Richtlinie zur Fördermaßnahme von Zuwendungen für das Themenfeld „Photonische Verfahren zur Erkennung und Bekämpfung mikrobieller Belastungen“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt das
Themenfeld „Photonische Verfahren zur Erkennung und Bekämpfung
mikrobieller Belastungen“ auf der Grundlage des Programms „Photonik
Forschung Deutschland“ (https://www.photonikforschung.de/foerderung/foerderprogramm.html) zu fördern. Das BMBF leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung der Hightech-Strategie der Bundesregierung.
Mit
der Fördermaßnahme verfolgt das BMBF das Ziel, innovative Forscher und
Unternehmen der Photonikbranche im Bereich der Medizintechnik zu stärken
und damit wichtige Beiträge für Gesundheit und Lebensqualität der
Bevölkerung zu leisten.
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die
Belastung mit Krankheitskeimen ist ein substantielles globales Problem
in der Medizin, der Biotechnologie und der Lebensmittelindustrie sowie
beim Umweltschutz. Die Häufigkeit von tödlichen Infektionen wird von der
Weltgesundheitsorganisation weltweit mit ca. 17 Millionen pro Jahr
angegeben. Die jährlichen Aufwendungen für Infektionserkrankungen werden
allein in den USA auf 120 Milliarden US-Dollar geschätzt. Darüber
hinaus gehen Schätzungen davon aus, dass bis zu 15 % aller
Krebserkrankungen weltweit die Folge von Infektionen sind. Diese Zahl an
Infektionen weltweit zu reduzieren, der Gefährdung von Mensch und
Umwelt entgegenzuwirken und die mit Infektionen bzw. Kontaminationen
verbundenen Kosten zu senken sind große gesellschaftliche
Herausforderungen. Um diesen zu begegnen sind neue, innovative Lösungen
erforderlich.
Mit der Förderinitiative „Photonische Verfahren zur
Erkennung und Bekämpfung mikrobieller Belastungen“ verfolgt das BMBF
das Ziel, die Erkennung und Bekämpfung mikrobieller Belastungen
maßgeblich weiterzuentwickeln. Im Zentrum steht dabei die Verfügbarkeit
innovativer, professioneller Photonik-Komponenten und -Systeme zur
Detektion und Identifizierung von Keimen sowie zur Dekontamination.
Darüber hinaus soll sie dem Aufbau eines nachhaltigen und wachsenden
Netzwerks dienen. Auf diese Weise soll sie die Gesundheitssituation und
Lebensqualität der Bevölkerung verbessern. Die Förderinitiative setzt
Ziele des Programms „Photonik Forschung Deutschland“ (https://www.photonikforschung.de/foerderung/foerderprogramm.html) um. Sie ist Bestandteil der Hightech-Strategie der Bundesregierung.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
1.2 Rechtsgrundlage
Der
Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der
§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf
Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge
auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche
Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO,
ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU)
2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.
Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten
Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in
Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu
die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand
der Förderung sind risikoreiche, vorwettbewerbliche Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben, die technologieübergreifend und anwendungsbezogen
sind. Gefördert werden ausschließlich Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben mit direktem Bezug zur Photonik, die der Erkennung
und Bekämpfung mikrobieller Belastungen und deren Folgen dienen.
Mögliche Zielrichtungen sind dabei:
Erkennung
- beschleunigte Ermittlung einer (potenziellen) Kontamination bzw. Infektion,
- Quantifizierung von Kontaminationen und Infektionen,
- Identifizierung der Keime inklusive Resistenzbestimmung,
- Identifizierung geeigneter Maßnahmen bzw. Therapien gegen die identifizierten mikrobiellen Belastungen
- Methoden und Verfahren zur Maßnahmen- bzw. Therapiesteuerung,
- Techniken zur Maßnahmen- bzw. Therapiekontrolle,
- Erkennung der Folgen mikrobieller Belastungen (z. B. Ernteschäden, Krebserkrankungen),
- Strategien gegen Folgen und Folgeschäden mikrobieller Belastungen.
Bekämpfung
- Entkeimung belasteter Abwässer und Prozesswässer sowie der (Raum-) Luft,
- Eliminierung der mikrobiellen Belastung von Lebensmitteln,
- Reinigung von Oberflächen (einschließlich Textilien und (chirurgischer) Instrumente),
- neue Strategien der Antibiose,
- Bekämpfung von Folgeschäden mikrobieller Belastungen.
