Bekanntmachung
Richtlinien zur Fördermaßnahme „Enabling Start-up – Unternehmensgründungen in den Quantentechnologien und der Photonik“ im Rahmen der Programme „Quantentechnologien – von den Grundlagen zum Markt“ und „Photonik Forschung Deutschland“, Bundesanzeiger vom 12.06.2019
Vom 21. Mai 2019
Start-ups
kommt für den Transfer von neuen wissenschaftlich-technischen
Erkenntnissen aus der Forschung in Innovationen und ihrer
wirtschaftlichen Verwertung eine besondere Bedeutung zu. Aus diesem
Grund unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung
(BMBF) forschungsorientierte Unternehmen kurz nach sowie in der Phase
unmittelbar vor der Gründung. Die Fördermaßnahme „Enabling Start-up –
Unternehmensgründungen in den Quantentechnologien und der Photonik“
verfolgt das Ziel, innovative Ideen in den Quantentechnologien und der
Photonik aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen über Ausgründungen
in Richtung einer Anwendung und wirtschaftlichen Verwertung zu
überführen. Dazu sollen insbesondere Verbünde aus einem Start-up und
einer Hochschule oder Forschungseinrichtung gefördert werden.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die
ersten Schritte von bahnbrechenden technologischen Innovationen finden
gerade im High-Tech-Bereich häufig in Hochschulen und
Forschungseinrichtungen statt. Beispiele sind der
Hochleistungs-Diodenlaser, die ultrahochauflösende Mikroskopie oder die
aktuelle Festplattentechnologie. Insbesondere sehr neuartige
technologische Ansätze werden von etablierten Unternehmen, u. a. wegen
fehlender Passfähigkeit zu bestehenden Geschäftsstrukturen und stärkerer
Risikoaversion, tendenziell nicht in eine Anwendung und letztlich ein
Geschäftsmodell überführt. Hier kommt Neugründungen aus dem akademischen
Umfeld eine besondere Bedeutung zu: Sie können das Innovationspotenzial
der deutschen Forschungslandschaft ausschöpfen und nutzen dazu neuste
Ansätze.
Gerade in wissenschaftlichen Disziplinen mit starkem
Grundlagencharakter wie den Quantentechnologien und verschiedenen
Bereichen der Photonik ist für den entscheidenden ersten Schritt zur
Anwendung oft die enge Zusammenarbeit eines Start-ups mit einer
Hochschule oder Forschungseinrichtung erforderlich. Hochschulen und
Forschungseinrichtungen verfügen in aller Regel über die personellen und
anlagentechnischen Kapazitäten, um die wissenschaftlichen Grundlagen
einer neuen Technologie zu schaffen. Dies ist die Grundvoraussetzung für
eine spätere Produktentwicklung. Technologie-Start-ups wollen
Forschungsergebnisse in die Entwicklung von Produkten umsetzen und diese
am Markt positionieren. Sie haben einen anwendungs- und
marktorientierten Forschungsfokus. Diese beiden Kompetenzen von
Hochschulen und Forschungseinrichtungen einerseits und Start-ups
andererseits ergänzen sich in idealer Weise.
Aus diesen Gründen
fördert das BMBF im Rahmen der Programme „Quantentechnologien – von den
Grundlagen zum Markt“ und „Photonik Forschung Deutschland“
vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Start-ups in
Einzelvorhaben oder in Verbundprojekten mit Hochschulen und
Forschungseinrichtungen. Dies findet im Hauptmodul der Fördermaßnahme
statt mit dem Ziel, innovative Ideen in Richtung einer Anwendung zu
überführen. Für die Teilnahme am Hauptmodul muss ein technologischer
Proof-of-Principle erbracht sein. Dieser kann optional im vorausgehenden
Pilotmodul erfolgen. Komplementär zu der technologischen Grundlage, die
vor der Gründung im Pilotmodul erforscht und entwickelt wird, kann ein
tragfähiger Geschäftsplan des Start-ups beispielsweise mit Hilfe der
EXIST-Förderung erarbeitet werden (siehe https://www.exist.de/SharedDocs/Downloads/DE/Proj.
