Richtlinie zur Fördermaßnahme „Quanteninformatik – Algorithmen, Software, Anwendungen“ im Rahmen des Programms „Quantentechnologien – von den Grundlagen zum Markt“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, das
Themenfeld „Quanteninformatik – Algorithmen, Software, Anwendungen“ auf
der Grundlage des Programms „Quantentechnologien – von den Grundlagen
zum Markt“ (www.quantentechnologien.de) zu fördern. Das BMBF leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung der Hightech-Strategie der Bundesregierung.
Theoretische
Arbeiten haben gezeigt, dass Computersysteme, die sich genuin
quantenmechanischer Phänomene bedienen, für bestimmte
IT-Problemstellungen beweisbar schneller funktionieren als selbst die
leistungsfähigsten digitalen Computer. Der Zeitgewinn der
Quantencomputer liegt dabei nicht in einem einfachen Multiplikator im
Vergleich zu den klassischen Rechnern, vielmehr skaliert er in
bestimmten Fällen exponentiell mit der Problemgröße. Ein Beispiel für
ein solches exponentiell skalierendes Problem ist die Dekodierung der
Public-Key-Verschlüsselungen, die heute täglich im internationalen
Datenverkehr genutzt werden.
Das Verständnis und die effiziente
Nutzung solcher leistungsfähiger Computersysteme sind von essentieller
Bedeutung für eine moderne Industrie. Dies gilt insbesondere für Märkte,
die eine sichere Beherrschung hochkomplexer technischer Systeme und
Verfahren erfordern. Beispiele für Fachgebiete, für die angenommen wird,
dass sie von Quantencomputern stark profitieren können und denen für
künftige Märkte eine Schlüsselrolle zukommt, sind die künstliche
Intelligenz und das Maschinenlernen, ebenso Anwendungen, die der
Optimierung sehr komplexer Systeme bedürfen, etwa in der Finanzindustrie
oder der Logistik.
Noch stehen Quantencomputer jedoch nicht in
praxisrelevanter Größe zur Verfügung, sondern es ist bislang
lediglich gelungen, die grundlegenden quantenmechanischen
Funktionseinheiten experimentell zu demonstrieren. Erste Demonstratoren
dieser Art werden interessierten Anwendern von internationalen
IT-Anbietern zur Verfügung gestellt.
Auch die Algorithmen und
generell die Software, mit denen solche neuartigen Geräte zu betreiben
sind, befinden sich noch im Stadium der Forschung und können nicht
einfach von klassischen Rechnern übernommen werden. Um die Vorteile der
Quantenrechner nutzen zu können, ist vielmehr die Entwicklung und
problemspezifische Anpassung spezieller Quantenalgorithmen
erforderlich, mit denen allein die besonderen Quanteneigenschaften für
praktische Aufgabenstellungen erschlossen werden können.
Das BMBF
hat sich daher das Ziel gesetzt, die Forschung zur praktischen
Anwendung von Quantencomputern weiterzuführen und die für eine Nutzung
erforderlichen Entwicklungsarbeiten zielgerichtet zu fördern.
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die
Entwicklung von Quantenalgorithmen und Anwendungssoftware steht am
Anfang. In den letzten Jahren stieg das Interesse unterschiedlichster
Branchen, vom Fahrzeugbau über die chemische bis zur Finanzindustrie
deutlich an und es wurden vermehrt FuE1-Arbeiten
zur Quanten-IT in Angriff genommen. Da es sich jedoch um ein
überdurchschnittlich komplexes Forschungsgebiet handelt, das exzellente
Kenntnisse sowohl der Quantenmechanik als auch der Informatik erfordert,
sind die spezifischen Vorteile für konkrete Anwendungen nach wie vor
vielfach unklar und allenfalls in ersten Ansätzen verstanden. Es sollen
daher FuE-Arbeiten unterstützt werden, die auf die Erarbeitung
vertiefter Kenntnisse zu Nutzung der Vorteile des Quantenrechners für
konkrete Anwendungen abzielen. Dies schließt sowohl die Entwicklung
neuer Algorithmen ein, als auch beispielsweise Arbeiten zur optimalen
Kombination von klassischer und Quantenhardware. Des Weiteren ist zu
klären, welche jeweiligen Vorteile reale Quantenrechner tatsächlich
bieten, da diese gegenüber einem idealen theoretischen Quantenautomaten
verschiedene Einschränkungen aufweisen, insbesondere die sehr kurze
Lebensdauer der Quanten-Bits und die zu hohe Fehlerrate der
Quanten-Gates. Es ist daher auch zu klären, in welcher Weise
mittelfristig realisierbare fehlerbehaftete Quantencomputer sinnvoll
eingesetzt werden können.
