Richtlinie zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von Verbundpartnern im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, Bundesanzeiger vom 19.03.2020
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beteiligt sich an dem europäischen Forschungsprogramm ECSEL (Electronic Components and Systems for European Leadership). Die Europäische Union verfolgt mit dem von 2014 bis 2024 laufenden Programm das Ziel, den Weltmarktanteil der europäischen Mikroelektronik erheblich zu steigern. Dafür soll in ECSEL die Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektroniksysteme einschließlich der softwareintensiven cyber-physischen Systeme speziell durch die Einbindung von Partnern in internationale Verbünde entlang der Wertschöpfungskette unterstützt und gefördert werden. Mit ECSEL bündelt die EU Fördermittel aus Horizont 2020 und den Mitgliedstaaten. Dadurch werden Projekte im Umfang von insgesamt bis zu 5 Milliarden Euro ermöglicht, von denen die Industrie mindestens die Hälfte als Eigenmittel aufwenden will.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Sicherheit,
Zuverlässigkeit und Energieeffizienz sind entscheidende Faktoren für
die Digitalisierung von Industrie und Gesellschaft. Der damit verbundene
Lösungs- und Technologiebedarf setzt innovative Elektronikentwicklungen
und intelligente Elektroniksysteme voraus. Dabei unterstützt die
Bundesregierung die Zielsetzung der Europäischen Kommission, die
Wertschöpfung der Elektronikbranche in Europa erheblich zu steigern.
Neben verstärkter Forschungs- und Innovationsförderung im Bereich der
„intelligenten Elektroniksysteme“, des Chip- und Systemdesigns, der
Leistungselektronik, der chipbasierten Sicherheitstechnologien sowie der
cyber-physischen Systeme (CPS) will die Bundesregierung den Zugang zu
neuen wichtigen Technologieentwicklungen ermöglichen und vorhandene
Kompetenzen stärken.
Um dieses Ziel zu erreichen, sollen vorwettbewerbliche industrielle FuE1-Vorhaben
gefördert werden, in denen die Kooperation unter Firmen und zwischen
Firmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen als relevanter
Innovationsfaktor gestärkt wird. Eine besondere Bedeutung hat dabei eine
starke Einbindung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
1.2 Rechtsgrundlage
Die
deutsche Beteiligung an ECSEL erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 (ABl. L 169 vom 7.6.2014,
S. 152) zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL. Der Bund
gewährt neben der Förderung aus Unionsmitteln durch das Gemeinsame
Unternehmen ECSEL eigene Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der
§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf
Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge
auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer
Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach
pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach
dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage
von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c (industrielle Forschung und
experimentelle Entwicklung) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der
Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO; ABl. L 187
vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 der
Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.
Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten
Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in
Artikel 2 AGVO aufgeführten Begriffsbestimmungen.
Es sind insbesondere die in der Anlage dieser Förderrichtlinie enthaltenen Regelungen und Vorgaben der AGVO zu beachten.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand
der Förderung sind industrielle FuE-Vorhaben, die eine ausreichende
Innovationshöhe erreichen, dadurch risikoreich sind und die ohne
Förderung nicht durchgeführt werden könnten.
Auf Grundlage der
jeweilig geltenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen („Call
for Proposals“) des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und dem zugrunde
liegenden mehrjährigen Strategieplan („Multi-Annual Strategic Plan“;
MASP) und Arbeitsplan („Work Plan“; alle Dokumente2)
fördert das BMBF Forschungsbeiträge im Bereich Elektroniksysteme und
intelligente Systeme einschließlich cyber-physischer Systeme.
Von einer BMBF-Förderung ausgeschlossen sind Projekte
- ohne ausschließlichen Fokus auf zivile Anwendung und Nutzung sowie
- der reinen Grundlagenforschung.
