verbundprojekte müssen aus mindestens drei geförderten
Verbundpartnern bestehen, die aus zwei an der Ausschreibung beteiligten
Partnerländern bzw. -regionen kommen müssen2.
Jedes Konsortium muss einen Verbundkoordinator benennen, der das
Konsortium des Verbundvorhabens repräsentiert und für das interne
Management verantwortlich ist.
Teilnehmer von
Nicht-Partner-Ländern können sich an Projekten beteiligen, wenn sie ihre
Finanzierung selbst sicherstellen und wenn ihre Expertise für das
Erreichen der Projektziele notwendig ist. Teilnehmer aus
Nicht-Partner-Ländern müssen die vorgegebenen Regeln beachten (vgl.
Vorbemerkungen).
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen
Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem
EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020) vertraut
machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische
europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche
EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld
des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der
EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen
Förderantrag kurz dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten
informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der
Bundesregierung3.
Die
Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer
schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die
Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 der AGVO sind,
stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten
(mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die
Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum
Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung,
Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014,
S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt
muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene
Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)4.
Bei der Formulierung einer Kooperationsvereinbarung kann sich an dem
DESCA model consortium agreement orientiert werden
(http://www.desca-2020.eu/.
Im Rahmen der Programmsteuerung und
-evaluierung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen.
Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und
evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die
Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen. Die Mitarbeit
in Gremien zur Einbringung der Projektergebnisse im Hinblick auf spätere
Zulassungen, Normen und Standards ist im Rahmen der Vorhaben
förderfähig.
Bei allen Konsortien mit deutscher Beteiligung wird
im Sinne der Zielerreichung dieser Ausschreibung die Einbindung
deutscher Industriepartner positiv gewertet. Verbünde mit signifikanter
Mitwirkung deutscher Industriepartner werden bevorzugt behandelt.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die
Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die Höhe der
Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Die
Förderung ist auf einen Zeitraum zwischen 24 und 36 Monaten angelegt.
5.2 Finanzierungsart
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für
Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der
wirtschaftlichen Tätigkeiten5
fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der
Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter
Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu
50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine
angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der
entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und
Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in
den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die
zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und
der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen
Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben
individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei
nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und
Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben
eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
5.3 Finanzierungsform
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
- Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal werden bezuschusst. - Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geräte, Unteraufträge im begründeten Ausnahmefall) ist in begrenztem Umfang möglich. - Reisen und Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gilt: Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld (http://www.internationales-buero.com/de/foerderung.php) werden übernommen. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten. Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten erfolgt durch das entsendende Land. - Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden: Für die Durchführung von Workshops in Deutschland können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. der Transfer, Reisekosten der deutschen Workshopteilnehmer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der Gäste.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage). Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen
für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“
(NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von
Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“
(BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im
sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an
Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“
(ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des
BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis für Gebietskörperschaften“
(BNBest-BMBF-Gk) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf
von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des
BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im
sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur
Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift
Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für
die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit
beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die
Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und
der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt
und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne
Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der
Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden
Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift
veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der
unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag
möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift
veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so
soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist
(Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch
zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der
Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht
überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open
Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden
wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit
der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger
beauftragt. Es wird dringend empfohlen, den Projektträger vor der
Einreichung der Unterlagen zu kontaktieren.
Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
52425 Jülich
Internet: http://www.werkstofftechnologien.de/
Ansprechpartner:
Herr Dr.-Ing. Moritz Warnecke
Fachbereich PtJ-NMT3
Telefon: 0 24 61/61-24 58
E-Mail: m.warnecke@fz-juelich.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php. abgerufen oder unmittelbar beim oben genannten Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem easy-Online zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/.
7.2 Antragsverfahren
Das
nationale Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Durch den Prozess
des M-era.Net II Call Sekretariats ergibt sich insgesamt ein
dreistufiger Prozess.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideenskizzen
In
der ersten Verfahrensstufe ist dem M-era.Net II Call Sekretariat durch
den Verbundkoordinator die internationale, englischsprachige Ideenskizze
in elektronischer Form bis spätestens zum 18. Juni 2019, 12.00 Uhr vorzulegen („pre-proposal“). Einzelheiten des Einreichungsverfahrens sind unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php. verfügbar. Außerdem befinden sich dort weitere Informationen und Hilfestellungen.
Zusätzlich
müssen die beteiligten deutschen Partner über den Verbundkoordinator
dem Projektträger Jülich (PtJ) ebenfalls bis zum 18. Juni 2019 (es gilt
das Datum des Poststempels) folgende Unterlagen vorlegen:
- Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache (maximal eine DIN-A4-Seite) mit folgender Gliederung:
- Darstellung des Defizits/Problemlage
- Zielsetzung
- Vorgehensweise
- Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (kurz-, mittel- oder langfristig) für die jeweilige Verwertungsperspektive.
- Projektblatt zur Skizze für das deutsche Teilkonsortium.
Die
Dokumente sind durch den Projektkoordinator des deutschen
Teilkonsortiums über das Internetportal easy-Online zu erstellen und
einzureichen. Das Internetportal easy-Online ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php. erreichbar.