Charakteristisch für diese Projekte
ist ihre Ausrichtung auf praxisnahe Problemstellungen und ein daraus
resultierendes Engagement seitens Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft.
Gefördert werden kooperative, vorwettbewerbliche
Verbundprojekte, die im Rahmen der drei genannten Schwerpunkte zu neuen
oder wesentlich verbesserten Systemlösungen im Bereich der
Quanteninformationsverarbeitung führen. Kennzeichen der Projekte sollen
dabei ein hohes Risiko und eine besondere Komplexität der
Forschungsaufgabe sein. Für eine Lösung ist in der Regel inter- und
multidisziplinäres Vorgehen sowie eine enge Zusammenarbeit von
Unternehmen und Forschungseinrichtungen erforderlich.
Ziel der
Förderung ist es, Unternehmen in Deutschland dabei zu unterstützen, die
erforderlichen Kompetenzen zur effektiven Nutzung der in Entwicklung
befindlichen Quantencomputer zu erwerben, um damit innovative Produkte
und Anwendungen für künftige Märkte verwirklichen zu können. Es soll ein
effektiver Wissenstransfer von Forschungsinstituten zu Unternehmen
stimuliert und insbesondere auch die Gründung neuer und die bessere
Positionierung bereits bestehender Start-ups in der Community und am
Markt gezielt unterstützt werden.
Da Innovations- und
Beschäftigungsimpulse gerade auch von Unternehmensgründungen ausgehen,
sind solche Gründungen im Anschluss an die Projektförderung des BMBF
erwünscht. Der Hightech-Gründerfonds der Bundesregierung bietet hierzu
Unterstützung an. Weitere Informationen finden sich unter http://www.high-tech-gruenderfonds.de.
Die
Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik
Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz
genutzt werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der
Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der
§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf
Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge
auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche
Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO,
ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU)
2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.
Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten
Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in
Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu
die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand
der Förderung sind risikoreiche, vorwettbewerbliche FuE-Vorhaben mit
direktem Bezug zur Quanteninformatik. Eine praxisrelevante Zielsetzung
ist zwingend erforderlich und muss sich im Projektkonsortium geeignet
abbilden; rein erkenntnisorientierte Arbeiten werden nicht unterstützt.
Gefördert
werden die Entwicklung und Anwendung genuiner Quantenalgorithmen, deren
Überlegenheit mathematisch nachweisbar ist, wie auch Arbeiten zu
heuristischen Verfahren, von denen noch weitestgehend unklar ist, ob und
in welchen konkreten Instanzen sie von einer Quantenbeschleunigung
profitieren können. Letztere weisen naturgemäß einen stärker
experimentellen Charakter auf. Geeignete Kandidaten werden zweckmäßig
zunächst auf klassischer Hardware im Hinblick auf die zu erwartende
Quanten-Performanz simuliert. Themen entsprechender Projekte können
beispielsweise sein:
- Anpassung und Optimierung bekannter Quantenalgorithmen wie beispielsweise Quanten-Fouriertransformation, Quanten-Faktorisierung oder Quanten-Hamiltonoperator-Simulation für neue Anwendungen,
- Entwicklung neuer Quantenalgorithmen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von komplexitätstheoretischen Fragestellungen,Untersuchung des Nutzens von Quanten-Näherungs- und Optimierungsalgorithmen, sowohl gatterbasiert, als auch adiabatisch, insbesondere auch im Hinblick auf den Nachweis einer Quantenbeschleunigung,
- Quanten-Maschinenlernen,
- „Analoge“ Algorithmen für Quantensimulatoren,
- Optimierung klassischer Hardware zur effizienten Simulation von Quanten-Hardware und Quanten-Algorithmen; Entwicklung universeller „klassischer“ Quanten-Simulatoren.