Das BMBF fördert Vorhaben zu allen „Topics“, die in der jeweils geltenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geöffnet sind, soweit darin im Abschnitt „Country-specific eligibility rules“ für Deutschland nichts anderes festgehalten ist. Bei einer etwaigen ergänzenden Förderung durch einzelne Bundesländer werden die Förderschwerpunkte durch den jeweiligen Zuwendungsgeber festgelegt. Für die Teilnahme an Research and Innovation Actions müssen die Vorhaben technologieübergreifend und anwendungsbezogen ihren Fokus im Technology Readiness Level (TRL) 2 – 4 haben. Für die Teilnahme an Innovation Actions müssen die Vorhaben auf TRL 5 – 8 ausgerichtet sein. Vorhaben mit besonderer Bedeutung für Europa können im Rahmen der Lighthouse Initiatives (Leuchtturm-Initiativen) besonders hervorgehoben werden. Diese Vorhaben sollen visionäre Lösungsansätze für eine am Markt vorhandene Nachfrage anbieten, die einem gesellschaftlichen Bedarfsfeld entspringt. Die Vorhaben sollen eine erhebliche Hebel-wirkung entfalten können, z. B. indem De-facto-Standards etabliert werden. Sie sollen die Wirkung der ECSEL-Förderung verbessern und beschleunigen, indem alle relevanten Akteure entlang von Wertschöpfungsketten eingebunden werden und komplementär zu anderen Aktivitäten ausgestaltet werden. Deutsche Antragsteller sind aufgefordert, ihren Fokus auf die Lighthouse Initiatives „Industry 4.E“, „Mobility.E“ und „Health.E“ zu richten. Nähere Informationen finden Sie im jeweils aktuellen ECSEL-Arbeitsplan. Die Vorhaben müssen relevante Beiträge zur Hightech-Strategie 2025 der Bundesrepublik Deutschland3 und zum Rahmenprogramm der Bundesregierung für Forschung und Innovation 2016 bis 2020 „Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung“4 leisten. Die Vorhaben sollten mindestens einem der Schwerpunktfelder zuzuordnen sein, die im oben genannte Mikroelektronik-Rahmenprogramm in Nummer 3.1 „Technologiekompetenzen ausbauen“ und Nummer 3.3 „Mit Mikroelektronik Zukunftsaufgaben angehen“ genannt sind. Wesentliches Ziel der Förderung ist die Stärkung der Position der Projektpartner und der ergebnisverwertenden Unternehmen am Standort Deutschland und Europa sowie der beschleunigte Technologietransfer aus dem vorwettbewerblichen Bereich in die praktische Anwendung. Die Projekte sollen den Mehrwert der FuE-Ergebnisse anhand einer geeigneten Anwendung, z. B. als Demonstrator, darstellen. Die Vorhaben müssen einen nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzen für Europa und Deutschland im Sinne von Beschäftigungssicherung und -ausbau, Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit sowie verbesserte Wertschöpfung erbringen. Vorhaben mit einem höheren Mehrwert für Europa und Deutschland erhalten eine höhere Priorität für die Förderung.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt
sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der
Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder
Niederlassung in Deutschland haben.
In Verbünden mit Unternehmen
der gewerblichen Wirtschaft sind zudem staatliche und nichtstaatliche
Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
grundsätzlich förderfähig. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten
Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der
Tätigkeit des Zuwendungsempfängers (Hochschulen und außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen) dient, in Deutschland verlangt. Die Förderung
an Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtung wird
ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Nummer 2.1.1
(insbesondere Randnummern 18 und 20) des Unionsrahmens für staatliche
Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation
gewährt. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von
Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, haben sicherzustellen, dass im Rahmen des
Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen
fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der
Kommission zum Unionsrahmen für Staatliche Beihilfen zur Förderung von
Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1)
zu beachten.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe
vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert
werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für
staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und
Innovation vom 27.6.2014 (ABl. C 198 vom 27.06.2014, S. 1) insbesondere
Abschnitt 2.5
Das
BMBF ist bestrebt, den Anteil der Hochschulen für angewandte
Wissenschaften, Fachhochschulen und technischen Hochschulen in der
Forschungsförderung zu erhöhen. Diese Einrichtungen sind deshalb
besonders aufgefordert, sich an den Verbundvorhaben zu beteiligen.
Forschungseinrichtungen,
die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer
institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine
Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben
beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Die Beteiligung von KMU an
dieser Fördermaßnahme ist ausdrücklich erwünscht (KMU-Definition gemäß
Anhang I der AGVO; vgl. Wiedergabe der zugrunde liegenden Empfehlung
auf.6
Der
Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde im
schriftlichen Antrag seine Unternehmenseinstufung gemäß Anhang I AGVO.
Deutschland strebt eine hohe KMU-Beteiligung an und unterstützt damit
das Ziel von Horizont 2020, dass mindestens 20 % der Fördermittel an KMU
gehen.
