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Bekanntmachung 25.07.2019 - 20.12.2019 Bekanntmachung Richtlinien zur Fördermaßnahme „Quantum aktiv – intuitive Outreachkonzepte für die Quantentechnologien“ im Rahmen des Programms „Quantentechnologien – von den Grundlagen zum Markt“

Mit der Fördermaßnahme „Quantum aktiv – intuitive Outreachkonzepte für die Quantentechnologien“ verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, moderne und anwendungsrelevante Quantentechnologien in der Breite der Bevölkerung verstehbar und erlebbar zu machen. 1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Förderziel und Zuwendungszweck Unsere Welt besteht aus Quanten. Schon heute werden alltäglich Quantentechnologien der ersten Generation verwendet, z. B. Computer, Datennetze und medizinische Bildgebung. Bauteile wie Transistoren, Dioden und Laser nutzen Prinzipien der Quantenphysik. Für die Quantentechnologien der zweiten Generation spielt die Kontrolle von Effekten wie die Überlagerung (Superposition) von Zuständen und die Verschränkung von Quantenzuständen eine wichtige Rolle. Beispiele für Anwendungen der Quantentechnologien der zweiten Generation sind sehr viel genauere Mess­geräte, eine stark erhöhte Sicherheit bei der Datenkommunikation oder deutlich leistungsfähigere Computer. Viele Menschen in Deutschland haben bereits auf einem abstrakten Niveau von dem Gedankenexperiment „Schrödingers Katze“ gehört. Sie wünschen sich jedoch eine praktischere Vorstellung von konkreten Anwendungen und Vorteilen gegenüber etablierten Technologien – ohne dabei in einen mathematischen Formalismus eintauchen zu müssen. Da neue Technologien in aller Regel mit Chancen zum gesellschaftlichen Fortschritt sowie spezifischen Herausforderungen einhergehen, sollten Bürgerinnen und Bürger frühzeitig entsprechend sensibilisiert werden. Ziel ist, die Potenziale der Quantentechnologien für Wirtschaft und Gesellschaft und Verständnis für die Technologie zu vermitteln. Dieses Wissen ist auch von Bedeutung, um dem drohenden Fachkräftemangel bei diesen zukünftigen Schlüsseltechnologien frühzeitig entgegenzuwirken. Zum einen liefert ein breites öffentliches Interesse die Grundlage für gezielte Nachwuchsförderung im wissenschaftlichen Bereich. Zum anderen führt ein allgemeinverständlicher Zugang zu Quantentechnologien zu sozialen Innovationsprozessen. Erste erfolgreiche Beispiele zeigen, dass die Einführung in die Quantentechnologien in der Schule, in der Berufsqualifikation und in den Museen beginnen kann. Mit der Fördermaßnahme „Quantum aktiv – intuitive Outreachkonzepte für die Quantentechnologien“ verfolgt das BMBF das Ziel, Quantentechnologien möglichst vielen Menschen näherzubringen und begreifbar zu machen. Insbesondere soll ein kreativer und involvierender Zugang zu dieser Zukunftstechnologie ermöglicht werden. Die Fördermaßnahme ist Bestandteil des Rahmenprogramms „Quantentechnologien – von den Grundlagen zum Markt“ (https://www.quantentechnologien.de/) und damit Teil der Hightech-Strategie der Bundesregierung. 1.2 Rechtsgrundlage Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eingereichte Projektvorschläge stehen zueinander im Wettbewerb. Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 [ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1]) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie). 