Als mögliche Zielorganismen kommen alle bekannten mikrobiellen Lebensformen in Frage. Explizit zu nennen sind zunächst Bakterien, speziell multiresistente Keime. Aber auch Viren (Phagen) und Pilze (Hefen) sind von besonderem Interesse. Die Identifizierung und Bekämpfung von Prionen, Protozoen sowie Parasiten sind ebenfalls Gegenstand der Förderung. Ein weiteres Augenmerk liegt auf der Eliminierung von Biofilmen sowie der Neutralisierung von Toxinen. Es werden sowohl In-vivo- als auch In-vitro-Untersuchungen gefördert. Typische Anwendungsgebiete sind in der Landwirtschaft, der Lebensmittelproduktion, der Lebensmittelsicherheit und der Umweltanalytik zu finden. Die mikrobiologische Diagnostik und Therapie sowie die Infektionsprophylaxe haben ebenfalls eine hohe Bedeutung. Außerdem sind die Diagnostik und Therapie infektionsinduzierter Karzinomerkrankungen zu nennen. Weitere Anwendungsgebiete sind die Krankenhaushygiene, die Bau- und Wohnungshygiene, aber auch die Luft- und Wasserhygiene.
Typische Technologien sind
- spektroskopische Verfahren,
- bildgebende Verfahren,
- Hybridverfahren (photonisch/nicht-photonisch; photonisch/photonisch),
- IT-gestützte photonische Technologien,
- automatisierte Auswerteverfahren, die auf photonischen Techniken basieren.
Als Beispiele können dienen:
- Fluoreszenzspektroskopie (z. B. für die Vor-Ort-Diagnostik) mit dem Schwerpunkt auf hochsensitiven Methoden zur Testung in biologischen Proben, bei denen entweder nur geringe Mengen an Probenmaterial zur Verfügung stehen oder die zu detektierenden Marker nur in geringer Menge auftreten.
- Online-Monitoring mittels optischer Verfahren (sowohl Label-gestützt als auch Label-frei) zur direkten Patientenüberwachung, zur therapeutischen Verlaufskontrolle, zur Einhaltung von Grenzwerten in der Lebensmittelindustrie, der Landwirtschaft und der Umweltanalytik.
- Auf photonischen und insbesondere spektroskopischen Bildgebungstechnologien basierende korrelative Omics-Analysen für therapeutische Entscheidungen im Sinne einer personalisierten Medizin oder für Anwendungen in der Biotechnologie bzw. Lebensmittel- und Umwelttechnik.
- Hybridsysteme aus makro- und mikroskopischen Verfahren für die Intravital-Diagnostik.
- Grundlegende Arbeiten im Bereich der Wechselwirkung zwischen Licht und Keimen.
- On-line- und Off-line-Aufarbeitungsverfahren photonisch generierter Daten mittels innovativer informationstechnischer Verfahren wie z. B. mittels maschineller Lernverfahren oder künstlicher Intelligenz.
Diese Aufzählung ist nicht vollständig und als nur beispielhaft zu verstehen. Unabhängig vom konkreten Themenfeld ist zwingend erforderlich, dass eine wirtschaftliche Verwertung der Projektergebnisse gesichert ist.
An die zu fördernden Projekte werden folgende Anforderungen gestellt:
- Die Projekte sollen von industriegeführten Konsortien durchgeführt werden. Um Zulieferketten abzusichern und die Breitenwirksamkeit der Fördermaßnahme sicherzustellen, wird dabei eine Einbindung des Mittelstands angestrebt.
- Gegenstand der Projekte sollen Forschungsarbeiten sein, die die gesamte Kette von den technologischen Grundlagen bis zur Anwendung adressieren. Dies soll den gesamtheitlichen Ansatz der zu erforschenden Lösungen sicherstellen.
- Die zu erforschenden photonischen Verfahren sollen an mindestens einem konkreten Anwendungsfeld (siehe oben) demonstriert werden.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt
sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung
einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte
oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die
der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (sonstige
Zuwendungsempfänger), in Deutschland verlangt.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
Kleine
und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen
(vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und
mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422
(2003/361/EG)):
[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
Der
Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine
Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im
Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die
von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer
institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine
Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben
beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann
staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang
beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum
Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung,
Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014,
S. 1), insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert
werden vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die
gekennzeichnet sind durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko.
