Richtlinie zur Fördermaßnahme „Anwendungsbezogene Forschung in der Quantensensorik, -metrologie sowie -bildgebung“ im Rahmen des Programms „Quantentechnologien – von den Grundlagen zum Markt“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Quantenmessungen
ermöglichen den Nachweis extrem schwacher Signale. Zwar werden
gegenwärtig klassische Sensorprinzipien verbessert und kombiniert,
allerdings sind die maximal erreichbaren Empfindlichkeiten durch
Messprinzipien in aller Regel limitiert. Die unterschiedlichen
Quantensysteme weisen dabei spezifische Stärken auf, um Größen wie Zeit,
Geschwindigkeit, Gravitation oder elektrische und magnetische Felder
mit extrem hoher Genauigkeit zu messen. So kommen bereits heute
hochgenaue Atomuhren, die auf Quanteneffekten beruhen, im Global
Positioning System (GPS) zum Einsatz und supraleitende
Quanteninterferometer (SQUID) werden genutzt, um Hirnaktivitäten zu
messen. Zukünftig erscheint das vereinfachte Auffinden von
Bodenschätzen, eine höchstgenaue Navigation oder der schonende Nachweis
einzelner biologischer Moleküle möglich. Ein weiterer Einsatzbereich von
Quantenphänomenen findet sich bei der optischen Abbildung (Quantum
enhanced Imaging). So lassen sich mit quantenmechanischen Verfahren
beispielsweise höhere optische Auflösungen erzielen als mit klassischen
Verfahren. Dasselbe Prinzip lässt sich auch in der Quantenlithografie
zur Erzeugung kleinerer Strukturen ausnutzen. Verschränkte Photonen
können zudem beim sogenannten Ghost Imaging oder bei der Abbildung mit
nicht nachgewiesenen Photonen, eingesetzt werden. Beide Methoden
trennen die Wechselwirkung mit dem Objekt und die Detektion des Signals
voneinander.
Bislang sind die meisten Ansätze der
Quantentechnologien nur im Labor gezeigt worden. Für eine tatsächliche
Feldtauglichkeit bedarf es neben einer hohen Genauigkeit auch neuartiger
Konzepte für die Steigerung der Robustheit, einer besseren
Bedienbarkeit sowie der Integration in bestehende Systeme. Das
Erfordernis extrem tiefer Temperaturen, hochgenauer Positionierung oder
die teilweise enorme Größe der Aufbauten stellen derzeit noch eine Hürde
dar. Um letztlich tatsächlich genutzt zu werden, müssen die
Quantenmesssysteme zudem wirtschaftlich konkurrenzfähig sein.
Um
diesen Herausforderungen zu begegnen, sind Forschungsansätze, die sich
dem Messsystem in seiner Gesamtheit widmen, erforderlich. Sich
komplementär ergänzende Kompetenzen von Teilnehmern eines solchen
Projekts sind daher zwingend notwendig, um den komplexen Fragestellungen
begegnen zu können. Neben dem eigentlichen quantenphysikalischen
Verständnis gewinnen ingenieurstechnische Kompetenzen sowie eine
konkretere Vorstellung zum späteren Einsatzgebiet mit fortschreitender
Technologiereife zunehmend an Bedeutung.
Das Ziel der
Fördermaßname im Rahmen des Programms „Quantentechnologien – von den
Grundlagen zum Markt“ ist, die Quantenmesstechnik in Anwendungsfelder
jenseits der akademischen Forschung zu überführen. Das Bundesministerium
für Bildung und Forschung (BMBF) fördert daher Verbundvorhaben, die den
oben genannten Ansprüchen genügen und deren konkrete Zielstellungen
sich am spezifischen Bedarf des jeweiligen Nutzers ausrichten.
1.2 Rechtsgrundlage
Der
Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der
§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für
Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für
Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf
Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie
werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2
Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission
vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen
von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1,
in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl.
