Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung von Vorhaben der strategischen Projektförderung mit Japan unter der Beteiligung von Wirtschaft und Wissenschaft in den Bereichen Optik und Photonik, Bundesanzeiger vom 27.06.2019
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Deutschland
und Japan sind weltweit führend in innovationsorientierter Forschung
und Entwicklung in den Bereichen Optik und Photonik. Beide Länder wollen
ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich weiter ausbauen.
Die
vorliegende Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der
Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und
Forschung sowie des Aktionsplans des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung (BMBF) „Internationale Kooperation“ und des
Zehn-Punkte-Programms des BMBF für mehr Innovation in kleinen und
mittleren Unternehmen „Vorfahrt für den Mittelstand“ unter dem Dach von
„KMU-international“. Die Maßnahme soll dazu dienen, gemeinsame
Forschungs- und Entwicklungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu
fördern und damit zu einer Intensivierung der
wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Japan
beizutragen.
Zweck von Vorhaben der „Strategischen
Projektförderung“ ist die Verknüpfung von FuE-Vorhaben mit
internationalen Projektpartnern. Durch die Zusammenführung von Wissen,
Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen von
beiden Seiten soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert
werden. Durch Austausch von Wissen und durch gemeinsame Entwicklungen
soll langfristig die Grundlage für gegenseitigen Marktzugang und eine
nachhaltige wirtschaftliche Kooperation geschaffen werden.
Konkret
soll die Zusammenarbeit von deutschen und japanischen Vertretern aus
Wirtschaft und Wissenschaft in Form von „2 + 2-Projekten“ in den
Bereichen Optik und Photonik gefördert werden. Unter „2 + 2-Projekten“
werden Forschungs- und Entwicklungs-(FuE)Projekte mit Beteiligung
mindestens eines deutschen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen
– KMU) und eines japanischen forschenden Industriepartners sowie
mindestens einer deutschen und einer japanischen Forschungseinrichtung
verstanden. Die bewilligten Fördermittel sollen die Grundlagen für eine
dauerhafte FuE-Innovations-Partnerschaft schaffen.
1.2 Rechtsgrundlage
Der
Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23
und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf
Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge
auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche
Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1,
in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L
156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung
der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen,
insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung
aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu
beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Es werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte aus den Bereichen Optik und Photonik gefördert, die entsprechend dem oben beschriebenen Zuwendungszweck in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Japan eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:
- Optische Metrologie und Sensortechnik (Optical metrology and sensing)
- Organische Elektronik (Organic electronics)
- Photonik in der Produktion (Photonics in manufacturing)
- Optische Komponenten und Systeme (Optical components and systems)
- Beleuchtung (Lighting)
Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen. Die Projekte sollten am Ende des Vorhabens einen Technologiereifegrad (TRL) zwischen 3 und 7 erreichen. Der Nutzen für Deutschland und Japan sollte klar ersichtlich sein und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Wirtschaft und Gesellschaft aufzeigen. Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:
- Internationale Vernetzung und Intensivierung der deutsch-japanischen Kooperation in den genannten thematischen Schwerpunktbereichen
- Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen oder bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Horizon 2020, u. Ä.).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt
sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere
Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der
gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten
Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung
(Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des
Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge
liefern) in Deutschland verlangt.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz sowie in Japan genutzt werden.
Kleine
und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie
sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU
erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom
6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K
(2003) 1422 (2003/361/EG)): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
Der
Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine
Einstufung gemäß Anhang I AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im
Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die
von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer
institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine
Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben
beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann
staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang
beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum
Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung,
Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014,
S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung
für die Förderung des Vorhabens ist, dass an den Projekten jeweils
mindestens ein deutsches Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft/Industriepartner mit einer deutschen
Forschungseinrichtung/Universität sowie ein japanischer Industriepartner
mit einer japanischen Forschungseinrichtung/Universität beteiligt sind
(„2 + 2-Projekte“).
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung
beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und
nachhaltige Kooperation mit Japan dokumentieren.
