Richtlinie zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA, Bundesanzeiger vom 09.01.2020
Die Bekanntmachung – Richtlinien zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA vom 21. Dezember 2018 (BAnz AT 04.01.2019 B5), wird wie folgt neu gefasst: Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beteiligt sich am europäischen Cluster PENTA („Pan-European partnership in micro- and Nano-electronic Technologies and Applications“) im Rahmen der Forschungsinitiative EUREKA. Die Beteiligung hat zum Ziel, die Innovationsdynamik der deutschen Industrie im Bereich der Elektroniksysteme zu stärken. Dafür soll in PENTA die Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektroniksysteme speziell durch die Einbindung von Partnern in internationale Verbünde entlang der Wertschöpfungskette unterstützt und gefördert werden. Thematische Schwerpunkte sind hierbei neue Lösungen für das Zukunftsprojekt Industrie 4.0, die intelligente Medizintechnik und das automatisierte Fahren. In PENTA werden in Förderrunden, die von 2016 bis zunächst einschließlich 2020 ausgeschrieben werden sollen, gemeinsam mit den europäischen Partnerländern Belgien, Frankreich, Irland, den Niederlanden, Spanien, Ungarn und der Türkei bi- und multilaterale strategische FuE1-Arbeiten gefördert. Dies stellt einen komplementären Ansatz zur Förderung im europäischen Programm ECSEL in „Horizont 2020“ dar. Besonderes Augenmerk liegt auf Innovationspartnerschaften von der Forschung bis zur Systeminnovation im Bereich der Mikroelektronik, um die Brücke zu den Anwenderbranchen zu schlagen. Die Bildung neuer Innovations- und Wertschöpfungsketten soll durch branchenübergreifende Zusammenarbeit von Clustern und Clusterallianzen mit PENTA unterstützt werden. Im Besonderen soll die Einbindung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) als wichtige Zulieferer, Komponentenhersteller und Anwender der europäischen Mikroelektronik verstärkt werden.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Diese Richtlinie trägt zur Umsetzung der neuen Hightech-Strategie der Bundesregierung2
bei, indem sie die Mikroelektronik und Sensorik in Deutschland und
Europa stärkt und die europäische Wettbewerbssituation im
internationalen Vergleich verbessert.
Die Förderung des Bundes
nach dieser Richtlinie erfolgt innerhalb des Rahmenprogramms der
Bundesregierung für Forschung und Innovation 2016 bis 2020
„Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der
Digitalisierung“3.
Sie unterstützt entsprechend auch die Fortentwicklung der
Systemintegration als Schlüsseltechnologie, um die Funktionalität von
Elektroniksystemen deutlich zu steigern („More than Moore“).
EUREKA
ist eine europäische Forschungsinitiative für eine grenzüberschreitende
Zusammenarbeit auf dem Gebiet technologischer FuE für zivile Zwecke.
Ziel dieser Forschungsinitiative ist es, das in Europa vorhandene
fachliche Know-how und vorhandene Ressourcen in Kooperationsprojekten zu
bündeln und somit effektiver zu nutzen.
In der aktuellen PENTA-Förderrunde, Call 5, können Vorhaben ein sogenanntes Co-Label der EUREKA-Cluster PENTA und EURIPIDES24
beantragen. Dies ermöglicht Kooperationen von deutschen
PENTA-Projektteilnehmern auch mit Partnern aus solchen Ländern, die
EURIPIDES2 unterstützen, nicht aber PENTA. Weitere Informationen zum
Verfahren werden vom AENEAS Office zur Verfügung gestellt5.
Das BMBF begrüßt die Kooperationsmöglichkeit beider Cluster
ausdrücklich. Die Fördervoraussetzungen für deutsche Projektpartner
gemäß dieser Richtlinie gelten unabhängig davon, ob die transnationalen
Kooperationspartner ebenfalls unter PENTA oder unter EURIPIDES2
gefördert werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt
die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44
der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf
Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge
auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche
Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c
(industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung) der Verordnung
(EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung
der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt
in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ –
AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU)
2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.
Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten
Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in
Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu
die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden vorwettbewerbliche, industriegetriebene FuE-Arbeiten im Rahmen bi- und multilateraler europäischer Verbundvorhaben. Das BMBF fördert im Rahmen der PENTA-Förderrunden vorrangig:
Innovationen in der Mikroelektronik und deren Anwendungen in den Wachstumsbereichen:
- Elektroniksysteme für die intelligente zukünftige Produktion („Industrie 4.0“)
- Elektroniksysteme für intelligente Medizinsysteme
- Elektroniksysteme für Automobilanwendungen und automatisiertes Fahren
grundlegende basistechnologische Innovationen für die künftige Mikroelektronik, insbesondere auch solche, die auf die in Buchstabe a genannten Wachstumsbereiche abzielen.