Eine wesentliche, in naher Zukunft zu erwartende Aufgabenstellung wird darin liegen, die mittelfristig verfügbare Quanten-Hardware mit ihren diversen Unzulänglichkeiten und Limitierungen für sinnvolle Anwendungen zu nutzen. Damit zusammenhängende Aufgabenstellungen sind beispielsweise:
- Algorithmen und Anwendungen für nicht fehlerkorrigierte Quantenrechner von wenigen hundert Qubits (sogenannte „noisy intermediate-scale quantum computer – NISQ“),
- hybride Algorithmen für klassische und (NISQ-) Quantenhardware,
- robuste Algorithmen mit erhöhter Quanten-Fehlerresilienz,
- Entwicklung von Algorithmen für Quanten-Systeme (Gatter/Simulator/Annealer) mit eingeschränkter Konnektivität.
Alle Quantenrechner, sowohl die heutigen, stark limitierten, wie auch künftige, potenziell hochperformante Systeme benötigen spezifische Betriebssoftware. Diese trägt den systemimmanenten Eigenschaften der Quantencomputer Rechnung und macht deren Vorteile optimal für konkrete Anwendungen verfügbar, ohne dass ein Anwender hierfür Spezialkenntnisse benötigt. Aufgabenstellungen in diesem Kontext sind beispielsweise:
- effektive Verfahren für die Fehlerkorrektur und die Maximierung nutzbarer „logischer“ Qubits,
- Entwicklung von Programmierschnittstellen und Compilern zur Anwendung von Quantenalgorithmen sowohl auf universellen Quantencomputern, als auch für spezifische reale Quanten-Architekturen, insbesondere auch von einer breiten Community unterstützte stabile und praxisnahe Open-Source-Lösungen,
- Befehls-Codes für die Kontrolle und Auslese von Quantenprozessoren, sowie zur Steuerung der physikalischen und computertechnischen Peripherie eines Quantenprozessors,
- Simulationstools zur einfachen Überprüfung der Verwendbarkeit bzw. des Nutzens eines Quantencomputers bei konkreten neuen Anwendungen,
- erste, einfache Bibliotheken und Programmroutinen zur systematischeren Übertragung realer Problemstellungen auf geeignete Quantenalgorithmen.
Diese Aufzählungen sind nicht abschließend, sondern beispielhaft zu verstehen. Charakteristisch für alle Vorhaben soll sein, dass eine klar definierte Zielsetzung im Rahmen der Quanteninformatik durch ein effizientes, auf die Zielerreichung fokussiertes Konsortium adressiert wird. Je nach Zielsetzung des Projekts kann es erforderlich sein, Zugriff auf bereits existierende und kommerziell für eine Nutzung verfügbare Quantenhardware zu verwenden. Entsprechende Kosten können ebenso beantragt werden, wie Mittel für die Quantensimulation auf klassischen, gegebenenfalls geeignet optimierten Rechnern.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt
sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung
einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte
oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die
der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient
(sonstige Zuwendungsempfänger) in Deutschland verlangt.
Kleine
und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen
(vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt
gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF.
Der
Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine
Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im
Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die
von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer
institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine
Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben
beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann
eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang
beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum
Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI2 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert
werden vorwettbewerbliche FuE-Vorhaben, die gekennzeichnet sind durch
ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko. Förderungswürdig sind
Vorhaben von Unternehmen (insbesondere KMU) und Instituten mit
FuE-Kompetenz bezogen auf die Ziele der Bekanntmachung. Die Vorhaben
sollen als Verbundprojekte durchgeführt werden.
Die Partner eines
Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen
Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im
Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen
des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen
fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der
Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von
FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine
grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien
nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01103).
Antragsteller
sollen sich, auch im eigenen Interesse, mit dem EU-Rahmenprogramm für
Forschung und Innovation vertraut machen und prüfen, ob das
beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und
damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das
Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag auf nationale Fördermittel kurz
dargestellt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für
Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der
wirtschaftlichen Tätigkeiten3
fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der
Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter
Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu
50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine
angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der
entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bei
Start-ups mit noch geringer Eigenkapitalkraft wird geprüft, ob eine
Förderung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben
(Abrechnungsart Ausgaben – AZA) geboten sein könnte.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und
Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in
den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die
zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und
der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen
Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben
individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei
nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und
Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben
eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Es
wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im
Hinblick auf die Umsetzungsnähe entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an
den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten
Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als
Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in
Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe
von mindestens 15 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts
erreicht wird.
Bei der Berechnung dieser Verbundförderquote von
maximal 85 % sind Boni für KMU sowie in den Aufwendungen von Hochschulen
enthaltene Projektpauschalen nicht zu berücksichtigen; diese werden
zusätzlich gewährt.
