Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben zur Bioökonomie für „Zukunftstechnologien für die industrielle Bioökonomie: Schwerpunkt Biohybride Technologien“ im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie
1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Mit
der im Januar 2020 veröffentlichten Nationalen Bioökonomiestrategie
unterstreicht die Bundesregierung ihr Ziel, den Wandel von einer
überwiegend auf fossilen Rohstoffen basierenden Wirtschaft hin zu einer
an natürlichen Stoffkreisläufen orientierten, nachhaltigen biobasierten
Wirtschaftsweise zu unterstützen.
Innerhalb der Bioökonomie
befasst sich der Teilbereich der industriellen Bioökonomie mit der
Entwicklung und Etablierung industrieller Verfahren, die biologische
Ressourcen oder Prinzipien für die Produktion werthaltiger Substanzen
oder die Entwicklung innovativer Dienstleistungen nutzen. Für die
Produktion von Chemikalien, Biopharmazeutika oder
Nahrungsmittelzusatzstoffen werden dabei verbreitet biotechnologische
Verfahren, wie mikrobielle Fermentationen oder Biokatalysen, genutzt.
Sowohl die Auswahl möglicher Rohstoffe als auch die Effizienz sowie
nicht zuletzt das Produktspektrum sind in solchen Prozessen derzeit
begrenzt.
Es gilt, das biologische Wissen verstärkt in neuartige,
innovative Plattformtechnologien und Verfahrenskonzepte zu überführen,
um biotechnologischen Verfahren und Dienstleistungen neue
Anwendungspotenziale zu eröffnen und sie so für den Einsatz in der
Industrie attraktiver zu gestalten. Aussichtsreiche Ansatzpunkte für
bioökonomische Innovationen finden sich besonders in systemischen sowie
in inter- und transdisziplinären Ansätzen, die biologisches Wissen mit
konvergierenden Technologien verbinden. Von großer Bedeutung für die
Bioökonomie sind beispielsweise konvergierende Wissensgebiete und
Technologien wie Nanotechnologie, Miniaturisierung, Digitalisierung,
Automatisierung und Künstliche Intelligenz. Die Nutzung von Synergien
und Schnittstellen zwischen den unterschiedlichen Fachdisziplinen soll
gerade im Hinblick auf die Erforschung und Entwicklung von neuen
Zukunftstechnologien weiter vorangetrieben werden.
Das
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert mit dieser
Förderrichtlinie explorative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit
dem Ziel, cutting edge-Technologien für die industrielle
Bioökonomie zu entwickeln. Im Rahmen dieser ersten Veröffentlichung
steht die Entwicklung innovativer Produkte und Verfahren durch die
Integration von biologischen und technischen Komponenten im Vordergrund
(siehe auch Nummer 2). Weitere visionäre Forschungsthemen für die
Entwicklung von Zukunftstechnologien der industriellen Bioökonomie
sollen in einem partizipativen Prozess mit der wissenschaftlichen
Gemeinschaft identifiziert werden. Ergänzend zur Forschungsförderung
soll eine Veranstaltungsreihe etabliert werden, die sich der
Präsentation der Förderergebnisse und der Diskussion aktueller
Entwicklungen und wissenschaftlicher Trends widmet. Damit sollen derzeit
noch punktuell geförderte Expertisen gebündelt, Entwicklungssprünge im
Bereich der industriellen Bioökonomie ermöglicht und der Wissensstandort
Deutschland im internationalen Vergleich weiter gefestigt und ausgebaut
werden.
Die Förderrichtlinie leistet somit einen entscheidenden Beitrag zu den Zielen der Nationalen Bioökonomiestrategie.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der
Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der
§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf
Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge
auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche
Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO,
ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU)
2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.
Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten
Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in
Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu
die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Diese Richtlinie gilt in Verbindung mit der Nationalen Bioökonomiestrategie (https://www.bmbf.de/files/bio%c3%b6konomiestrategie%20kabinett.pdf) und den dort verknüpften Dokumenten.
2 Gegenstand der Förderung
Zukunftstechnologien
im Sinne der Förderrichtlinie sind breit einsetzbare
Plattformtechnologien für die industrielle Bioökonomie. Sie müssen das
Potenzial haben, bestehende biotechnologische Produktionsprozesse und
Dienstleistungen zu optimieren oder neuartige Bioprozesse und
Verfahrenskonzepte zu etablieren. Besondere Bedeutung wird dabei der
Konvergenz verschiedener Wissenschafts- und Technologiebereiche, wie z.
B. der Biotechnologie, der Nanotechnologie, der Künstlichen Intelligenz,
der Robotik, der Informatik oder den Ingenieurswissenschaften,
zugerechnet. Der Anwendungsbereich ist auf die industrielle Bioökonomie
beschränkt. Weitere bioökonomische Forschungsbereiche, wie z. B. die
Agrarwirtschaft oder die Pflanzenzüchtung, werden nicht adressiert.
Im
Fokus der hier vorliegenden Förderrichtlinie Zukunftstechnologien für
die industrielle Bioökonomie: Schwerpunkt Biohybride Technologien steht
die Entwicklung innovativer Produkte und Verfahren, die durch die
Integration von biologischen und technischen Komponenten entstehen
(siehe auch Nummer 2.1).
Aufgrund der Breite möglicher Ansätze
zur Entwicklung von Zukunftstechnologien für die industrielle
Bioökonomie ist die Veröffentlichung weiterer Förderrichtlinien mit
anderen thematischen Schwerpunkten geplant. Mögliche thematische
Schwerpunkte sollen im Rahmen eines dynamischen und offenen Austausches
mit den Geförderten und der wissenschaftlichen Gemeinschaft
identifiziert und weiterentwickelt werden (siehe auch Nummer 2.2).