Besonders berücksichtigt werden dabei Vorhaben, die auf erhebliche Innovationen durch die Erforschung neuartiger Methoden und Lösungen zur Implementierung Künstlicher Intelligenz in der Mikroelektronik abzielen, wobei der überwiegende Teil der FuE-Arbeiten in der Hardware stattfinden soll. Im jedem Fall erwünscht sind Vorhaben, die zu einer vertrauenswürdigen Elektronik und/oder energieeffiziente Elektronik beitragen. Die konkreten technologischen Zielsetzungen müssen in Einklang mit der jeweils gültigen Electronic Components and Systems (ECS) Strategic Research Agenda (SRA) stehen (siehe https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/new. Die Vorhaben sollen sich durch eine starke Einbindung von KMU in die Wertschöpfungskette auszeichnen. Neben der Arbeit an den Forschungsthemen ist die Kooperation zwischen Firmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein relevanter Innovationsfaktor. Eine besondere Bedeutung hat daher die Förderung der engen Zusammenarbeit von Unternehmen und Hochschulen/Forschungseinrichtungen und der starken Einbindung von KMU sowie die nachhaltige Stärkung der Wertschöpfungsketten in der Elektronikbranche. Da PENTA als komplementäres Instrument zur Fördermaßnahme ECSEL konzipiert ist, sind Pilotlinienprojekte, die als sogenannte „Innovation Action“-Vorhaben in ECSEL grundsätzlich förderfähig sind, von einer Förderung durch das BMBF im Rahmen dieser Förderrichtlinie explizit ausgeschlossen. ECSEL-RIA-Vorhaben (Research and Innovation Action), die im Begutachtungsprozess von ECSEL aufgrund der fachlichen/inhaltlichen Bewertung abgelehnt wurden, können ebenfalls im Rahmen dieser Förderrichtlinie nicht berücksichtigt werden.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (sonstige Zuwendungsempfänger) in Deutschland verlangt. Die Förderung in PENTA erfolgt aus nationalen Mitteln, die den Kooperationspartnern jeweils von den teilnehmenden Ländern bereitgestellt werden. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/new. Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß der KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags. Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in der Forschungsförderung zu erhöhen. Fachhochschulen und technische Hochschulen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Verbundvorhaben zu beteiligen. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI6 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rahmenbedingungen dieser bi- und multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Für die jeweiligen nationalen Zuwendungen gelten dabei ausschließlich die jeweiligen nationalen Regelungen. Voraussetzung für die Förderung ist die Zusammenarbeit mehrerer unabhängiger Partner aus Wissenschaft und Wirtschaft zur Lösung von gemeinsam vereinbarten Forschungsaufgaben (Verbundvorhaben). Da es sich bei PENTA um eine industriegetriebene Initiative handelt, ist bei der anwendungsorientierten Umsetzung der Forschungsergebnisse auf ein angemessenes Verhältnis zwischen deutschen industriellen und institutionellen Partnern zu achten. Der Arbeitsaufwand zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen/Hochschulen aus Deutschland sollte mindestens in einem Verhältnis von 2:1 stehen. Die Federführung in den Verbundprojekten sollte von der Industrie übernommen werden. Beteiligungen von KMU sind dabei für die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen von wesentlicher Bedeutung. Die Forschungsaufgaben und -ziele müssen den Stand der Technik deutlich übertreffen und durch ein hohes wissenschaftlich-technisches sowie wirtschaftliches Risiko gekennzeichnet sein. In den Vorhaben muss mindestens einer der in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten FuE-Aspekte als Schwerpunkt erkennbar sein. Die Vorhaben sollen die Grundlage für weiterführende Innovationsprozesse legen. Alle Partner müssen durch einschlägige Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zu internationaler Zusammenarbeit mitbringen. Den Antragstellern wird empfohlen, sich im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (http://www.horizont2020.de) vertraut zu machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische Komponenten aufweist, die eine EU-Förderung z. B. in der europäischen Elektronikinitiative ECSEL7 möglich machen. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Bitte beachten Sie folgende zusätzliche Voraussetzungen für eine Förderung in PENTA: Jeder Projektantrag muss vor einer Bewilligung durch das BMBF von mindestens einem weiteren EUREKA-Mitgliedsstaat oder einem assoziierten Staat unterstützt werden (siehe Staatenlisten auf https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/new. oder https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/new. Die prinzipielle Fördermöglichkeit über PENTA sollte vor Einreichung einer Projektskizze mit den Stellen geklärt werden, die in dem/den weiteren Staat/Staaten für die Förderung zuständig sind. Die Förderung eines Vorhabens ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt. Von den deutschen Partnern ist bei nichtdeutscher Gesamtkoordination des Vorhabens ein Koordinator für das deutsche Teilkonsortium zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (siehe BMBF-Vordruck Nr. 0110)8.