Richtlinie zur Förderung von Projekten im Programm „KMU-innovativ: Produktionsforschung“, Bundesanzeiger vom 02.12.2019
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Mit
dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Bildung und
Forschung (BMBF) das Ziel, das Innovationspotenzial kleiner und
mittlerer Unternehmen (KMU) im Bereich Spitzenforschung zu stärken sowie
die Forschungsförderung im Rahmen des Programms „Innovationen für die
Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen“ insbesondere für
erstantragstellende KMU attraktiver zu gestalten. Dazu hat das BMBF das
Antrags- und Bewilligungsverfahren vereinfacht und beschleunigt, die
Beratungsleistungen für KMU ausgebaut und die Fördermaßnahme themenoffen
gestaltet. Wichtige Förderkriterien sind Exzellenz, Innovationsgrad und
die Bedeutung des Beitrags zur Lösung aktueller gesellschaftlich
relevanter Fragestellungen.
Mit „KMU-innovativ:
Produktionsforschung“ wird für das verarbeitende Gewerbe ein Instrument
zur Innovationsförderung für eine wettbewerbsfähige Produktion
bereitgestellt. Die Fördermaßnahme ist Teil der Hightech-Strategie der
Bundesregierung (www.hightech-strategie.de)
und des Zehn-Punkte-Programms des BMBF für mehr Innovation in KMU
„Vorfahrt für den Mittelstand“. Ziel ist es, einen Beitrag für
Innovation und Wachstum in Deutschland zu leisten.
1.1 Zuwendungszweck
Produktion
und produktionsnahe Dienstleistungen erzielen mehr als die Hälfte der
gesamten Wirtschaftsleistung in Deutschland. Der Nutzen von Produkten
wird zunehmend durch innovative, technikbasierte Dienstleistungen
erhöht. Forschung, Entwicklung und Qualifizierung nehmen dabei eine
Schlüsselrolle ein, denn Investitionen in Forschung, Entwicklung und
Qualifizierung von heute sichern Arbeitsplätze und Lebensstandard in der
Zukunft.
Besondere Bedeutung nehmen hier KMU ein, die nicht nur
wesentlicher Innovationsmotor sind, sondern auch eine wichtige
Nahtstelle für den Transfer von Forschungsergebnissen aus der
Wissenschaft in die Wirtschaft darstellen. Sowohl in etablierten
Bereichen der Produktionsforschung als auch bei der Entwicklung neuer
Schlüsseltechnologien für die betriebliche Praxis hat sich in den
letzten Jahren eine neue Szene innovativer Unternehmen herausgebildet,
die es zu stärken gilt.
Das BMBF unterstützt mit der
Fördermaßnahme vorwettbewerbliche industrielle Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben zur Stärkung der Innovationsfähigkeit der kleinen
und mittleren Unternehmen in Deutschland. KMU sollen insbesondere zu
mehr Anstrengungen in der Forschung und Entwicklung angeregt und besser
in die Lage versetzt werden, auf Veränderungen rasch zu reagieren und
den erforderlichen Wandel aktiv mitzugestalten. Zuwendungen des BMBF
sollen innovative Forschungsprojekte unterstützen, die ohne Förderung
nicht durchgeführt werden könnten.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der
Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der
§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf
Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge
auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche
Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1,
in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L
156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung
der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen,
insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung
aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu
beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand
der Förderung sind risikoreiche vorwettbewerbliche industrielle
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die technologieübergreifend und
anwendungsbezogen sind. Diese Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
müssen sich dem Programm „Innovationen für die Produktion,
Dienstleistung und Arbeit von morgen“ zuordnen lassen sowie für die
Positionierung des Unternehmens am Markt von Bedeutung sein.
Wesentliches Ziel der BMBF-Förderung ist die Stärkung der KMU bei dem
beschleunigten Technologietransfer aus dem vorwettbewerblichen Bereich
in die praktische Anwendung.
Gefördert werden Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben im Bereich der Produktionsforschung, deren Lösungen
auf die Anwendungsfelder bzw. die Branchen Maschinen- und Anlagenbau,
Fahrzeugbau, Elektro- und Informationstechnik, Medizin-, Mess-, Steuer-
und Regelungstechnik, Optik oder andere Bereiche des verarbeitenden
Gewerbes ausgerichtet sind.
Dabei können folgende Themen bzw. Fragestellungen adressiert werden:
- Neue und verbesserte Produkte, Maschinen und Anlagen für die industrielle Produktion
- Werkzeuge der ProduktentstehungIntegrierte Produkt- und Produktionssystementwicklung
- Neue Fertigungstechnologien und Prozessketten
- Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität
- Flexibilisierung der Produktion
- Effizientere Nutzung von Rohstoffen und Energie in Produktionstechnologien und bei Ausrüstungen
- Digitalisierung und Virtualisierung von Produktion und Produktionssystemen (Industrie 4.0)
- Organisation und Industrialisierung produktionsnaher Dienstleistungen
- Produktbezogene Dienstleistungen und Dienstleistungssysteme
- Produktionsstrategien und Unternehmensorganisation im Wertschöpfungsnetzwerk
- Wissensmanagement und -organisation für die Produktion
- Erhöhung der Kompetenzen und Qualifikationen der Mitarbeiter
- Know-how-Schutz in dynamischen Märkten
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt
sind KMU. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird
das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung, die der
Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.
