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Bekanntmachung - Forschung und Entwicklung für eine nachhaltige Energieversorgung Europas

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Richtlinie zur Förderung der Zusammenarbeit mit Frankreich unter der Beteiligung von Wissenschaft und Wirtschaft ("2+2"-Projekte) bei Forschung und Entwicklung für eine nachhaltige Energieversorgung Europas. Bundesanzeiger vom 12.10.2018

Vom 2. Oktober 2018 1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Zur Begrenzung der Erderwärmung auf zwei Grad Celsius fordert das Pariser Übereinkommen zum Klimaschutz (COP21) aus dem Jahr 2015 eine Absenkung der Treibhausgasemissionen sowie Reduzierung des globalen CO2-Fußabdrucks auf null bis zum Jahr 2050. Dies macht einen umfassenden Umbau der Energieversorgung in Richtung ­Nachhaltigkeit und erneuerbarer Energien erforderlich. Die Gesellschaften Europas sind gefordert, neue Wege für den Elektrizitätssektor wie auch für Verkehr, Industrie und Wärme/Kälteversorgung zu finden.

Forschung und Entwicklung kommt in diesem Prozess eine entscheidende Rolle zu. Sie legen die Grundlage der benötigten Lösungen für effiziente, sichere und bezahlbare Energieerzeugung, -verteilung und -nutzung. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Agence Nationale de la Recherche (ANR) knüpfen mit dieser gemeinsamen Bekanntmachung an die langjährige erfolgreiche Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie an. Ziel ist es, die deutsch-französische Zusammenarbeit in der Energieforschung zu stärken und Innovationsprozesse in Deutschland und Frankreich anzuregen, wie es beim deutsch-französischen Ministerrat am 13. Juli 2017 vereinbart wurde.

Die Fördermaßnahme soll durch gemeinsame Forschungsprojekte von Wissenschaftlern in Frankreich und Deutschland hochinnovative Lösungen für eine effiziente, bezahlbare und umweltfreundliche Energieversorgung auf der Grundlage Erneuerbarer Energien für Frankreich, Deutschland und Europa bereitstellen, welche in einem übergreifenden Ansatz mehrere Sektoren (Energie, Verkehr, Industrie und Haushalte) betrachten. Neben technischen Aspekten sollen auch ökonomische und gesellschaftliche Herausforderungen der Energiewende in Europa in einem systemischen Ansatz berücksichtigt werden.

Die Bekanntmachung richtet sich an Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der freien Wirtschaft sowie andere Organisationen, die Forschungsbeiträge liefern. Die Einbindung von Partnern entlang der gesamten Innovationskette von Forschung zu Wirtschaft bis hin zu Endanwendern soll dazu führen, dass Lösungen mit praktischer Relevanz entwickelt werden.

Im Rahmen der Fördermaßnahme sollen deutsche und französische Partner mit komplementären Kompetenzen in einem Konsortium an einem gemeinsamen Vorhaben eng zusammenarbeiten.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von ­Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Verbundprojekte von Konsortien mit deutschen und französischen Partnern in der anwendungsorientierten Grundlagenforschung, welche hochinnovative, sektorenübergreifende Lösungen für wirtschaftlich, ökologisch und gesellschaftlich nachhaltige und sichere Energiespeicherung und -verteilung in Frankreich, Deutschland und Europa zum Ziel haben. Die französisch-deutsche Kooperation muss dabei zu einem Mehrwert führen. Die Projektvorschläge sollen aus folgenden Themenfeldern kommen:

Umwandlung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen Materialien und Technologien für elektrische und elektrochemische Speicher, insbesondere neuartige Batterien,Speichersysteme für Smart Grids (z. B. Netzdienstleistungen, virtuelle Kraftwerke),Power-to-X-Technologien einschließlich Elektrolyse, Erzeugung synthetischer Kraftstoffe, Photo-Elektrochemie und Solarkraftstoffe,Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie, Wasserstoffspeicherung und -verteilung. Smart Grids auf Übertragungs- und Verteilnetzebene Werkstoffe und Technologien für Smart Grids sowie für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung,Flexibilisierung und Netzbetrieb (einschließlich Netzarchitekturen, Digitalisierung, Speichereinbindung, andere Flexibilisierungstechnologien),Grenzüberschreitende Aspekte auf technischer und Regulierungs-Ebene (z. B. Kompatibilität, Regelwerke, europäischer Energiemarkt).