Die Partner
eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen
Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im
Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen
des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen
fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der
Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von
Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1)
zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss
eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene
Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die
Zuwendungen werden im Wege der nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen
der Projektförderung und in der Regel mit 600 000 Euro pro
Verbundprojekt für die in der Regel maximale Dauer von 36 Monaten
gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der
gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen,
die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2
fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der
Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter
Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu
50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine
angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der
entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und
Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in
den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die
zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und
der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen
Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben
individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei
nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und
Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben
eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass
in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme, die
Projektpauschale bereits enthalten ist.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Beantragt werden können:
- Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
- Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte
- In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden
- Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher sowie ausländischer Seite
- Für die Förderung von Reisen von Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland, sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen. Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten erfolgt durch das entsendende Land. - Reisemittel für internationale Veranstaltungen
Reisemittel für internationale Kooperationen wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können in begründeten Fällen bezuschusst werden. Konferenzteilnahmegebühren sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. - Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste (maximal 89,00 Euro pro Nacht/Person), der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die Anmietung von Räumlichkeiten und Bewirtung. Bei der Bewirtung ist zu beachten, dass die Obergrenze von 40,00 Euro netto pro Person und Tag bei ganztägigen Veranstaltungen nicht überschritten werden darf. Netto-Orientierungswerte für Mittagessen liegen bei 15,00 Euro pro Person/Tag, bei Abendessen 25,00 Euro pro Person/Tag (einschließlich Getränke). In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe d) gezahlt.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen
für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“
(NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von
Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“
(BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im
sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur
Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Nummer 11a der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger
verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF
oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu
stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der
Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet,
vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein
Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn
der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden
Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift
veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der
unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag
möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift
veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so
soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist
(Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch
zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der
Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht
überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open
Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden
wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Ansprechpartnerinnen sind:
Fachliche Ansprechpartnerin:
Dr. Sabine Puch
Telefon: +49 2 28/38 21-14 23
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Sabine.Puch@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Birgit Ehrenberg
Telefon: +49 2 28/38 21-14 71
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Birgit.Ehrenberg@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php. abgerufen werden. Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool easy Skizze Link: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php. und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen. Verfahren im Partnerland: Von den japanischen Partnern sind jeweils komplementäre Anträge bei der Japan Science and Technology Agency (JST) zu stellen. Seitens JST wird hierfür eine vergleichbare japanische Bekanntmachung mit identischer Einreichungsfrist veröffentlicht.
Ansprechpartner in Japan ist:
Mr. Takehito Higuchi
Japan Science and Technology Agency
Department of International Affairs
7, Gobancho, Chiyoda-ku, Tokyo 102-0076
Telefon: +81-(0)3-52 14-73 75
E-Mail: takehito.higuchi@jst.go.jp oder jointge@jst.go.jp
Internetseite: https://www.jst.go.jp
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 25. September 2019 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die
Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach
dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise
nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Projektskizze
sollte zehn bis zwölf Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen
folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern
- aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
- fachlicher Rahmen des Vorhabens
geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme - Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels und der angestrebten Innovation
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik sowie zu bestehenden Schutzrechten (eigene und Dritter)
- internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
- Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
- Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
- Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
- wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten und Verwertung (Zielmärkte, mittelfristig angestrebte Marktanteile/Umsätze)
- Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Japan, geplante Kooperation in Folgeprojekten
- geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
- Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts (Arbeitspakete, Meilensteine etc.)
- geschätzte Ausgaben/Kosten
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner gleichmäßig an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den japanischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
- Fachliche Kriterien
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
- wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
- Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
- Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
- Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
- Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)
Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
- eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
- eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- Realisierbarkeit des Arbeitsplans
- Plausibilität des Zeitplans
- detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in den Abschnitten II und III genannten Kriterien bewertet. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu
erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser
Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof
ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die
Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens
seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer
Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021,
befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die
Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen
verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie
entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die
AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder
sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO
vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden
Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis
mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 14. Juni 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. L. Mennicken