Ein höherer Eigenanteil der Projektpartner erhöht generell die Priorität eines Projektvorschlags.
Um
die Breitenwirksamkeit der Fördermaßnahme sicherzustellen, wird eine
starke Einbindung des Mittelstands angestrebt. Insbesondere erhöht auch
die zweckmäßige Einbeziehung von Start-ups grundsätzlich die Priorität
eines Projektvorschlags.
Die Förderdauer beträgt bis zu drei Jahre.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen
für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines
Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“
(NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von
Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer
Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren
bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf
Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von
Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98)
sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im
mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die
Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur
Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift
Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die
für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit
beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die
Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und
der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt
und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne
Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der
Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden
Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift
veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der
unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag
möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift
veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so
soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist
(Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch
zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der
Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht
überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open
Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden
wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
Projektträger Quantensysteme
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Kontakt:
Dr. Martin Böltau
Telefon: 02 11/6 21 44 65
Telefax: 02 11/6 21 49 74 65
E-Mail: boeltau@vdi.de
Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
7.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger bis spätestens 29. Februar 2020 beurteilungsfähige Projektskizzen in elektronischer Form über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline/
vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung
mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist
gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben
angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr
berücksichtigt werden.
Der Umfang dieser Skizze soll zwanzig
DIN-A4-Seiten (einschließlich Deckblatt, Schriftgröße Arial 11,
einfacher Zeilenabstand) nicht überschreiten. Die zur Projektskizze
gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu
erstellen:
- Titel des Vorhabens und Kennwort,
- Name und Anschrift des Antragstellers inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
- Gegenstand und Ziele des Vorhabens
- Motivation und Gesamtziel, Zusammenfassung des Projektvorschlags, Zuordnung zum Themenschwerpunkt,
- ausführliche Darstellung der wissenschaftlichen und technischen Zielsetzungen, der wichtigsten zu lösenden Problemstellungen und der spezifischen, gewählten Lösungsansätze,
- Stand der Wissenschaft und Technik und eigene Vorarbeiten (Publikationsliste in separatem Anhang) zur Fragestellung des Vorhabens,
- Anwendungsrelevanz und Marktpotenzial, gegebenenfalls Patentlage mit Bewertung im Hinblick auf die Verwertung der Ergebnisse,
- Kurzdarstellung der Projektpartner,
- Verbundstruktur und Arbeitsplan aller beteiligten Partner,grober Finanzierungsplan,
- Verwertungsplan, Nutzungskonzept für Dritte.
Es wird nachdrücklich empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung,
- Innovationshöhe und Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
- technische und wirtschaftliche Bedeutung, Hebelwirkung bzw. Schlüsselcharakter der Innovation,
- Qualität und Belastbarkeit des Verwertungskonzepts.
Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen bewertet und ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Verbundkoordinator schriftlich mitgeteilt. Die Partner, die an einer Skizze beteiligt sind, sind vom Koordinator zu informieren. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In
der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten
Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Hierzu sind von jedem Projektpartner entsprechende AZK- bzw.
AZA-Formulare und eine vollständige Teilvorhabenbeschreibung vorzulegen.
Ein
vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die
Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich https://foerderportal.bund.de/easyonline/.
Die Förderanträge müssen für jedes Teilvorhaben neben den Antragsformularen folgenden Inhalt darstellen:
- ausführliche Beschreibung der Arbeiten des Teilvorhabens,
- ausführlicher Arbeitsplan mit der Angabe des Personalaufwands für jedes Arbeitspaket,
- Beschreibung mindestens eines Meilensteins zur Laufzeitmitte mit nachprüfbaren Kriterien,
- detaillierter Finanzierungsplan,ausführliche Darstellung zur Verwertung der Ergebnisse des Teilvorhabens,
- die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Zusätzlich zur ersten Auswahlstufe gelten folgende Bewertungskriterien:
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
- Innovationshöhe des Teilvorhabens, Angemessenheit der Beihilfeintensitäten,
- Angemessenheit des Finanzierungsplans bzw. der Vorkalkulation jedes Teilvorhabens,
- Festlegung quantitativer Projektziele für jedes Teilvorhaben,
- konkrete Verwertungspläne für jedes Teilvorhaben,
- Notwendigkeit der Zuwendung.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu
erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser
Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof
ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Die
Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens
seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer
Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021,
befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die
Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen
verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie
entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die
AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder
sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO
vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden
Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis
mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 1. Oktober 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Schlie