Förderungswürdig sind Vorhaben von Unternehmen (insbesondere KMU) und
Instituten mit Forschungs-, Entwicklungskompetenz bezogen auf die Ziele
der Bekanntmachung. Die Vorhaben sollen als Verbundprojekte durchgeführt
werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre
Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (83)
der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine
indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die
Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum
Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung,
Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine
grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien
nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01102).
Antragsteller
sollen sich, auch im eigenen Interesse, mit dem EU-Rahmenprogramm für
Forschung und Innovation vertraut machen und prüfen, ob das
beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und
damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das
Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag auf nationale Fördermittel kurz
dargestellt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für
Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der
wirtschaftlichen Tätigkeiten3
fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der
Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter
Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu
50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine
angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der
entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bei
Start-ups mit noch geringer Eigenkapitalkraft wird geprüft, ob eine
Förderung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben
(Abrechnungsart Ausgaben – AZA) geboten sein könnte.
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und
Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in
den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die
zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und
der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen
Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben
individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei
nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und
Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben
eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Es
wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im
Hinblick auf die Umsetzungsnähe entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an
den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten
Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als
Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in
Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe
von mindestens 50 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts
erreicht wird.
Um die Breitenwirksamkeit der Fördermaßnahme
sicherzustellen, wird eine starke Einbindung des Mittelstands
angestrebt. Daher müssen in den Projekten grundsätzlich mindestens 20 %
der Zuwendung an KMU und mittelständische Unternehmen bis 1 000
Beschäftigte und 100 Millionen Euro Umsatz gehen.
Im Einzelfall
kann bei besonders starker Einbindung solcher Unternehmen (mehr als 30 %
der Zuwendung gehen an KMU und mittelständische Unternehmen bis 1 000
Beschäftigte und 100 Millionen Euro Umsatz) auch eine entsprechende
Eigenbeteiligung von in Summe 40 % als angemessen bewertet werden.
Bei
der Berechnung dieser Verbundförderquote von maximal 50 % bzw. 60 %
sind Boni für KMU sowie in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltene
Projektpauschalen nicht zu berücksichtigen; diese werden zusätzlich
gewährt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Pro
Verbund kann ein Vorhaben auf Ausgabenbasis gefördert werden, das
primär der klinischen Anwendung bzw. klinischen Evaluierung der
Verfahren bzw. Systeme zur Erkennung und Bekämpfung der mikrobiellen
Belastungen dient. In diesem Fall ist der Skizze ein kurz gefasster
Prüfplan beizufügen. Die Aufwendungen dieses Vorhabens werden bis zu
einer Zuwendungshöhe ohne Projektpauschale von maximal 250 000 Euro bei
der Berechnung der Verbundförderquote nicht berücksichtigt. Die Ausgaben
der klinischen Anwendung und Evaluierung sind hierbei im
Finanzierungsplan separat auszuweisen. Die über diesen Betrag
hinausgehenden Ausgaben werden auf die Verbundförderquote angerechnet.
Bei multizentrischen Studien ist der jeweilige Antrag vom Principal
Investigator zu stellen. Die übrigen Prüfzentren sind im Rahmen von
Unteraufträgen einzubinden.
Die Förderdauer eines Verbundvorhabens beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen
für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“
(NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von
Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“
(BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im
sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften und
Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an
Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“
(ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des
BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die
„Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im
mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“
(BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im
sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur
Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift
Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für
die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit
beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die
Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und
der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt
und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne
Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der
Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden
Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift
veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der
unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag
möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift
veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so
soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist
(Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch
zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der
Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht
überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die
Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden
wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Quantensysteme –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Kontakt:
Dr. Thomas Sandrock
Telefon: 02 11/6 21 44 43
Telefax: 02 11/6 21 49 74 43
E-Mail: sandrock@vdi.de
Prof. Dr. Hans-Joachim Schwarzmaier
Telefon: 02 11/6 21 46 64
Telefax: 02 11/6 21 49 76 64
E-Mail: schwarzmaier@vdi.de
Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php. abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger (soweit zutreffend) angefordert werden. Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline.