Die zur Förderung zu bewilligenden Arbeiten der
Projektpartner dürfen weder bereits gefördert worden sein, noch in
Projekten abgedeckt sein, die aktuell oder zum Zeitpunkt der Bewilligung
gefördert werden. Die Projektpartner müssen erklären, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang geplante Arbeiten parallel in anderen
Programmen gefördert oder beantragt wurden oder werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung
für eine Förderung unter dieser Richtlinie ist die Auswahl zur
Förderung durch das Gemeinsame Unternehmen ECSEL als Partner eines
Research and Innovation Action- oder Innovation Action-Vorhabens.
Darüber hinaus sind die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten,
insbesondere der Nummer 2.
Es handelt sich bei dem Gemeinsamen
Unternehmen ECSEL um eine industriegetriebene Initiative, deren Ziel die
anwendungsorientierte Umsetzung der Forschungsergebnisse ist. Daher ist
auf ein angemessenes Verhältnis zwischen industriellen und
institutionellen Partnern zu achten. Dafür soll der Arbeitsaufwand in
Personenjahren zwischen BMBF-geförderten Unternehmen und
Forschungseinrichtungen/Hochschulen mindestens in einem Verhältnis von
2 zu 1 stehen. Die Federführung in den Verbundprojekten soll von der
Industrie übernommen werden.
Der gesamte Arbeitsaufwand des
Verbundprojekts soll mindestens 50 Personenjahre betragen, von denen die
deutschen Partner mindestens 10 % beitragen. Darüber hinaus sollen die
Arbeiten jedes deutschen Partners substanziell zum Projekt beitragen.
Für
das gemeinschaftlich beantragte Forschungsvorhaben muss ein
Projektkoordinator vom antragstellenden Konsortium benannt werden, der
das Projekt nach außen hin repräsentiert und für interne
Managementprozesse verantwortlich ist. Der Projektkoordinator ist auch
für die fristgerechte, elektronische Einreichung der gemeinschaftlich
einzureichenden europäischen Projektskizze („Projekt Outline“)
inklusive der Finanzübersichten in der ersten Phase, sowie die
fristgerechte, elektronische Einreichung des gemeinschaftlich
einzureichenden europäischen Projektantrags „Full Project Proposal“
(FPP) und der vollständig ausgefüllten Projektkostenübersichten für die
europäische „JU-Grant“- und nationale „National-Grant“-Förderung in der
zweiten Phase verantwortlich (für Näheres zum Verfahren siehe Nummer 7).
Der
Projektkoordinator ist außerdem für den Abschluss einer schriftlichen
Kooperationsvereinbarung verantwortlich, in der die Zusammenarbeit im
europäischen Gesamtvorhaben zu regeln ist. Diese gilt auch als
Kooperationsvereinbarung für die nationalen Anträge. Die Kontrolle der
Unterschriften der Kooperationsvereinbarung obliegt dem Gemeinsamen
Unternehmen ECSEL.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
ECSEL-Vorhaben
werden aus Finanzbeiträgen der Europäischen Union und gegebenenfalls
der ECSEL-Teilnehmerstaaten sowie regionaler Zuwendungsgeber gefördert.
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für
Vorhaben von Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die in den
Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die
zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese –
je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der
beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert
werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung –
grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten –
vorausgesetzt.
Für die Festlegung der jeweiligen
zuwendungsfähigen Kosten und für die Bemessung der jeweiligen
Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und
Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen für Vorhaben,
die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind
die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren
und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen
Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei
nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und
Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben
eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Das BMBF strebt
an, das in der Ratsverordnung vorgesehene Verhältnis von nationaler
Förderung zu EU-Förderung von 1 zu 1 umzusetzen. Die gesamte öffentliche
Zuwendung (EU + BMBF + etwaige Zuwendungen der Bundesländer) wird die
Höhe und Intensität der zulässigen staatlichen Beihilfen nicht
übersteigen. Da die Festlegungen von Zuwendungen und Förderquoten auch
die nationale Förderpolitik und Haushaltserwägungen berücksichtigen,
kann die nationale Zuwendung auch unterhalb des angestrebten
Verhältnisses von 1 zu 1 liegen.