2 Gegenstand der Förderung Im Zentrum dieser Fördermaßnahme stehen Didaktik- und Outreachprojekte, die möglichst vielen Menschen einen niederschwelligen Zugang zu Wissen über und eigenen Erfahrungen mit modernen Quantentechnologien bieten. Thematisch können sich die Projekte beispielhaft auf die folgenden Themengebiete fokussieren: Quantencomputer und -simulation Quantencomputer funktionieren prinzipiell anders als herkömmliche, digitale Rechner. Ihre kleinsten Recheneinheiten, die „Quantum Bits“ (Qubits), können alle Zustände zwischen Eins und Null einnehmen und zwar gleichzeitig. Man spricht von Überlagerung (Superposition). Sind die Qubits zudem miteinander verschränkt, können Quantencomputer spezifische Aufgaben sehr viel schneller lösen als Digitalcomputer, z. B. bei der Erforschung neuer Materialien oder der Zusammensetzung pharmazeutischer Werkstoffe. Quantenkommunikation Bei der Quantenkommunikation steht die Abhörsicherheit im Vordergrund. Zur sicheren Datenübertragung nutzt die Quantenkommunikation Quanteneffekte wie Superposition oder Verschränkung. Quantenkommunikationsprotokolle können einzelne Photonen zur Übertragung nutzen. Diese können sich in einem Überlagerungszustand (Superposition) unterschiedlicher Polarisationszustände befinden und erst beim Durchqueren eines Filters auf der Empfängerseite in einen definierten Polarisationszustand übergehen. Dies geschieht zufällig aber nach statistischen Wahrscheinlich­keiten, die nur Sender und Empfänger kennen. Hört ein Dritter mit, ändert sich beim eigentlichen Empfänger diese gemessene Wahrscheinlichkeitsverteilung und ein Abhörversuch wird erkannt. Beim Effekt der Verschränkung wiederum werden beispielsweise Photonenpaare erzeugt. Die Photonen dienen als Schlüssel. Trennt man sie, bleiben sie miteinander verbunden – egal, wie weit sie voneinander entfernt sind. Die Beobachtung des einen Photons beeinflusst den Zustand des anderen, sofort und über eine beliebig große Entfernung hinweg. Auf diese Weise lässt sich feststellen, ob eines der beiden Photonen bereits einmal gemessen wurde. Wenn ja, bedeutet das, dass die Verbindung z. B. abgehört wurde. Denn Störungen der Quantenzustände werden unweigerlich als Fehler in der Übertragung festgestellt und decken den Lauschangriff auf. Der Vorteil: Im Unterschied zu gebräuchlichen Verschlüsselungsverfahren beruht die Sicherheit hier auf einem physikalischen Naturgesetz, das nicht über­wunden werden kann. Quantenbasierte Messtechnik Quantenbasierte Messtechnik ermöglicht eine beispiellose Genauigkeit. Mit Quantensystemen lassen sich etwa Druck, Temperatur, Position, Zeit, Geschwindigkeit, Beschleunigung, elektrische und magnetische Felder oder die Gravitation extrem präzise messen. Atomuhren auf der Basis atomarer Quantenzustände dienen bereits seit Jahrzehnten als Zeitreferenz für Präzisionsmessungen, wie bei dem Global Positioning System (GPS) zur Navigation. Als „Taktgeber“ könnten extrem genaue Uhren Kommunikationsnetze und Internetanbindungen deutlich leistungsfähiger machen. Grundsätzlich ist eine Förderung von Einzelvorhaben vorgesehen. Die Vorhaben sollen im Wesentlichen die folgenden drei Aspekte umfassen: I. Eine didaktische Aufbereitung des Themas