L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter
Beachtung der in Kapitel I der AGVO festgelegten Gemeinsamen
Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der
Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu
beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden FuE1-Verbundprojekte in den Themenfeldern Quantensensorik, Quantenmetrologie und Quantenbildgebung. Es werden unter anderem Projekte zu folgenden Themen adressiert:
- Ansätze zur Einbindung von Festkörpersensoren (z. B. NV-Zentren in Diamant) in die jeweiligen Sensorumgebungen sowie effiziente Ansteuer- und Auswerteelektronik,
- Ansätze zur Detektion einzelner Moleküle mit Hilfe von Festkörpersensoren beispielsweise in einer Mikroskopie- oder MRT-Plattform,
- Arbeiten zur Steigerung der Robustheit von Materiewellen-Interferometern bzw. Sensorkonzepten mit ultrakalten Atomen in einem kompakten Aufbau,
- Verbesserung der Genauigkeit, Kompaktheit und Robustheit von Atomuhren auf Chip-Basis,
- Erschließung neuer Anwendungsfelder für optisch gepumpte Magnetometer, z. B. durch Erhöhung der Sensitivität und des Dynamikbereichs,
- Ansätze zu feldtauglichen Quantensensoren für die Navigation,Arbeiten zu CMOS-kompatiblen optomechanischen Quantensensoren,
- Sensorkonzepte mit mehreren verschränkten Quantensystemen,
- Integration elektronischer und optischer Komponenten direkt in die Struktur von Ionen- und Atomfallen in einem skalierbaren Verfahren,
- mit den Quantensensorkonzepten verbundene Messalgorithmen für schwache Signale und Multiparameter-Messungen, insbesondere im Hinblick auf verrauschte Signale in realen Messumgebungen,
- robuste und miniaturisierte Gesamtsysteme für die quantenunterstützte Bildgebung sowie der Funktionsnachweis in einer spezifischen Anwendung,
- Herstellung von nanostrukturierten Komponenten mit Hilfe eines quantenlithografischen Verfahrens.
Die Aufzählung ist explizit als beispielhaft und nicht als vollständig anzusehen. Unabhängig davon, ob das Forschungsthema in obiger Aufzählung genannt wird, muss sich die konkrete Zielstellung aus dem Bedarf eines adressierten Anwendungsfelds ableiten. Idealerweise wird die Überlegenheit des technologischen Ansatzes gegenüber dem Stand der Technik unter realen Bedingungen im jeweiligen Anwendungsfeld demonstriert. Dazu kann in den Projekten die vollständige Technologiekette um die jeweilige technische Lösung adressiert werden. Die angemessene Einbindung eines Anwenders aus der gewerblichen Wirtschaft ist ausdrücklich erwünscht. Zudem muss die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der erforschten Technologie berücksichtigt werden. Aus diesem Grund ist die Beteiligung von Unternehmen bei jedem Verbund zwingend erforderlich.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt
sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung
einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte
oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die
der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (sonstige
Zuwendungsempfänger) in Deutschland verlangt.
Die Ergebnisse des
geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden. Kleine und
mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen
(vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt
gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF.
Der
Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine
Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im
Rahmen des schriftlichen Antrags. Forschungseinrichtungen, die von Bund
und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer
institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine
Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben
beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann
eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang
beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum
Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI2 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert
werden vorwettbewerbliche FuE-Vorhaben, die gekennzeichnet sind durch
ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko. Förderungswürdig sind
Vorhaben von Unternehmen (insbesondere KMU) und Instituten mit
FuE-Kompetenz bezogen auf die Ziele der Bekanntmachung. Voraussetzung
für die Förderung ist das Zusammenwirken mehrerer unabhängiger Partner
zur Lösung gemeinsamer FuE-Aufgaben (Verbundprojekte). Eine Förderung
von Einzelvorhaben ist nicht beabsichtigt.
Die Partner eines
Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen
Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im
Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen
des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen
fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der
Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von
FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine
grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien
nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.
Antragsteller
sollen sich, auch im eigenen Interesse, mit dem EU-Rahmenprogramm für
Forschung und Innovation vertraut machen und prüfen, ob das
beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und
damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das
Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag auf nationale Fördermittel kurz
dargestellt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für
Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der
wirtschaftlichen Tätigkeiten4
fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der
Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter
Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu
50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine
angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der
entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und
Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in
den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die
zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ –
und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen
projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der
beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden
können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an
Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den
zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 %
gewährt.
Für den entstehenden vorhabenbedingten Aufwand sind im
Rahmen der Projektförderung die laut den „Nebenbestimmungen für
Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017) und
den „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“
(NABF) definierten Kosten bzw. Ausgaben zuwendungsfähig. Allgemeine
Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den
Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den
Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem
Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4)
entnommen werden. Sämtliche Unterlagen können unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php. abgerufen oder unmittelbar beim unten angegebenen Projektträger angefordert werden.
Es
wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im
Hinblick auf die Umsetzungsnähe entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an
den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten
Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als
Verbundpartner mitwirken. Projekte werden als prioritär beurteilt, wenn
in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in
Höhe von mindestens 25 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des
Verbundprojekts erreicht wird (inkl. gegebenenfalls zu gewährender Boni
für KMU und Projektpauschalen für Hochschulen). Eine geringere
Eigenbeteiligung als 10 % führt zum formalen Ausschluss.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen
für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“
(NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von
Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer
Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren
bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im
Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger
verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF
oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu
stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der
Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet,
vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein
Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn
der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden
Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift
veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der
unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag
möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift
veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so
soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist
(Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch
zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der
Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht
überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open
Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden
wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Quantensysteme –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Kontakt:
Dr. Bastian Hiltscher
Telefon: 02 11/6 21 44 41
Telefax: 02 11/6 21 41 59
E-Mail: hiltscher@vdi.de
Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline.