Bei einer etwaigen ergänzenden
Förderung durch einzelne Bundesländer werden die Förderrichtlinien durch
den jeweiligen Zuwendungsgeber festgelegt. Antragsteller, die
Projektteile in bei ECSEL beteiligten Bundesländern realisieren, können
nach gesonderter Prüfung der jeweilig zuständigen Stellen komplementäre
Fördermittel erhalten (zum Antragsverfahren siehe Nummer 7).
Fördermittel für solche Antragsteller werden dann durch
Zuwendungsbescheide vom BMBF und dem jeweilig beteiligten Bundesland
vergeben.
Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw.
Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis
(AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie
dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4)
entnommen werden.7
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die
Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an
gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017).
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die
Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur
Projektförderung (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den
Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich
des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel
im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur
Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift
Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die
für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit
beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die
Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und
der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt
und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne
Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der
Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden
Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift
veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der
unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag
möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift
veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so
soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist
(Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch
zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der
Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht
überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open
Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden
wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
Das
Gemeinsame Unternehmen ECSEL veröffentlicht in der Regel jährlich
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zunächst voraussichtlich
bis einschließlich 2020. Research and Innovation Action- und Innovation
Action-Vorhaben werden in einem zweistufigen Verfahren unter
Einbeziehung externer Gutachter zur Förderung ausgewählt.
Als
erster Schritt ist eine gemeinschaftliche Projektskizze („Project
Outline“, PO) inklusive der Finanzübersichten bei dem Gemeinsamen
Unternehmen ECSEL in englischer Sprache einzureichen. Erfolgreich
ausgewählte Projektskizzen werden zur Einreichung einer
Gesamtvorhabenbeschreibung, dem „Full Project Proposal“ (FPP),
aufgefordert. Daraufhin ist ein gemeinschaftliches europäisches FPP
(inklusive Finanzübersichten) bei der ECSEL JU in englischer Sprache
einzureichen.
Für die elektronische Einreichung ist jeweils
ausschließlich der vom Konsortium benannte Projektkoordinator
verantwortlich (vgl. Nummer 4). Alle für das europäische Verfahren
relevanten Informationen (z. B. Auswahlkriterien), Dokumente und
Einreichungstermine sind auf der Internetseite8 zu finden.
Der
ECSEL-Exekutivdirektor informiert die Projektkoordinatoren direkt über
die Ergebnisse des europäischen Auswahlverfahrens und über die nächsten
Schritte.
Interessenten aus Deutschland können sich bei
Beratungsbedarf zu allgemeinen Fragen an den vom BMBF derzeit
beauftragten Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH wenden. Bei
Beratungsbedarf zu folgenden Themen können sich Interessenten aus
Deutschland an die jeweilige Kontaktperson der nachstehenden Stellen
wenden:
Fragen zu den europäischen Förderregularien im Rahmen von ECSEL JU:
Nationale Kontaktstelle IKT
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Projektträger Sabine Schröder
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin
Telefon: +49 30/6 70 5 57 72
Telefax: +49 30/6 70 5 57 22
E-Mail: mailto:ecsel@dlr.de
Fachliche Fragen:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger des BMBF „Elektronik und autonomes Fahren“
Am Steinplatz 1
10623 Berlin
Telefax: +49 30/3 10 07 82 23
Dr. Julia Kaltschew Telefon: +49 30/3 10 07 81 51
Johannes Rittner Telefon: +49 30/3 10 07 82 30
E-Mail: ecsel@vdivde-it.de
Fragen zum Verfahren von Antragstellern, die Projektteile in Sachsen realisieren:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger des BMBF „Elektronik und autonomes Fahren“
Dr. Gregor Schwartz
Kramergasse 2
01067 Dresden
Telefon: +49 3 51/48 67 97 47
Telefax: +49 3 51/48 67 97 49
Fragen zum Verfahren von Antragstellern, die Projektteile in Thüringen realisieren:
Herr Hendrik Schade
Bereich Wirtschafts- und Innovationsförderung
Abteilung Technologieförderung
Abteilungsleiter
Thüringer Aufbaubank AöR
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
Telefon: +49 3/61 7 44 73 62
Telefax: +49 3/61 7 44 72 31
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung des BMBF-Anteils der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Steinplatz 1
10623 Berlin
http://www.vdivde-it.de/
7.2 Vorlage förmlicher nationaler Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Anträge
auf eine nationale Förderung sind nach schriftlicher Aufforderung durch
den Projektträger des BMBF förmlich und individuell, insbesondere unter
Beachtung der in der Anlage dieser Förderrichtlinie genannten
Formvorgaben, von jedem zur nationalen Förderung ausgewählten deutschen
Partner zu stellen. Dazu ist das elektronische Antragssystem
„easy-Online“ zu nutzen. Die deutschen Partner der ausgewählten Projekte
erhalten mit der Aufforderung zur Einreichung des nationalen Antrags
einen „easy-Online“-Link. Nur über diesen können die Formulare für die
Antragstellung aufgerufen werden. Darüber hinaus sind die Anträge in
schriftlicher Form rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg
einzureichen. Der Projektträger wird hierfür in der Aufforderung eine
angemessene Vorlagefrist setzen. Die Vorlagefrist gilt nicht als
Ausschlussfrist; verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise
nicht mehr berücksichtigt werden.