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten9 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und für die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage). Bei einer etwaigen komplementären Förderung durch einzelne Länder werden die Förderrichtlinien durch den jeweiligen Zuwendungsgeber festgelegt. Antragsteller, die Projektteile in Sachsen realisieren, können nach gesonderter Prüfung vom Freistaat Sachsen komplementäre Fördermittel erhalten (zum Antragsverfahren siehe Nummer 7). Fördermittel für solche Antragsteller werden dann durch Zuwendungsbescheide vom BMBF und dem Freistaat Sachsen vergeben.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden. Für die Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist. Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Elektronik und autonomes Fahren“ des BMBF
Steinplatz 1
10623 Berlin
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Zentrale Ansprechpartner sind:
Dr. Gregor Schwartz und Johannes Rittner
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Telefon: 03 51/48 67 97-47 oder 0 30/31 00 78-2 30
Telefax: 0 30/31 00 78-2 25
E-Mail: gregor.schwartz@vdivde-it.de; johannes.rittner@vdivde-it.de
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://vdivde-it.de/formulare-fuer-foerderprojek. abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
PENTA
hat sich das Ziel gesetzt, den Antragstellern und hier insbesondere KMU
die Teilnahme an europäischen Kooperationsprojekten durch einfache
Antragstellung und gezielte Förderberatung zu erleichtern. Das Verfahren
ist daher zweistufig gegliedert:
In der ersten Verfahrensstufe
reicht der Koordinator des Gesamtverbunds eine Projektskizze („Project
Outline“) für das Gesamtvorhaben bei der PENTA-Geschäftsstelle ein.
In
der zweiten Verfahrensstufe werden die Koordinatoren von positiv
bewerteten Projektskizzen schriftlich aufgefordert, eine
Gesamtvorhabenbeschreibung („Full Project Proposal“) bei der
PENTA-Geschäftsstelle einzureichen. Dabei sollen gegebenenfalls erteilte
Auflagen aus dem ersten Bewertungsschritt berücksichtigt werden.
Die Auswahl der zur Förderung empfohlenen Verbünde erfolgt auf Basis der eingereichten „Full Project Proposals“.
Während
der Laufzeit des PENTA-Clusters werden mehrere Förderrunden
stattfinden, mit jeweils eigenen Vorlagefristen (Bewertungsstichtagen).
Die Bewertungsstichtage werden jeweils auf der PENTA-Internetseite (http://www.penta-eureka.eu/) sowie im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe gilt:
Die „Project Outlines“ müssen elektronisch bei PENTA eingereicht werden. Detaillierte Informationen finden Sie hier: https://vdivde-it.de/formulare-fuer-foerderprojek.
Für die Förderrunde 2020 ist die Vorlagefrist der 28. Februar 2020 (17.00 Uhr MEZ).
Die
Projektskizze ist entsprechend der PENTA-Vorlage (siehe obiger Link) in
englischer Sprache zu verfassen. Sie muss ein fachlich beurteilbares
Grobkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept
sollen die Ziele des Gesamtvorhabens auf europäischer Ebene, die
Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des
aktuellen Stands von Forschung und Technologie erläutert werden. Für die
geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche
Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden. Die
Verwertungsziele sind zu benennen. Konzernunternehmen haben spätestens
bei Einreichung des Antrags (Nummer 7.2.2) die konzerninternen
Verwertungsregelungen darzulegen.
Zudem sind Marktpotenziale und
Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation
und der späteren Wertschöpfung in Europa darzustellen. Es steht den
deutschen Interessenten frei, weitere Aspekte anzufügen, die ihrer
Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags durch das BMBF von
Bedeutung sind.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzunehmen.
Eine
förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Verfahrensstufe
(Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die
Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen
Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche
internationale Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn
abschließen zu können.
Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden insbesondere nachfolgenden Kriterien bewertet:
- fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie,wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes,
- Neuheit, Innovationshöhe, Risiken und Breitenwirksamkeit des Konzepts, mögliche Ergebnisdemonstration,
- technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung, aktive Einbindung von KMU in der Entwicklung und Verwertung,
- Verwertungskonzept und Verwertungspotenzial, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft von Unternehmen in Europa und am Standort Deutschland,
- Hebelwirkung der jeweiligen Entwicklung für die industrielle Anwendung, Exzellenz und Ausgewogenheit des Projektkonsortiums, Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, Abdeckung der Wertschöpfungskette im europäischen Verbund.