Didaktiker und Fachexperten sollen im gegenseitigen Austausch ein Thema der Quantentechnologien für eine möglichst breite Zielgruppe so aufbereiten, dass eine Vorstellung von technologisch-wissenschaftlichen Prinzipien und Effekten, von konkreten Anwendungen und von konkreten Vorteilen gegenüber etablierten Technologien sowie von gesellschaftlichen Chancen und Herausforderungen verstehbar und erfahrbar wird. Auf die jeweilige Zielgruppe angepasst, soll hierbei ein zu akademischer, mathematischer Formalismus nach Möglichkeit vermieden werden oder aber die Zielgruppe bedarfsgerecht langsam an diesen herangeführt werden. II. Ein Umsetzungskonzept

Das entsprechend aufbereitete Thema soll in einer konkreten Umsetzungsform aufbereitet werden (Spiel, Wett­bewerb, Lernprogramm, Baukasten, Tutorial, etc.). Hierzu sollen Kooperationen mit geeigneten Experten aus beispielsweise den Bereichen: Kommunikation, Veranstaltungen, (Print-) Medien, Social Media, Museen, Vereinen o. Ä. eingegangen werden, die mit der medialen und veranstalterischen Aufbereitung und Umsetzung entsprechender Maßnahmen vertraut sind. III. Demonstration der Umsetzung des Konzepts

Das Konzept soll am Ende des Vorhabens an/mit einer Beispielzielgruppe (z. B. Schülergruppe, Studentengruppe, Onlinecommunity, Bürgergruppe o. Ä.) durchgeführt und demonstriert werden. Projekte können beispielhaft sein: Wettbewerbe innerhalb definierter (vom Antragsteller zu erarbeitender) wissenschaftlich technischer Umgebung z. B. vorgegebene Softwareumgebung zur Simulation, Erarbeiten und Durchführen einfacher Quantenalgorithmen, z. B. „Sortier“-Wettbewerb,Quantenkryptographie mit vorgegebenem (kostengünstigem) Set aus Sender, Empfänger, Polarisatoren und Glasfasern,Quantenmesstechnik mit vorgegebener (kostengünstiger) Hardware (Welcher experimentelle Aufbau vermisst Ströme, Magnetfelder o. Ä. am genauesten oder effizientesten); freie Wettbewerbskonzepte in nicht oder nicht streng vorgegebenen wissenschaftlichen oder technischen Umgebungen; kostengünstige Experimentiersets, Klassensätze oder Lerninfrastruktur für Schüler AGs;Lehr- und Lernsoftware sowie Apps;didaktisch aufbereitete physische Demonstratoren und Exponate;frei zugängliche Lehr- und Lernhefte, Bücher, Broschüren, Visualisierungen, Animationen, Applets, Podcasts, Videoblogs, MOOCs (Massive Open Online Course bzw. offener Massen-Online-Kurs);Metaprojekte, die vorhandene Projekte und Materialien bündeln, aufbereiten und orchestrieren, beispielsweise in Form einer Wanderausstellung. Die Projekte sollen einen möglichst hohen Grad fachlicher Qualität und Anschaulichkeit im Sinne eines adressaten­gerechten Zugangs besitzen und sich von gegebenenfalls bereits existierenden ähnlichen Projekten hinreichend abgrenzen. Ein hoher Grad an Aktivierung und/oder Involvierung der jeweiligen Zielgruppe ist anzustreben. 3 Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Verbände, Vereine und Museen. Antragsberechtigt sind auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, sofern die Projektergebnisse in Form echter Open Source Hardware bzw. frei nutzbarer Schnittstellen offengelegt werden. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) in Deutschland verlangt. Die Einbindung von passenden zusätzlichen Vereinen, Verbänden, Museen, Schulen und industriellen Partnern als assoziierte Mitwirkende bzw. als potenzielle Verwertungspartner ist ausdrücklich erwünscht. 4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag auf nationale Fördermittel kurz dargestellt werden. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01101). 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen (z. B. gemeinnützige Vereine, gGmbHs, etc.), sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zu­wendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage). Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage). Die Förderdauer beträgt in der Regel 12 bis 18 Monate, die Zuwendung soll in der Regel eine Höhe von 150 000 Euro (nur bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Ausgaben oder Kosten) nicht überschreiten. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98). Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist. Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien. 7 Verfahren 7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH

– Projektträger Quantensysteme, postdigitale Computer –

VDI-Platz 1

40468 Düsseldorf Kontakt: Dr. Nikolas Knake

Telefon: 02 11/6 21 45 70

Telefax: 02 11/6 21 41 59

E-Mail: knake@vdi.de Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. 7.2 Zweistufiges Förderverfahren Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. 7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger bis spätestens 20. Dezember 2019 beurteilungsfähige Projektskizzen in elektronischer Form über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline/ vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Der Umfang dieser Skizze soll 12 DIN-A4-Seiten (einschließlich Deckblatt und Anlagen, Schriftgröße Arial 12) nicht überschreiten. Die Projektskizze muss im Einzelnen eine Darstellung mit folgender aufgeführten Gliederung enthalten: Deckblatt mit dem Titel „Projektskizze“,Vermerk „(zur vertraulichen Behandlung)“,zur Bekanntmachung „Quantum aktiv – intuitive Outreachkonzepte für die Quantentechnologien“,Vorhabentitel und AKRONYM (Großbuchstaben, ohne Leer- und Sonderzeichen),Projektleiter (Name, Institution, Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail). Zusammenfassung des Projektvorschlags (eine Seite) Ziel des Projekts,Innovation des Projekts,Lösungsweg,Verwertung der Ergebnisse. Projektskizze 1. Ziele Motivation und Gesamtziel des Projekts,vermittelnde, aktivierende und involvierende Arbeitsziele des Projekts sowie wissenschaftlich technische Um­setzungsziele und angestrebte Innovationen,anvisierte Zielgruppe. 2. Aktueller Stand von Wissenschaft und Technik zum Fachthema (allgemein und bzgl. des anvisierten thematischen Teilgebiets),der didaktischen Aufbereitung des Themas,existierenden Umsetzungskonzepten und Outreachmaßnahmen zum Thema (allgemein und bzgl. des anvisierten Teilgebiets). 3. Innovation des eigenen Vorschlags 4. Vorstellung des Antragstellers und der Kooperationspartner, sowie deren bisherige Arbeiten 5. Beschreibung des Arbeitsplans Arbeitsinhalte (aufgeschlüsselt bezüglich: Didaktische Aufbereitung, Umsetzungskonzept und Demonstration der Umsetzung),Zeitplan,Netzplan, Übergabepunkte und Meilensteine. 6. Erfolgsaussichten/Risiken gesellschaftliche,wissenschaftliche und/oder technische,umsetzungsspezifische und veranstalterische. 7. Wissenschaftliche, didaktische und veranstalterisch sowie gesellschaftliche Anschlussfähigkeit, Ergebnisverwertung und -Skalierung nach Projektende.

8. Notwendigkeit der Förderung Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet: fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung,Innovationshöhe und Qualität des didaktischen und technischen Konzepts,gesellschaftliche Bedeutung, Anzahl der erreichten Personen, Tiefe des Verständnisses, Grad der Aktivierung und Involvierung, die erreicht werden soll,Qualität und Belastbarkeit des Durchführungs-, Skalierungs- und Verwertungskonzepts. Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen bewertet und ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Projektleiter schriftlich mitgeteilt. Partner, die an einer Skizze beteiligt sind, sind vom Projektleiter zu informieren. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet. 7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen. Hierzu sind von jedem Projektpartner entsprechende AZK- bzw. AZA-Formulare und eine vollständige Teilvorhabenbeschreibung vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Zusätzlich zur ersten Auswahlstufe gelten folgende Bewertungskriterien: Qualität des Arbeitsplans,Angemessenheit von Vorkalkulation/Finanzierungsplan,Festlegung quantitativer Projektziele,Notwendigkeit der Zuwendung. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Besonders erfolgreiche Projekte können nach Laufzeitende möglicherweise im größeren Maßstab skaliert umgesetzt werden. Dies kann z. B. in der Form eines Anschlussvorhabens erfolgen. 7.3 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den All­gemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. 8 Geltungsdauer Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden. Bonn, den 9. Juli 2019 Bundesministerium

für Bildung und Forschung Im Auftrag

Dr. Schlie