KMU
im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die
Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der
AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die
Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren
Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422
(2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF.
Der
Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine
Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des
schriftlichen Antrags. Erläuterungen zur KMU-Definition erhalten
Unternehmen bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes
(siehe Nummer 7).
Im Rahmen von Verbundprojekten sind auch
Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen,
die nicht die KMU-Kriterien erfüllen, antragsberechtigt.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
Forschungseinrichtungen,
die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer
institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine
Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben
beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann
staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang
beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum
Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung,
Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom
27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert
werden vorwettbewerbliche industrielle Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben, die gekennzeichnet sind durch ein hohes
wissenschaftlich-technisches Risiko.
Förderungswürdig sind
Einzelvorhaben von KMU mit Kompetenz auf dem Gebiet der
Produktionsforschung. Generell ist auch die Förderung von Verbünden
unter Beteiligung mehrerer KMU und/oder Forschungseinrichtungen und/oder
Unternehmen, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen, möglich. Es muss
jedoch ein signifikanter Anteil der Forschungsleistung durch die
beteiligten KMU (Hersteller/Anwender) erbracht werden und der Nutzen des
Vorhabens in erster Linie diesen zugutekommen.
Zur Stärkung der
Zielsetzungen der Initiative „KMU-innovativ: Produktionsforschung“ wird
von den Partnern der geförderten Projekte die Bereitschaft erwartet, in
einem unternehmensübergreifenden fachlichen Erfahrungsaustausch
mitzuwirken. Die Vernetzung kann in Form von projektübergreifenden
Industriearbeitskreisen stattfinden.
Es können auch solche
Unternehmen gefördert werden, die erstmalig Forschungs- und
Entwicklungsaktivitäten auf dem Gebiet der Produktionsforschung
aufnehmen möchten. Hier ist allerdings die Zusammenarbeit mit einem
erfahrenen Verbundpartner angezeigt.
Antragsteller sollen sich –
auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten
Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben
spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine
ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Insbesondere wird angeregt zu
prüfen, ob eine europäische Kooperation im Rahmen von EUREKA in Frage
kommt. Nähere Informationen zu EUREKA sind unter
https://www.eureka.dlr.de zu finden. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit
im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein
Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen
soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die
Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer
schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die
Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind,
stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten
(mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die
Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum
Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung,
Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine
grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien
nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01101).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für
Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der
wirtschaftlichen Tätigkeiten2
fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der
Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen
Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach
BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich
mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten –
vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an
Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und
vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der
wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen
projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der
Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten),
die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell
bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen
Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird
zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in
Höhe von 20 % gewährt.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Bei
Antragstellern, deren gesamte Eigenanteile aus BMBF-geförderten
Forschungsvorhaben 100 000 Euro pro Jahr nicht überschreiten, kann eine
vereinfachte Bonitätsprüfung vorgenommen werden.
Die maximale
Gesamtzuwendung für ein Verbundprojekt beträgt grundsätzlich 50 % der
zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten bzw. Ausgaben (zuzüglich
gegebenenfalls gewährter Boni und der Projektpauschale für Hochschulen).
Die Förderdauer beträgt in der Regel zwei Jahre.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen
für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017). Zur Vereinfachung
des Förderverfahrens besteht für KMU die Möglichkeit, nach Nummer 2.4
NKBF 2017 die pauschalierte Abrechnung mit einem Gemeinkostenzuschlag
von 100 % auf die Personaleinzelkosten zu beantragen.
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“
(NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von
Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“
(BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im
sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur
Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift
Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die
für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit
beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die
Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und
der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt
und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne
Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der
Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden
Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift
veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der
unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag
möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift
veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so
soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist
(Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch
zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der
Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht
überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open
Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden
wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
Interessierten
Unternehmen, insbesondere Erstantragstellern, wird empfohlen, sich für
eine Erstberatung an die Förderberatung „Forschung und Innovation“ des
Bundes zu wenden. Sie berät unter anderem bei der Zuordnung von
Projektideen zu den Technologiefeldern, vermittelt zu den fachlichen
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bei den beteiligten
Projektträgern und unterstützt bei der Klärung der Antragsberechtigung
gemäß KMU-Definition der Europäischen Kommission (siehe Nummer 3).
Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Zimmerstraße 26 – 27
Beratungstelefon: 08 00/2 62 30 09 (kostenfrei)
E-Mail: beratung@foerderinfo.bund.de
URL: https://www.foerderinfo.bund.de/
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Telefon: +49 (0)7 21/6 08-2 65 67
E-Mail: info@ptka.kit.edu
URL: http://www.kmu-innovativ.de
Dort
sind weitere Informationen erhältlich. Soweit sich hierzu Änderungen
ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise
bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.kmu-innovativ.de abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In
der ersten Verfahrensstufe können beim beauftragten Projektträger des
BMBF Projektskizzen in deutscher Sprache über das Online-Skizzentool für
die Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Produktionsforschung“ auf dem
Internetportal http://www.kmu-innovativ.de
jederzeit online eingereicht werden. Die für eine Beteiligung an der
Bekanntmachung benötigten Informationen sind dort verfügbar.
Bewertungsstichtage sind alle sechs Monate, jeweils am 15. April und am
15. Oktober.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist.
Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise zu den
angegebenen Stichtagen nicht mehr berücksichtigt werden.
Der
Einreicher (bei Verbundprojekten der vorgesehene Verbundkoordinator)
reicht eine begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal zehn
DIN-A4-Seiten (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens
11 pt; Deckblatt und Verzeichnisse sind von den zehn Seiten ausgenommen)
über das Online-Skizzentool beim Projektträger ein. Sollen assoziierte
Partner eingebunden werden, sind formlose Teilnahmebestätigungen dieser
der Skizze als Sonderanhang (zusätzlich zu den zehn DIN-A4-Seiten)
beizufügen. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien
dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur
Beurteilung und Bewertung enthalten.
Damit die Online-Version der
Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss zusätzlich eine durch den
Einreicher oder Verbundkoordinator unterschriebene Druckfassung zum
Bewertungsstichtag beim Projektträger eingehen.
Die Projektskizze ist mit folgender Gliederung beizufügen:
- Thema und Zielsetzung des Vorhabens
- Stand der Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, Patentlage
- Notwendigkeit der Zuwendung: Wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung
- Marktpotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation
- Kurzdarstellung der beantragenden Unternehmen inklusive Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter, konkrete Darlegung der Geschäftsmodelle und Marktperspektiven mit Zeithorizont und Planzahlen, Darstellung der Erbringung des erforderlichen finanziellen Eigenanteils
- Arbeitsplan, gegebenenfalls Verbundstruktur mit Darstellung der Arbeitspakete aller beteiligten Partner
- Darstellung des Finanzierungsplans aller an den Arbeiten beteiligten Partner
- Verwertungsplan (wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit) mit Zeithorizont und Planzahlen
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Exzellenz der Idee
- Klarheit und Relevanz der Ziele und des Lösungsansatzes
- Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung
- Innovationshöhe
- Zukunftsorientierung: Innovationshöhe, wissenschaftlich-technische und sozioökonomische Qualität des Lösungsansatzes, Anwendungsbezug, Interdisziplinarität, Berücksichtigung neuer Ergebnisse anderer Wissensgebiete
- Volkswirtschaftliches Potenzial: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Produktions- und Dienstleistungsunternehmen, Technologieanbieter und Anwender; Erhöhung der Innovationskraft von mittelständischen Unternehmen; Einbindung von jungen Unternehmen; Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen; Nachhaltigkeit, insbesondere ökologische Chancen und Risiken
- Projektmanagement und Projektkonsortium
- Konzept zum Projektmanagement, zur Projektstruktur und zum Projektcontrolling
- Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen
- Projektkonsortium: Exzellenz, Vollständigkeit der Umsetzungskette, Einbezug aller relevanten Akteure; Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft
- Breitenwirksamkeit
- Konzept zur Verwertung der Ergebnisse
- Übertragbarkeit der Ergebnisse; Konzept für die modellhafte Umsetzung in wirtschaftlichen/gesellschaftlichen Bezügen und Einsatzmöglichkeiten für mittelständische Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen; Aus- und Weiterbildungsaspekte, Wissenstransfer; Verknüpfung mit Qualifizierungsstrategien
Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird dem Einreicher/Verbundkoordinator spätestens zwei Monate nach dem Bewertungsstichtag schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In
der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten
Projektskizzen aufgefordert, unter Beachtung von Hinweisen und Auflagen
aus dem Bewertungsprozess einen förmlichen Förderantrag vorzulegen,
über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Im Rahmen dieses
Antragsverfahrens sind in den Einzelanträgen der Projektpartner Idee,
Innovation, Arbeits- und Kostenplanung sowie die
Verwertungsmöglichkeiten aufeinander abgestimmt zu konkretisieren.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Zur
Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des
elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der
Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Die Zugangsdaten werden vom beauftragten Projektträger zur Verfügung gestellt.
Ein
vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die
Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Nachvollziehbarkeit der Projektplanung
- Nachvollziehbarkeit der Finanz- und Ressourcenplanung
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Bewilligung erfolgt spätestens zwei Monate nach Vorlage der vollständigen formgebundenen Anträge.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu
erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser
Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof
ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ersetzen die Bekanntmachung von Richtlinien im Programm „KMU-innovativ: Produktionsforschung“ vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 29.07.2015 B3). Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2024 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 5. November 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Bode