Der nationale Antrag muss
inhaltlich und in der Höhe der Arbeitsumfänge identisch zu dem
europäischen Antrag sein. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor,
wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO
(vgl. Anlage) erfüllt sind.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de abgerufen werden.
Zusätzlich
zu den in der Anlage benannten Anforderungen an förmliche
Förderanträge, sind folgende Antragsunterlagen in deutscher Sprache mit
dem Antrag einzureichen:
- Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Kostenbasis (AZK) bzw. Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) und gegebenenfalls für Unteraufträge ein Angebot für einen Auftrag auf Kostenbasis (AAK) bzw. Angebot für einen Auftrag auf Ausgabenbasis (AAA). Entsprechend den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kosten- bzw. Ausgabenbasis muss der Antrag darüber hinaus Angaben zur Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Kosten/Ausgaben enthalten.
- Eine Teilvorhabenbeschreibung mit
- detaillierten, die Kosten/Ausgaben begründenden Erläuterungen zu den vom Antragsteller zu bearbeitenden einzelnen Arbeitspaketen,
- einer Darstellung der Notwendigkeit einer Zuwendung,
- einer deutlichen Darstellung jedes deutschen Partners zum Mehrwert bzw. Nutzen seiner Beteiligung an einem ECSEL-Verbundprojekt für den Standort Deutschland sowie
- Erläuterungen zur Vorkalkulation bzw. zum Finanzierungsplan, insbesondere zu Berechnungsgrundlagen (gegebenenfalls sind aktuelle Angebote beizufügen) und Mengenansätze.
- Ein Verwertungsplan mit klarem Anwendungsbezug und Perspektive bzw. Szenarien für den Standort Deutschland (ohne Einschränkung einer Verwertung in weiteren Ländern des EWR9 und/oder der Schweiz).
- Nach Aufforderung Unterlagen zum Nachweis der Bonität.
- Abweichend hiervon können die fachlichen Teile sämtlicher Unterlagen, insbesondere von Gesamt- und Teilvorhabenbeschreibungen, in englischer Sprache eingereicht werden; dies gilt ebenso für die fachlichen Teile von Projektberichten für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung.
Eine etwaige ergänzende Förderung von Projektteilen in an ECSEL beteiligten Bundesländern ist in ebendiesen Bundesländern jeweils zusätzlich zu beantragen. Im Rahmen der Antragsaufforderung wird den entsprechenden Antragstellern aus an ECSEL beteiligten Bundesländern ein entsprechendes Antragsformular zugesendet. Das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular ist parallel mit dem schriftlichen BMBF-Antrag beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH einzureichen. Das bei der ECSEL JU eingereichte „Full Project Proposal“ gilt als Gesamtvorhabenbeschreibung auch für die nationalen Anträge.
7.3 Angebot von Informationsveranstaltungen
Interessenten
wird regelmäßig die Möglichkeit geboten, an vom BMBF organisierten
Informationsveranstaltungen teilzunehmen, in denen der Inhalt dieser
Förderrichtlinie sowie das Verfahren der Antragstellung erläutert
werden.
Informationen hierzu erhalten Sie unter http://www.vdivde-it.de/veranstaltungen.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu
erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser
Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof
ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese
Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger
in Kraft und ist hinsichtlich der Bewilligung einer Förderung bis zum
Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO
zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum
30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne
die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen
verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie
entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die
AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder
sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO
vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden
Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis
mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 11. März 2020
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Stefan Mengel