1.2 Rechtsgrundlage Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I der AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand
der Bekanntmachung „Enabling Start-up – Unternehmensgründungen in den
Quantentechnologien und der Photonik“ ist die Förderung von
vorwettbewerblichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten aus dem
Bereich der Quantentechnologie und der Photonik, mit dem Ziel die
Grundlagen für eine Gründung bzw. die frühe Phase von Start-ups nach der
Gründung zu verbreitern. Vorrausetzung ist, dass die Ergebnisse aus
aktueller Forschung durch die bereits erfolgte oder kurz bevorstehende
Unternehmensgründung in Richtung einer Anwendung gebracht werden. Die
Zielanwendung, ihre Überführung dahin und die wirtschaftliche Verwertung
müssen klar definiert sein.
Die Förderung erfolgt im Rahmen von zwei Modulen:
Pilotmodul
Das
optionale Pilotmodul erlaubt es, wissenschaftlich-technische
Fragestellungen in den Quantentechnologien und der Photonik vor einer
Ausgründung im Labormaßstab zu bearbeiten. Vor der Ausgründung aus einer
Hochschule oder Forschungseinrichtung können in diesem Rahmen nach dem
ersten wissenschaftlichen Funktionsnachweis für eine Dauer von bis zu
18 Monaten ein anwendungsgetriebener Proof-of-Principle der Technologie
sowie weitere notwendige, wissenschaftlich-technische
Machbarkeitsnachweise erbracht werden. Diese sind am Bedarf einer
späteren Anwendung auszurichten. Im Pilotmodul sollen die Grundlagen für
die Förderung in einem anschließenden Hauptmodul geschaffen werden.
Die
entsprechenden Arbeiten werden im Rahmen von Einzelvorhaben an einer
Forschungseinrichtung gefördert. Konzeptionelle Planungen für den
Übergang zu den marktorientierteren, jedoch vorwettbewerblichen
Tätigkeiten im Hauptmodul sind vor Beginn des Pilotmoduls erforderlich.
Hauptmodul
Vorgesehen ist die Förderung von Start-ups oder ein Verbund aus Start-ups und einer Hochschule oder Forschungseinrichtung. Abhängig vom konkreten technologischen Ansatz kann dabei ein Systemintegrator oder ein potenzieller Anwender in angemessener Weise in den Verbund eingebunden werden. Im Rahmen der 36-monatigen Förderung wird bedarfsorientierte vorwettbewerbliche Forschung in den Quantentechnologien und der Photonik mit dem Ziel einer zunehmenden Marktorientierung und dem Transfer des technologischen Ansatzes in Richtung einer Anwendung gefördert. Die konkrete Ausarbeitung der Geschäftstätigkeit und die Gründung des Start-ups muss vor dem Beginn des Hauptmoduls erfolgt sein. Letzteres kann zum Beispiel im Rahmen einer EXIST-Förderung während oder nach dem Pilotmodul geschehen. Über die Förderung der vorwettbewerblichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten hinaus, soll die Einbettung des Start-ups in das jeweilige Forschungsumfeld erreicht werden. Eine Positionierung und fortlaufende Vernetzung des Start-ups in einem geeigneten Innovationsökosystem auch jenseits des Projekts wird erwartet. Dazu zählen beispielsweise die Kooperation mit geeigneten gründungsunterstützenden Partner-Institutionen sowie Investoren oder die Einbindung in ein Inkubationsumfeld bzw. in ein wissenschaftliches wie geschäftliches Netzwerk. Je nach Forschungsbedarf des spezifischen Themas ist dabei eine Förderung des Start-ups im vorwettbewerblichen Einzelvorhaben oder die Zusammenarbeit von bis zu drei Partnern im Verbund möglich. Gefördert werden vorwettbewerbliche Vorhaben im Bereich Quantentechnologien und Photonik. Dabei werden beispielhaft folgende Themen mit einbezogen:
- Schlüsselkomponenten für die Quantentechnologien
- innovative Sensorkonzepte – beruhend auf Optik oder auf Quantenphänomenen
- Algorithmen für das Quantencomputing und die Quantensimulation
- neue Ansätze zur optischen Bildverarbeitung
- Organische Elektronik
- neuartige Strahlquellen
- Photonik in Medizintechnik und Lebenswissenschaften
Diese Liste ist nicht als vollständig anzusehen. Unabhängig vom konkreten Themenfeld ist zwingend erforderlich, dass der überwiegende Teil der später angestrebten Verwertung durch das beteiligte Start-up erfolgt.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt
für das Pilotmodul sind ausschließlich Hochschulen und
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, an denen die
Forschungsarbeitsgruppen angesiedelt sind.