7.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger bis spätestens zum 18. Juni 2020 beurteilungsfähige Projektskizzen in elektronischer Form über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline/
vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung
mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist
gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben
angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr
berücksichtigt werden.
Die zur Projektskizze gehörige
Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung (1 bis 8,
insbesondere 6 und 7) zu erstellen und sollte maximal 15 DIN-A4-Seiten
(einfacher Zeilenabstand, Schriftart Arial, Schriftgröße 11) umfassen.
- Titel des Vorhabens und Kennwort
- Name und Anschrift des Antragstellers inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- Ziele des Vorhabens
- Motivation und Gesamtziel, Zusammenfassung des Projektvorschlags
- wissenschaftliche und technische Ziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen
4. Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten zur Fragestellung des Vorhabens
- Problembeschreibung und Ausgangssituation (Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte [eigene und Dritter] und Bewertung der Patentlage im Hinblick auf die Verwertung der Ergebnisse)
- Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
- Nutzen für eine konkrete Anwendung
- bisherige Arbeiten der Partner mit Bezug zu den Zielen dieses Vorhabens
5. Kurzdarstellung der beantragenden Unternehmen und Institute
- Kerngeschäft, Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz
- konkrete Darlegung des Marktzugangs
- Darstellung der Kompetenzen der Projektpartner
6. Arbeitsplan und Verbundstruktur
- ausführliche Beschreibung der Arbeiten einschließlich aller projektrelevanten wissenschaftlichen und technischen Problemstellungen sowie der Lösungsansätze
- Definition erfolgskritischer Meilensteine; gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten
- Netzplan: Arbeitspakete und Meilensteine, aufgetragen über der Zeit
7. Verwertungsplan
- wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten
- Größe des Zielmarkts, aktueller Marktanteil der Partner, mittelfristig angestrebter Marktanteil nach Projektende, Konkurrenzsituation
- Abschätzungen zu erwartetem Umsatzwachstum nach Ergebnisverwertung
8. Finanzierungsplan
- tabellarische Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln): Hierzu ist die unter https://foerderportal.bund.de/easyonline/ bereitgestellte fördermaßnahmenspezifische EXCEL-Tabelle zu verwenden.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung
- Innovationshöhe und Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts
- technische und wirtschaftliche Bedeutung, Hebelwirkung bzw. Schlüsselcharakter der Innovation
- Qualität des Projektkonsortiums, Einbeziehung der für eine erfolgreiche Umsetzung erforderlichen Partner, Beteiligung von Unternehmen, Einbeziehung von KMU
- Qualität und Belastbarkeit des Verwertungskonzepts, Marktpotenzial, Vollständigkeit der Wertschöpfungskette
Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen bewertet und ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Verbundkoordinator schriftlich mitgeteilt. Die Partner, die an einer Skizze beteiligt sind, sind vom Koordinator zu informieren. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In
der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten
Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Hierzu sind von jedem Projektpartner entsprechende AZK- bzw.
AZA-Formulare und eine vollständige Teilvorhabenbeschreibung vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die
Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Die Förderanträge müssen für jedes Teilvorhaben neben den Antragsformularen folgenden Inhalt darstellen:
- ausführliche Beschreibung der Arbeiten des Teilvorhabens
- ausführlicher Arbeitsplan mit der Angabe des Personalaufwands für jedes Arbeitspaket
- Beschreibung eines Meilensteins zur Laufzeitmitte mit nachprüfbaren Kriterien
- detaillierter Finanzierungsplan
- ausführliche Darstellung zur Verwertung der Ergebnisse des Teilvorhabens
Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Zusätzlich zur ersten Auswahlstufe gelten folgende Bewertungskriterien:
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement
- Innovationshöhe des Teilvorhabens, Angemessenheit der Beihilfeintensitäten
- Angemessenheit des Finanzierungsplans bzw. der Vorkalkulation jedes Teilvorhabens
- Festlegung quantitativer Projektziele für jedes Teilvorhaben
- konkrete Verwertungspläne für jedes Teilvorhaben
- Notwendigkeit der Zuwendung
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu
erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser
Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof
ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Die
Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens
seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer
Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021,
befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die
Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen
verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie
entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die
AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder
sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO
vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden
Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis
mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 15. Januar 2020
Bundesministeriumfür Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Schlie