7.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das
Förderverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe
ist eine Projektskizze vorzulegen. In dieser muss in jedem Fall das
Hauptmodul beschrieben sein. Sofern die Beantragung des Pilotmoduls
vorgesehen ist, müssen dazu aussagekräftige Informationen aus derselben
Skizze hervorgehen. In der zweiten Verfahrensstufe erfolgen die
Antragstellung für das Pilotmodul und das Hauptmodul separat
voneinander.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In
der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger
beurteilungsfähige Projektskizzen elektronisch über das Internetportal
https://foerderportal.bund.de/easyonline/ vorzulegen.
Die Vorlagefrist endet am 31. Januar 2020.
Die
Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende
Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt
werden.
Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist
gemäß folgender Gliederung (1 bis 8) zu erstellen und sollte maximal
zwanzig DIN-A4-Seiten (einfacher Zeilenabstand, Schriftgröße Arial 11)
umfassen.
- Titel des Vorhabens und Kennwort.
- Name und Anschrift des Antragstellers inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
- Ziele
- Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags,
- wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen.
- Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten
- Problembeschreibung und Ausgangssituation (Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte [eigene und Dritter]),
- Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen,
- Nutzen für eine konkrete quantentechnologische Anwendung,
- bisherige Arbeiten der Partner mit Bezug zu den Zielen dieses Vorhabens.
- Kurzdarstellung der beantragenden Unternehmen und Institute
- Kerngeschäft, Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz,
- konkrete Darlegung des Marktzugangs,
- Darstellung der Kompetenzen der Projektpartner.
- Arbeitsplan und Verbundstruktur
- ausführliche Beschreibung der Arbeiten einschließlich aller projektrelevanten wissenschaftlichen und technischen Problemstellungen sowie der Lösungsansätze,
- Definition erfolgskritischer Meilensteine; gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten,
- Netzplan: Arbeitspakete und Meilensteine, aufgetragen über der Zeit.
- Verwertungsplan
- wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten,
- Größe des Zielmarkts, aktueller Marktanteil der Partner, mittelfristig angestrebter Marktanteil nach Projektende, Konkurrenzsituation,
- Abschätzungen zu erwartetem Umsatzwachstum nach Ergebnisverwertung.
- Finanzierungsplan
- grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln).
Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Bezug zur Förderbekanntmachung,
- Innovationshöhe und Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
- technische und wirtschaftliche Bedeutung, Hebelwirkung bzw. Schlüsselcharakter der Innovation, Relevanz für die Erschließung quantentechnologischer Anwendungen,
- Beherrschbarkeit der Technologie und der zur Umsetzung erforderlichen Verfahren,
- Qualität des Projektkonsortiums, Einbeziehung der für eine erfolgreiche Umsetzung erforderlichen Partner, Beteiligung von Unternehmen,
- Qualität und Belastbarkeit des Verwertungskonzepts, Marktpotenzial, Vollständigkeit der Wertschöpfungskette,
- Einbeziehung von KMU.
Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen bewertet und ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Verbundkoordinator schriftlich mitgeteilt. Die Partner, die an einer Skizze beteiligt sind, sind vom Koordinator zu informieren. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In
der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten
Projektskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge vorzulegen, über
die nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden wird. Hierzu
sind von jedem Projektpartner entsprechende AZK- bzw. AZA-Formulare und
eine vollständige Teilvorhabenbeschreibung vorzulegen.
Hierbei gelten zusätzlich zur ersten Auswahlstufe folgende Bewertungskriterien:
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
- Innovationshöhe des Teilvorhabens, Angemessenheit der Beihilfeintensitäten,
- Angemessenheit des Finanzierungsplans bzw. der Vorkalkulation jedes Teilvorhabens,
- Festlegung quantitativer Projektziele für jedes Teilvorhaben,Verwertungspläne aller Verbundpartner.
Die
Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen
Verbundkoordinator vorzulegen. Zur Erstellung von förmlichen
Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems
„easy-Online“ empfohlen https://foerderportal.bund.de/easyonline
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu
erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser
Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof
ist gemäß § 91BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Die
Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens
seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer
Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021,
befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die
Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen
verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie
entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die
AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder
sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO
vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden
Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis
mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 1. Oktober 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Schlie