Antragsberechtigt für
das Hauptmodul sind Start-ups sowie, im Verbund mit diesen, KMU,
mittelständische Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen. Unternehmen, die nicht die im Folgenden
genannten Kriterien der Buchstaben a, b oder c erfüllen, können sich auf
eigene Kosten am Vorhaben beteiligen.
a)
Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind junge Unternehmen, die
weniger als drei Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw.
Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw.
Umsatzwachstum aufweisen oder anstreben.
b)
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser
Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der
KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung
der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen,
bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/. Der
Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine
Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im
Rahmen des schriftlichen Antrags.
c)
Mittelständische Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
solche, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der gewährten Zuwendung eine
Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie
einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen (Auslegung gemäß
Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 Anhang I
Artikel 3) zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von
1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht
überschreiten.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten
Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung
(Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des
Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen und außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen) in Deutschland verlangt.
Die Ergebnisse
des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert
werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter
bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen
projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu
den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und
in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung
der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung
von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198
vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Im
Rahmen des optionalen Pilotmoduls werden Einzelvorhaben an Hochschulen
oder außeruniversitären Forschungseinrichtung gefördert, die im
unmittelbaren Zusammenhang mit einer noch zu erfolgenden Gründung
stehen. Die Arbeiten im Pilotmodul sind durch ein konkretes Konzept für
das Hauptmodul zu motivieren. Dieses soll die Umsetzung und Verwertung
der Projektergebnisse in einem tragfähigen Geschäftsmodell sowie die
Organisation der wirtschaftlichen Tätigkeit des Start-Ups darstellen.
Im
Rahmen des Hauptmoduls werden vorwettbewerbliche Forschungs- und
Entwicklungsarbeiten als Einzelvorhaben eines Start-ups oder im Verbund
unter Federführung eines Start-ups gefördert. Im Falle einer
Verbundförderung müssen die Ergebnisse des Vorhabens in erster Linie
dem Start-up zugutekommen. Ein Verbund darf dabei maximal aus drei
geförderten Partnern bestehen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln
ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Verbundpartner,
die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind,
stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten
(mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die
Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum
Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur
Förderung von
Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom
27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein
Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom
BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck
Nr. 0110, Fundstelle:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php. Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
Antragsteller
sollen sich, auch im eigenen Interesse, mit dem EU-Rahmenprogramm für
Forschung und Innovation vertraut machen und prüfen, ob das
beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und
damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das
Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag auf nationale Fördermittel kurz
dargestellt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für
Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der
wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen
projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach
Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung
der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 %
anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene
Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden
zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und
Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in
den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die
zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und
der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen
Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben
individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei
nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und
Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben
eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für den
entstehenden vorhabenbedingten Aufwand sind im Rahmen der
Projektförderung die laut „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf
Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an
gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben“
(NKBF 2017) und „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“
(NABF) definierten Kosten bzw. Ausgaben zuwendungsfähig. Allgemeine
Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den
Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den
Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem
Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4)
entnommen werden. Sämtliche Unterlagen können unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php. abgerufen oder unmittelbar beim unten angegebenen Projektträger angefordert werden.
Die Dauer des Pilotmoduls beträgt bis zu 18 Monate und es wird eine maximale Zuwendung in Höhe von 100 000 Euro gewährt.
Die
Dauer des Hauptmoduls beträgt in der Regel drei Jahre. Die Verteilung
der Fördermittel ergibt sich über den zwingend erforderlichen
Finanzbedarf sowie die Innovationshöhe der jeweiligen Teilvorhaben. Es
wird darüber hinaus erwartet, dass mindestens 40 % der beantragten
Gesamtfördermittel (inklusive gegebenenfalls zu gewährender Boni für KMU
und Projektpauschalen für Hochschulen) dem Teilvorhaben des Start-ups
zuzuordnen sind.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen
für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“
(NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von
Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“
(BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im
sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur
Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift
Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für
die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit
beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die
Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und
der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt
und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne
Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der
Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden
Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift
veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der
unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag
möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift
veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so
soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist
(Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch
zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der
Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht
überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open
Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden
wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Quantensysteme –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Hauptansprechpartner für Projekte mit Schwerpunkt Quantentechnologie:
Dr. Bastian Hiltscher
Telefon: 02 11/6 21 44 41
E-Mail: hiltscher@vdi.de
Hauptansprechpartner für Projekte mit Schwerpunkt Photonik:
Dr. Christian Flüchter
Telefon: 02 11/6 21 42 61
E-Mail: fluechter@vdi.de
Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das
Förderverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe
ist eine Projektskizze vorzulegen. In dieser muss in jedem Fall das
Hauptmodul beschrieben sein. Sofern die Beantragung des Pilotmoduls
vorgesehen ist, müssen dazu aussagekräftige Informationen aus derselben
Skizze hervorgehen. In der zweiten Verfahrensstufe erfolgen die
Antragstellung für das Pilotmodul und das Hauptmodul separat
voneinander.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In
der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger
beurteilungsfähige Projektskizzen elektronisch über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline/
vorzulegen. Sofern ausschließlich das Hauptmodul beantragt wird, soll
der Umfang 20 DIN-A4-Seiten (einschließlich Deckblatt und Anlagen) nicht
überschreiten. Bei zusätzlicher Beantragung des Pilotmoduls soll der
gesamte Umfang 25 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Bei
Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem
vorgesehen Verbundkoordinator vorzulegen. Skizzen können bis zum 31. Dezember 2021 durchgehend eingereicht werden.
