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Bekanntmachung: Förderung von transnationalen Verbundvorhaben | Förderinitiative "M-era. Net II" - Materialien für die Additive Fertigung

06.04.2017 - 13.06.2017
Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung transnationaler Verbundvorhaben innerhalb des ERA-NET "M-era.Net II" "Materialwissenschaft und Werkstofftechnologien" - Themenschwerpunkt: Materialien für die Additive Fertigung - in den Rahmenprogrammen "Vom Material zur Innovation" und "Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen". Bundesanzeiger vom 06.04.2017

Vom 14. März 2017

Vorbemerkungen

Die Förderrichtlinie wird im Rahmen des ERA-NET "M-era.Net II" veröffentlicht. Ziel des ERA-NET ist die Koordinierung von FuE1-Tätigkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten in der Materialwissenschaft und den Werkstofftechnologien im Hinblick auf innovative industrielle Anwendungen neuer Materialien. Durch die transnationalen Förderaktivitäten sollen länderübergreifende Kooperationen europäischer Forschergruppen aus Wirtschaft und Wissenschaft unterstützt werden, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas als FuE-Standort zu steigern.

Das M-era.Net II ist eine gemeinsame Initiative von 41 Partnern aus 28 europäischen und außereuropäischen Ländern. Im Rahmen der Ausschreibung des M-era.Net II in 2017 steht die Beteiligung an Projekten Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und Forschungseinrichtungen offen. Die finale Liste der teilnehmenden Länder ist der M-Era.Net II-Internetseite zu entnehmen.2 Darüber hinaus können in jedem geförderten Projekt auch Partner aus anderen Staaten bzw. Regionen teilnehmen, falls sie ihre Finanzierung auf anderem Wege als über das ERA-NET M-era.Net II sicherstellen und die Mindestanforderungen an das Konsortium erfüllt sind (mindestens drei Partner aus zwei am M-era.Net beteiligten Ländern; davon mindestens ein europäisches Land).

Die Fördermittelgeber der anderen Regionen und Länder veröffentlichen vergleichbare, an das jeweilige regionale/nationale Recht angepasste Regelungen. Die Förderinitiative M-era.Net II ergänzt die nationale Förderung sowie die Förderung im Rahmenprogramm für Innovation und Forschung "Horizont 2020".

Für die vorliegende Fördermaßnahme wurden von den beteiligten Förderorganisationen gemeinsame begleitende Dokumente verfasst. Sie bilden die inhaltliche Grundlage dieser Bekanntmachung und können von der M-era.Net II-Webseite heruntergeladen werden. Es wird empfohlen, alle begleitenden Dokumente im Sinne einer zielführenden Konzeption von Anträgen für internationale Forschungskooperationen zu beachten. Entsprechende Dokumente werden zeitnah von allen an der Ausschreibung beteiligten Partnerorganisationen in den jeweiligen Ländern bzw. Regionen veröffentlicht. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

In diesem Zusammenhang wird vor der Antrags- bzw. Skizzeneinreichung eine Kontaktaufnahme mit den beauftragten Projektträgern (siehe Nummer 7.1) dringend empfohlen.

Die nachfolgenden Regelungen sind spezifisch auf potenzielle Antragsteller aus Deutschland ausgerichtet.

1  Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1  Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt auf der Grundlage der beiden Rahmenprogramme "Vom Material zur Innovation" und "Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen" FuE-Projekte zu dem Themenschwerpunkt "Materialien für die Additive Fertigung" zu fördern.

Die im Rahmen des M-era.Net II veröffentlichte Ausschreibung ergänzt die nationalen und europäischen Fördermaßnahmen zur Materialforschung. Die Ausschreibung ermöglicht dabei die Zusammenarbeit deutscher Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit akademischen und industriellen Partnern der am M-era.Net II beteiligten Länder/Regionen in FuE-Projekten. Die aktuelle Ausschreibung zielt dabei auf FuE-Projekte, die nur durch eine internationale Zusammenarbeit zum Erfolg zu führen sind.

Die intensive Zusammenarbeit von Unternehmen und öffentlicher Forschung auf europäischer Ebene soll unter anderem zur Vorbereitung zukünftiger Projektanträge unter Horizont 2020 dienen. Außerdem soll der sichere und schnelle Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die industrielle Anwendung unterstützt werden. Dabei steht das Thema "Materialien für die Additive Fertigung" im Fokus der deutschen Beteiligung.

Diese Fördermaßnahme ist Bestandteil der neuen Hightech-Strategie der Bundesregierung. Sie zielt auf Innovation und Wachstum der Industrie. Dabei kommt der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich, der Einbindung vor allem auch der Beiträge kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie der Verwertung der Projektergebnisse im europäischen Wirtschaftsraum eine besondere Bedeutung zu.

1.2  Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt – wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.