Darauf basierend werden die für den weiteren Qualifizierungsprozess geeigneten Projektskizzen durch das BMBF ausgewählt. Das BMBF kann sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen und bei seiner späteren Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten lassen. Die Entscheidung des BMBF wird dem Koordinator des jeweiligen Gesamtverbunds von der PENTA-Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt. Die weiteren Interessenten werden durch den Koordinator informiert. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe gilt:
Verfasser
von für den weiteren Qualifizierungsprozess empfohlenen Projektskizzen
werden von der PENTA-Geschäftsstelle schriftlich aufgefordert, ein
englischsprachiges „Full Project Proposal“ elektronisch bei PENTA
einzureichen, für die Förderrunde 2020 bis spätestens zum 20. Mai 2020.
Ein entsprechender Zugang wird von der PENTA-Geschäftsstelle
bereitgestellt. Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist für die
jeweilige Förderrunde.
Nur bei positiver Bewertung und Auswahl
des Vorhabens durch das BMBF und durch mindestens einen weiteren
beteiligten EUREKA-Staat fordert der Projektträger VDI/VDE-IT Innovation
+ Technik GmbH die deutschen Antragsteller schriftlich auf, einen
förmlichen nationalen Förderantrag, einschließlich detaillierter
Teilvorhabenbeschreibungen (jeweils einschließlich eines detaillierten
Arbeits-, Finanz- und Verwertungsplans), einzureichen. Sämtliche
Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Abweichend
hiervon können die fachlichen Teile sämtlicher Unterlagen, insbesondere
von Gesamt- und Teilvorhabenbeschreibungen, in englischer Sprache
eingereicht werden; dies gilt ebenso für die fachlichen Teile von
Projektberichten für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung.
Die
Anträge müssen förmlich und individuell von jedem deutschen Partner
gestellt werden. Dazu ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/)
zu nutzen (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen).
Darüber hinaus sind die Anträge in schriftlicher Form rechtsverbindlich
unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen. Die deutschen Partner der
ausgewählten Projekte erhalten mit der Aufforderung zur Einreichung des
nationalen Antrags einen „easy-Online“-Link. Nur über diesen können die
Formulare für die Antragstellung aufgerufen werden.
Antragsteller,
die Projektteile in Sachsen realisieren wollen, können in bestimmten
Fällen zusätzlich eine Förderung des Freistaates Sachsen auf Basis der
Sächsischen PENTA-Förderrichtlinie (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17852)
erhalten. Hierfür ist zusätzlich zum schriftlichen BMBF-Antrag eine
sächsische Förderung mit dem Antragsformular zu beantragen, welches
unter folgendem Link zur Verfügung steht: https://vdivde-it.de/formulare-fuer-foerderprojek.
Der
Antrag auf eine sächsische Förderung soll parallel mit dem
schriftlichen BMBF-Antrag beim Projektträger VDI/VDE Innovation +
Technik GmbH eingereicht werden.
Inhaltliche oder
förderrechtliche Auflagen aus dem Begutachtungsprozess sind in den
förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Für die deutschen
Teilverbünde sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung
mit dem vorgesehenen deutschen (Teil)-Verbundkoordinator vorzulegen.
Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das
BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in den
Nummern 2 und 7 genannten Kriterien über die Bewilligung der vorgelegten
Anträge.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann
kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein
Anspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.
Ein
vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die
Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Nach
abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das
BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in
Nummer 2 sowie in Nummer 7 genannten Kriterien durch Bescheid über die
Bewilligung der vorgelegten Anträge.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu
erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser
Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof
ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
7.4 Angebot einer Informationsveranstaltung
Interessenten
wird die Möglichkeit geboten, am 21. Januar 2020 an einer
Informationsveranstaltung in Form eines Online-Seminars teilzunehmen. In dieser
werden der Inhalt der Förderrichtlinie sowie Prozess und Verfahren der
Antragstellung erläutert. Informationen zu dieser Veranstaltung
erhalten Interessenten online beim Projektträger unter: https://vdivde-it.de/formulare-fuer-foerderprojek.
Informationen zu Veranstaltungen, die durch PENTA organisiert werden, finden Sie unter: https://vdivde-it.de/formulare-fuer-foerderprojek.
8 Geltungsdauer
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist hinsichtlich der Bewilligung einer Förderung bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 6. Januar 2020
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Stefan Mengel