Neben einem hohen Innovationsgrad sollen die Vorhaben eine hohe Praxisrelevanz zur Verbesserung von Nachhaltigkeit und Sicherheit der europäischen Energieversorgung aufweisen. Wissenschaftliche Exzellenz soll klar erkennbar, der Verwertungsplan realistisch und verständlich sein.

Neben technischen Lösungen sollen auch ökonomische und gesellschaftliche Fragestellungen einbezogen werden, um zu einem systemischen Verständnis der Herausforderungen im Energiebereich zu gelangen (beispielsweise sozio-ökonomische und räumliche Dimensionen der Energiewende, öffentliche Wahrnehmung und Engagement).

Besonderheiten des Wirtschafts-, Rechts-, Elektrizitäts- und gesellschaftlichen Systems des jeweiligen Landes sollten ebenfalls berücksichtigt werden, insofern diese für das Forschungsthema relevant sind. Wo möglich soll beschrieben werden, wie Lösungen zur Entwicklung neuer Normen und Standards auf Europäischer Ebene beitragen können.

Da die Fördermaßnahme auch Mobilität der Forschenden sowie Wissensaustausch zwischen Deutschland und Frankreich unterstützen soll, sind die Konsortien aufgefordert, Konzepte für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Netzwerkbildung vorzulegen (beispielsweise regelmäßige Arbeitsgruppentreffen, gemeinsame Workshops, Personalaustausch, o. Ä.).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt in Deutschland sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben sowie andere Organisationen, die Forschungsbeiträge liefern. Bewilligte Vorhaben sind in Deutschland durchzuführen; die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden. Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt.

"KMU" im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO). Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unions­rahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27.6.2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1); insbesondere Abschnitt 2. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außer­universitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher Fortschritt und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne dieser Bekanntmachung. Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen. Die Projektanträge müssen zur Verbesserung der Forschungskooperation zwischen Deutschland und Frankreich beitragen und dem in Nummer 2 dieser Bekanntmachung ausgewiesenen Gegenstand der Förderung entsprechen.

Die deutsch-französischen Konsortien müssen je Land aus mindestens einer Forschungseinrichtung oder Hochschule und einem Unternehmen bestehen. Während auf jeder Seite mindestens eine Forschungseinrichtung/Hochschule einen Antrag auf staatliche Förderung stellen muss, können Unternehmen als geförderte oder als Partner ohne Förderung (assoziierte Partner) teilnehmen. Assoziierte Partner tragen ohne Förderung beispielsweise mit finanziellen, infrastrukturellen oder inhaltlichen (Personal-)Leistungen zum Projekt bei. Dafür ist eine Absichtserklärung (Letter of Intent) erforderlich, die den Beitrag zum Projekt beschreibt. Verbraucher- oder andere zivilgesellschaftliche Organisationen können als zusätzliche geförderte oder assoziierte Partner oder als Mitglieder eines Beirats am Projekt teilnehmen.

Mitglieder des Gutachtergremiums (siehe Nummer 7.2.1) dürfen nicht an Projektvorschlägen beteiligt sein, die im Rahmen dieses Verfahrens eingereicht werden.

Die Partner eines deutsch-französischen Konsortiums regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt müssen die Partner eine grundsätzliche Übereinkunft gemäß der Randnummer 27 des FuEuI-Unionsrahmens1 treffen. Das BMBF hat dazu Einzelheiten im "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten"“, zusammengestellt, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist (BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Rahmen des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann oder nach Abschluss des Vorhabens an einer Förderinitiative der EU teilgenommen werden kann. Das Ergebnis der Prüfung soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Vorhaben mit Beteiligung von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht im gleichen Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt; wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Jeder Forschungsverbund wird für eine Vorhabenlaufzeit von bis zu drei Jahren auf deutscher und auf französischer Seite gefördert. Eine Gleichverteilung der Fördermittel wird angestrebt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Soweit der/die Antragstellerin die Voraussetzungen zur Abrechnung von Kosten erfüllt, kann ausnahmsweise nach vorheriger Absprache mit dem Projektträger die Abrechnung von Kosten beantragt werden. Bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG – ist die Abrechnung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten der Regelfall. Zuwendungen können unter Berücksichtigung der beihilfe­rechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden, bei der Abrechnung von Kosten ist grundsätzlich eine angemessene Eigenbeteiligung erforderlich. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Die Förderung sieht auf deutscher Seite grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten:

Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für studentisches, administratives und/oder wissenschaftliches Personal (in der Regel bis TVöD 13) können bezuschusst werden.Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte:

Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begrenztem Umfang möglich.Reisen und Aufenthalte: Reisen nach Frankreich:

Für die Förderung von Reisen deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten gilt: die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort in Frankreich werden übernommen.Aufenthalte in Frankreich:

Der Aufenthalt deutscher Projektbeteiligter wird für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich (pro Person) mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 94 Euro pro Tag bzw. 2 116 Euro pro Monat bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 70 Euro pro Tag gezahlt. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls zu anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Workshops:

Workshops mit bereits bekannten Partnerinnen/Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale im Rahmen der Ziele der Bekanntmachung können wie folgt unterstützt werden:

Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland können Kosten z. B. der Unterbringung der deutschen und französischen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, des Transfers in Deutschland, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst werden. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Für die Teilnahme an bilateralen Workshops in Deutschland können Reisemittel (bei Flug: "Economy") für die deutschen Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden. Workshops in Frankreich sind vom französischen Partner zu organisieren und zu finanzieren und somit Teil des dortigen Antrags.Projektpauschale:

Hochschulen (staatlichen und nicht staatlichen) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % zur Deckung von indirekten vorhabenbezogenen Ausgaben gewährt. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage). Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF)" sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)", die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis" (BNBest-BMBF 98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017)".

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich

Geschäftsbereich Energie Grundlagenforschung (EGF)

Forschungszentrum Jülich GmbH

52425 Jülich

www.ptj.de

Ansprechpartnerin:

Dr. Gesine Arends

Telefon: +49 (0) 24 61/61-97 73

g.arends@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung von Projektskizzen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Nachrichtlich: Fachlich zuständiger Ansprechpartner auf französischer Seite (Agence Nationale de la Recherche, Abteilung Sciences Physique, Ingénierie, Chimie et Energie – SPICE) ist

Dr. Pascal Bain

Telefon: +33 (0)1 78 09 80 43

Pascal.Bain@agencerecherche.fr

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger sowie der ANR zunächst eine gemeinsame Projektskizze vorzulegen. Mit Rücksicht auf das Begutachtungsverfahren wird dringend empfohlen, die Projektskizze in englischer Sprache abzufassen. Die Projektskizze ist vom vorgesehenen Verbundkoordinator auf deutscher Seite über das elektronische Antragssystem "easy-Online" unter folgendem Link https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GLF_ENERGIE&b=DE_FR_2PLUS2

bis spätestens 9. Januar 2019 einzureichen4. Eine deutsche Zusammenfassung ist unerlässlich.

Eine schriftliche Version der Projektskizze ist dem Projektträger bis spätestens 23. Januar 2019

zuzusenden (es gilt das Datum des Poststempels). Nur per E-Mail eingegangene Vorschläge werden nicht akzeptiert. Der schriftlichen Version der Projektskizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreterinnen/Vertreter aller deutschen Projektpartner mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Neben den deutschen und französischen Verbundkoordinatoren soll die gemeinsame Projektskizze einen Sprecher nennen, der als Berichterstatter und Kontaktperson für beide Förderorganisationen fungiert. Seine/Ihre Aufgabe ist die Erstellung gemeinsamer Berichte für BMBF und ANR sowie die Außendarstellung des Konsortiums.

Die gemeinsame Projektskizze soll mit der unter https://www.ptj.de/projektfoerderung/grundlagenforschung-energie/zwei-plus-zwei-frankreich

erhältlichen Vorlage erstellt werden. Der Umfang der Projektskizze sollte siebzehn Seiten nicht überschreiten.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden (siehe auch Vorlage):

1. Zusammenfassung

2. Ziele und Kontext des Verbundvorhabens

2.1. Übergeordnetes Ziel, wissenschaftlich-technische Arbeitsziele, angestrebte Innovationen, Realisierbarkeit

2.2. Kontext des Verbundvorhabens und Bezug zur Förderbekanntmachung Relevanz für die Energiewende bezogen auf Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft

2.3. Darstellung möglicher sozio-ökonomischer Fragestellungen im Umfeld des Forschungsgegenstands und deren Berücksichtigung innerhalb des Vorhabens

2.4. Stand von Wissenschaft und Technik, Patentlage (Patente von Antragsteller- und von dritter Seite)

3.  Projektkonsortium

3.1. Vorarbeiten und Beiträge jedes Verbundpartners

3.2. Konsortium als Ganzes, einschließlich Rollenverteilung und Komplementarität

3.3. Mehrwert der deutsch-französischen Zusammenarbeit für das Vorhaben, einschließlich Komplementarität von Kompetenzen, Technologien und anderen Ressourcen auf jeder Seite, Beitrag des Vorhabens zur langfristigen Stärkung der deutsch-französischen Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung

4. Arbeitsplan

4.1. Projektstruktur

4.2. Ausführliche Beschreibung der Arbeitspakete

4.3. Meilensteine und Balkenplan

5. Verwertung und Verbreitung

5.1. Wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Verwertung der Ergebnisse durch die beteiligten Partner

5.2. Einigkeit über Umgang mit geistigem Eigentum und im Vorhaben entstandenem Wissen sowie Absicht, einen Kooperationsvertrag einzugehen

5.3. Mehrwert für die deutsch-französische Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung

6. Übersicht über Ausgaben/Kosten mit kurzer Erläuterung sowie Fördermittelbedarf

7. Notwendigkeit der Förderung (nur französische Seite)

8. Quellen

9. Anhang (für deutsche Skizzen optional)

9.1. Kurze Lebensläufe der Projektleiter und wichtigsten Projektmitarbeiter

9.2. Detaillierte Darstellung der Beiträge, Arbeits- und Meilensteinpläne, Kosten und Fördermittelbedarf für jeden französischen Partner

Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen.Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung.Fachliche Kriterien wissenschaftlich-technische Qualität, Innovationshöhe und Erkenntnisgewinn des gemeinsamen Vorhabens,methodische Qualität, Projektstruktur, Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens,Qualität, Kompetenz und Komplementarität des Konsortiums im Hinblick auf die Vorhabenziele einschließlich aktiver Beteiligung und Einbindung von Unternehmen und Organisationen,Angemessenheit der Beschreibung, wie sozio-ökonomische Fragen und Endnutzer eingebunden werden, wo möglich. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit Mehrwert der Zusammenarbeit,erwarteter Nutzen für die deutsche und die französische Seite,Ausgewogenheit der Kooperation,Beitrag zur langfristigen deutsch-französischen Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung. Wirkung des Projekts auf wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene, insbesondere Beitrag zur Energiewende.Angemessenheit der veranschlagten Ressourcen und Finanzierung. Die Projektskizzen, welche die formalen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, werden nach den oben genannten Kriterien von international anerkannten, unabhängigen Gutachtern bewertet. Auf Basis dieser Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen von BMBF und ANR ausgewählt. Einbezogen werden nur Projektskizzen, die von beiden Seiten positiv bewertet werden. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die ­Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Die förmlichen Förderanträge der einzelnen deutschen Partner sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin/dem vorgesehenen Verbundkoordinator sowie der Sprecherin/dem Sprecher des Konsortiums vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

Eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung.Eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung Realisierbarkeit des Arbeitsplans,Plausibilität des Zeitplans. Detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.1 Abschnitt II und III genannten Kriterien geprüft und bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-Online" zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Verfahren im Partnerland

Nachrichtlich: Auf französischer Seite ist das Verfahren einstufig. Informationen zu Richtlinien und weitere Hinweise sind auf der Internetseite der Agence Nationale de la Recherche verfügbar (http://www.agence-nationale-recherche.fr/rf.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 2. Oktober 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Dr. Christoph Rövekamp

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1.Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. ­Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß ­Artikel 5 Abatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO):

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen:

Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;bei EUREKA-Projekten oder Projekten, die von einem nach Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV gegründeten gemeinsamen Unternehmen durchgeführt werden, werden die in den Ziffern i bis iii genannten Beträge verdoppelt. Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2. Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

– Förderung nach Artikel 25 AGVO –

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung,industrielle Forschung,experimentelle Entwicklung (vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randziffer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO:

Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen. Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten: 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung, 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung, 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 AGVO).

Für KMU sind gemäß Artikel 25 Absatz 6 AGVO für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität bis maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten führen:

um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oderzwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen; die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1).

2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz. 17 FuEuI-Unionsrahmen.

4 - Auf französischer Seite ist die gemeinsame Projektskizze einzureichen bei der Agence Nationale de la Recherche (ANR). Die Konsortienpartner werden gebeten, sich über die dortigen Vorgaben, insbesondere über die Anmeldefristen zu informieren und diese zu berücksichtigen.

Cluster NMWP.NRW

Der Landescluster NanoMikroWerkstoffePhotonik.NRW handelt im öffentlichen Auftrag mit Sitz in Düsseldorf und entstand 2009 im Rahmen der Exzellenzinitiative der nordrhein-westfälischen Landesregierung zur Stärkung der Position NRWs in den Bereichen...mehr...