Wählen
Sie zur Erstellung im Formularassistent den zur Fördermaßnahme
bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:
Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Fördermaßnahme: M-era.Net – Materialwissenschaft und Werkstofftechnologien
Förderbereich: M-era.Net Call 2019 – Batteriematerialien
Damit die Online-Version der genannten Dokumente rechtsverbindlich werden, müssen diese zusätzlich fristgerecht zu oben genannter Vorlagefrist in schriftlicher Form und unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Vor der Einreichung wird eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger für jeden Antragsteller dringend empfohlen. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Einreichung kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Begutachtung in der ersten Verfahrensstufe erfolgt auf nationaler Ebene. Beurteilt werden die beim M-era.Net II Call Sekretariat eingereichten pre-proposals sowie die zusätzlich eingereichten Dokumente des deutschen Teilkonsortiums. Für die Beurteilung werden, analog zu den Evaluierungs-Kriterien des M-era.Net II, die nachfolgenden Evaluierungs-Kriterien angewendet:
- Exzellenz:
- Übersichtlichkeit und Relevanz der Projektziele hinsichtlich der M-era.Net II-Ausschreibung und der deutschen Bekanntmachung;
- Plausibilität des vorgeschlagenen Lösungsansatzes und Realisierungschancen des dargestellten Konzepts;
- Ambitionen und Ausmaß der vorgeschlagenen Arbeiten über den Stand der Technik hinaus sowie Innovationspotential.
- Effekte und Auswirkungen der Projektresultate auf:
- Beitrag auf europäischer oder internationaler Ebene zu den erwarteten Auswirkungen, die im Arbeitsprogramm unter dem relevanten Thema aufgeführt sind;
- Steigerung der Innovationsfähigkeit und Integration neuer Kenntnisse; Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen (inklusive Unternehmenswachstum); weitere Umwelt- und Gesellschafts-relevante Auswirkungen;
- Wirksamkeit der vorgeschlagenen Messgrößen zur Nutzung und Verbreitung der Projektergebnisse (inklusive IP-Rechte) und zur Verwaltung der Forschungsdaten (wenn zutreffend).
- Qualität und Effizienz der Projektstruktur und des Projektmanagements:
- Qualität und Wirksamkeit des Arbeitsplans, einschließlich des Ausmaßes, in dem die den Arbeitspaketen zugewiesenen Ressourcen mit ihren Zielen und Ergebnissen übereinstimmen;
- Angemessenheit der Managementstrukturen und -verfahren;
- Qualität und relevante Erfahrung der einzelnen Projektpartner;
- Qualität des Gesamtkonsortiums (einschließlich Komplementarität, Ausgewogenheit und Mehrwert durch diese internationale Kooperation);
- angemessene Verteilung und Begründung der beantragten Ressourcen (Gesamtbudget, Personal, Verbrauchsgüter, etc.).
Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen.
Die
im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl.
weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In
der zweiten, internationalen Begutachtungsstufe werden die
Verbundkoordinatoren von positiv bewerteten pre-proposals vom M-era.Net
II Call Sekretariat zur Erstellung von Projektskizzen („Full proposals“)
in Abstimmung mit den Verbundpartnern aufgefordert.
Die
Einreichungsfrist der Projektskizzen („Full proposals“) ist der
21. November 2019, 12.00 Uhr. Die Einreichung erfolgt elektronisch durch
den Verbundkoordinator über die M-era.Net II-Seite. Weitere Details zum
Verfahren der Einreichung können der M-era.Net II-Seite entnommen
werden oder beim Projektträger erfragt werden.
Die eingegangenen
Projektskizzen werden unter Beteiligung internationaler Gutachterinnen
und Gutachter bewertet. Bei der Bewertung werden dieselben Kriterien wie
bei der Bewertung der pre-proposals zugrunde gelegt (siehe
Nummer 7.2.1).
Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die
für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das
Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich mitgeteilt.
7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In
der dritten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten
Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein
vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die
Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur
Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des
elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der
Anlage genannten Anforderungen) erforderlich: https://foerderportal.bund.de/easyonline/.
Die
Informationen in der Projektskizze (Full proposal) sind dazu mit den
folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen. Die Anmerkungen und
Empfehlungen der Gutachter sind dabei zu berücksichtigen. Die Dokumente
sind in deutscher Sprache einzureichen. Die Förderanträge sind in
Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen:
- Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
- Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite);
- detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens (Ausgaben für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten u. a.);
- detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung;Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien;
- Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (kurz-, mittel- oder langfristig) für die jeweilige Verwertungsperspektive;
- Notwendigkeit der Zuwendung;
- Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
- Umsetzung eventueller Auflagen aus vorangegangenen Begutachtungen und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend
der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender
Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu
erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser
Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof
ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die
Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens
seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer
Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021,
befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die
Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen
verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie
entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die
AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder
sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO
vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden
Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis
mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 14. März 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Peter Schroth
Anlage
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die
Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit
Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I der AGVO sowie die
für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des
Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der
Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die
Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag
auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich
der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der
beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte
Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen
Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der
Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen
Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission
nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher
Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten
Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO
haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der
Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die
Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden
Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die
folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens,
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe
(z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder
Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen
Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden
nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5
AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer
Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das
Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach
Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher
Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen
Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im
Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher
Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die
AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche
Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
- 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
- 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für
diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO,
insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten;
dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und
Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die
Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit
wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 AGVO). Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randziffer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen. Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen. Beihilfefähige Kosten sind (Artikel 25 Absatz 3 AGVO):
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten: Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet: Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet. Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist. Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.