2  Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind FuE-Aufwendungen im Rahmen industriegeführter vorwettbewerblicher transnationaler Verbundprojekte, die das Themenfeld "Materialien für die Additive Fertigung" in der Produkt-, Verfahrens- und Materialentwicklung adressieren:

Es sollen innovative metallische, keramische und Polymermaterialien für den Einsatz in der Additiven Fertigung entwickelt werden, um die Eigenschaften der hergestellten Komponenten zu verbessern. Ziel ist es, Materialien zu entwickeln, die spezifisch für den additiven Fertigungsprozess gestaltet wurden. Im Rahmen dieser Bekannt­machung sind Anwendungen in der Medizintechnik ausgeschlossen (Materialforschung).Die Entwicklung neuer Prozess- und Anlagentechnologien für die Additive Fertigung innovativer Bauteile und Produkte mittels neuer Materialien wird im Rahmen der Produktionsforschung gefördert.Projekte, die sowohl Materialentwicklungs- als auch Prozesstechnologien für die Additive Fertigung adressieren nehmen die Zuordnung zum Förderprogramm nach dem jeweiligen Themenschwerpunkt vor. Verbundprojekte mit deutscher Beteiligung zu dem genannten Themenfeld sind ausschließlich im Hinblick auf den Schwerpunkt "Materialien für die Additive Fertigung" förderfähig. Für das Themenfeld "Materialien für Intelligente Textilien (smart textiles)" im Kontext des M-era.Net II wird zeitgleich eine weitere Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die detaillierten Ausschreibungstexte des M-era.Net II sind unter www.m-era.net/joint-call-2017 zu finden und für die Antragsausarbeitung unbedingt zu nutzen.

Das Ziel dieser Bekanntmachung ist das Schließen vorhandener Wissenslücken in Bezug auf grundlegende Fragestellungen, Entwicklung, Herstellung, Handhabung und Analytik, die im Zusammenhang mit Materialien für die Additive Fertigung stehen. Hierdurch sollen verlässliche Rahmenbedingungen für den schnellen Transfer von Forschungsresultaten aus den Materialwissenschaften und Werkstofftechnologien sowie den Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen in industrielle Anwendungen geschaffen werden.

Die Bekanntmachung richtet sich in Bezug auf die Beteiligung deutscher Partner an innovative, transnationale Forschungsprojekte, die sich mit dem Themenschwerpunkt "Materialien für die Additive Fertigung" befassen. Es wird erwartet, dass in den zu fördernden Vorhaben Charakterisierungsmethoden und Verfahren angewendet werden, die dem aktuellen Wissensstand entsprechen. Die Einbeziehung von KMUs in die Projektverbünde ist erwünscht, wobei der Nutzen der vorgeschlagenen Forschungsarbeiten für die KMUs dargestellt werden muss.

3  Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union, darunter insbesondere auch KMU. Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung.3

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4  Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes M-Era.Net-Partnerland finanziert die an positiv begutachteten Skizzen beteiligten Universitäten, Fachhochschulen, Forschungseinrichtungen, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben und Unternehmen des jeweils eigenen Landes.

Förderfähig im Rahmen dieser Bekanntmachung sind grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind.

Die transnationalen Verbundprojekte müssen aus mindestens drei geförderten Verbundpartnern bestehen, die aus zwei an der Ausschreibung beteiligten Partnerländern bzw. -regionen kommen müssen.4 Jedes Konsortium muss einen Verbundkoordinator benennen, der das Konsortium des Verbundvorhabens repräsentiert und für das interne Management verantwortlich ist.

Teilnehmer von Nicht-Partner-Ländern können sich an Projekten beteiligen, wenn sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen und wenn ihre Expertise für das Erreichen der Projektziele notwendig ist. Teilnehmer aus Nicht-Partner-Ländern müssen die vorgegebenen Regeln beachten (vgl. Vorbemerkungen).

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020) vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung.5

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 01106). Bei der Formulierung einer Kooperationsvereinbarung kann sich an dem DESCA model consortium agreement orientiert werden.7

Im Rahmen der Programmsteuerung und -evaluierung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen. Die Mitarbeit in Gremien zur Einbringung der Projektergebnisse im Hinblick auf spätere Zulassungen, Normen und Standards ist im Rahmen der Vorhaben förderfähig.

Bei allen Konsortien mit deutscher Beteiligung wird im Sinne der Zielerreichung dieser Ausschreibung die Einbindung deutscher Industriepartner positiv gewertet. Verbünde mit signifikanter Mitwirkung deutscher Industriepartner werden bevorzugt behandelt.

5  Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Staatliche und nicht staatliche Hochschulen, die auf Ausgabenbasis abrechnen, können für Forschungsvorhaben eine zusätzliche Projektpauschale in Höhe von 20 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben erhalten. Diese Projektpauschale muss beantragt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU8 differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken.

Die Förderung ist auf einen Zeitraum zwischen 24 und 36 Monaten angelegt.

6  Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98). Zur Vereinfachung des Förderverfahrens besteht für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit, nach Nummer 5.6 NKBF 98 die pauschalierte Abrechnung mit einem pauschalen Zuschlag von 120 % auf die Personaleinzelkosten zu beantragen.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden ­wissenschaftlichen Monographien.

zur kompletten Bekanntmachung

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