Die Projektskizzen sind nach der Vorlage mit folgender Gliederung zu verfassen:
- Thema und Zielsetzung des Vorhabens
- Stand der Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten zur Fragestellung des Vorhabens
- Anwendungsrelevanz und Marktpotenzial, Patentlage mit Bewertung im Hinblick auf die Verwertung der Ergebnisse
- Kurzdarstellung der beantragenden Unternehmen und Institute
- Arbeitsplan des Pilotmoduls (nur bei entsprechender Beantragung)
- Verbundstruktur und Arbeitsplan aller beteiligten Partner bezogen auf das Hauptmodul
- Finanzierungsplan
- Verwertungsplan und geplante Unternehmensentwicklung des Start-ups
- Im Fall einer Beantragung des Pilotmoduls: Konzept für Ablauf und Finanzierung der Ausgründung.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Innovationshöhe und Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts
- Technische und wirtschaftliche Bedeutung, Hebelwirkung bzw. Schlüsselcharakter der Innovation
- Beherrschbarkeit der Technologie und der zur Umsetzung erforderlichen Verfahren
- Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells des Start-ups
- Einbindung in ein Innovationsökosystem und Vernetzung mit Dritten (vor allem gründungsunterstützender Partner, Investoren und anderen (Jung-)Unternehmen)
- Zusätzliches Kriterium im Fall einer Beantragung des Pilotmoduls: Plausibilität des Ausgründungskonzepts.
Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen bewertet und ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Verbundkoordinator schriftlich mitgeteilt. Die Partner, die an einer Skizze beteiligt sind, sind vom Koordinator zu informieren. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In
der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten
Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein
vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die
Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur
Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des
elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der
Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. (https://foerderportal.bund.de/easyonline/.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Sofern
kein Pilotmodul vorgesehen ist, gelten für das Hauptmodul zusätzlich
zur ersten Auswahlstufe folgende Bewertungskriterien:
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund (entfällt bei Einzelvorhaben)
- Innovationshöhe
- Angemessenheit des Finanzierungsplans
- Festlegung quantitativer Projektziele
- konkrete Verwertungspläne aller Verbundpartner
- Qualität des Businessplans des Start-ups
- Notwendigkeit der Zuwendung.
Im Fall vorangehender Arbeiten im Rahmen eines Pilotmoduls, ist zunächst ausschließlich die Beantragung des Pilotmoduls als Einzelvorhaben an einer Forschungseinrichtung vorgesehen. Die zusätzlichen Bewertungskriterien zur ersten Auswahlstufe sind dabei:
- Innovationshöhe des Vorhabens
- konkreter Zeitplan für die Ausgründung
- Angemessenheit des Finanzierungsplans
- Festlegung quantitativer Projektziele
- Notwendigkeit der Zuwendung.
Die anschließende Beantragung des Hauptmoduls erfolgt dann in einem separaten Verfahrensschritt. Dafür stellt die abgeschlossene Gründung des Start-ups eine notwendige Voraussetzung dar. Die Bewertungskriterien für das Hauptmodul sind davon unabhängig, ob vorab ein Pilotmodul durchgeführt wird. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu
erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser
Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof
ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Die
Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens
seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer
Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021,
befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die
Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen
verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie
entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die
AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder
sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO
vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden
Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis
mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 21. Mai 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Schlie