2.1 Thematischer Schwerpunkt der Förderrichtlinie
Im
Fokus dieser Förderrichtlinie stehen interdisziplinäre Forschungs- und
Entwicklungsansätze, in denen biologische und technische Komponenten zu
innovativen Produkten und zukunftsweisenden Technologien für die
industrielle Bioökonomie verbunden werden. Die einzigartigen
Selektivitäten und Funktionalitäten biologischer Komponenten sollen
dabei mit den Vorteilen technischer Komponenten (Variabilität und
Stabilität) vereint werden. Als biologische Komponenten sind in diesem
Zusammenhang die molekularen Grundbausteine der Zelle (DNA, RNA,
Peptide, Proteine) oder vollständige prokaryotische oder eukaryotische
Zellen zu verstehen. Technische Komponenten können verschiedene Arten
von Oberflächen, Polymeren oder auch andere Materialien sein.
Biohybride
Erfolgsbeispiele, die bereits ihren Weg in die kommerzielle Anwendung
gefunden haben, sind unter anderem DNA-Microarray-Chips zur Analyse der
Genexpression oder neuartige Sequenzierungs-Geräte der dritten
Generation. Diese haben die Sequenzierung ganzer Genome aufgrund
biohybrider Technik auf die Größe eines USB-Sticks reduziert. Wie
weitreichend die Möglichkeiten biohybrider Technologien sind, zeigt sich
auf Forschungsebene. Untersuchte Ansätze reichen hier von biohybriden
Kompartimenten für die Biokatalyse und biohybriden Membranen für die
Produktaufarbeitung über neuartige Konzepte zur Immobilisierung von
Enzymen an technische Flächen bis zum Aufbau biohybrider Photosynthese-
oder Bioelektrosynthese-Einheiten.
Ohne Anspruch auf
Vollständigkeit zeigen die folgenden Beispiele mögliche Anwendungsfelder
biohybrider Technologien im Bereich der industriellen Bioökonomie auf:
innovative bioanalytische Verfahreninnovative Verfahren zur Stofftrennungkünstliche biohybride Kompartimente für die Biokatalyseneuartige Immobilisierungskonzepte für die Biokatalyseneuartige Sensorkonzepteneuartige Ansätze der ElektrobiotechnologieAnsätze der künstlichen Photosynthese bzw. der Photobiotechnologie Eingereichte
Projektvorschläge können sich den oben genannten beispielhaften
Anwendungsfeldern widmen oder auch weitere Anwendungsbereiche
adressieren, solange diese mit den förderpolitischen Zielen der
Richtlinie übereinstimmen. Vorausgesetzt wird, dass der Mehrwert der
anvisierten Technologie aus der Wechselwirkung zwischen den biologischen
und technischen Komponenten resultiert.
Miniaturisierten und
automatisierten Lösungen, die von den Vorteilen der Nanotechnologie, der
Mikrofluidik oder der Mikrosystemtechnik und den verstärkten
Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung profitieren, kommt dabei
eine besondere Bedeutung zu.
Nicht im Fokus der Förderung stehen
Ansätze aus dem medizinischen Bereich (Tissue-on-a-chip,
Organ-on-a-chip, Tissue Engineering, bioverträgliche Implantate,
molekularbiologische Diagnostik etc.) sowie produktorientierte Ansätze
der Materialforschung (modifizierte Textilien, biologisierte Kunststoffe
für Anwendungen im Verpackungsbereich etc.).
Im Fokus der
Förderung stehen kreative, ambitionierte Ideen mit einem hohen
wissenschaftlich-technischen Risiko. Die geplanten Ansätze können dabei
sowohl eher grundlagen-orientiert als auch bereits anwendungsnäher sein,
müssen aber immer das Ziel der Entwicklung innovativer cutting edge-Technologien
für die industrielle Bioökonomie verfolgen. Das Potenzial für eine
spätere industrielle Anwendung muss bereits erkennbar sein.
Die
Förderung zielt auf neuartige Ansätze ab, die erst durch die Konvergenz
von Wissenschafts- und Technologiebereichen möglich werden.
Komplementäre Expertisen sollen dazu innerhalb interdisziplinärer
Forschungskonsortien gebündelt werden. Um die Suche geeigneter
Forschungspartner zu unterstützen und den Aufbau neuartiger Kooperation
zu fördern, wird eine Online-Partnering-Börse zur Verfügung gestellt
(siehe Nummer 7.2.1).
2.2 Teilnahme an begleitenden Veranstaltungen
Neben
der hier vorliegenden Förderrichtlinie sind weitere Veröffentlichungen
im Bereich des Aufbaus von Zukunftstechnologien für die industrielle
Bioökonomie angedacht. An der Definition zukünftig relevanter
Forschungsthemen und der Identifikation dazu erforderlicher
Schnittstellen zu anderen Technologienbereichen soll die
wissenschaftliche Gemeinschaft aktiv beteiligt werden. Aus diesem Grund
ist begleitend zur Forschungs- und Entwicklungsförderung eine
regelmäßige Veranstaltungsreihe geplant. Im Rahmen der Veranstaltungen
sollen aktuelle Ergebnisse der Förderung vorgestellt werden und
nationale und internationale Trends und Fortschritte in den für diese
Förderrichtlinie relevanten Forschungsbereichen diskutiert werden. Die
Veranstaltungen werden rechtzeitig, z. B. auf den Internetseiten des
Projektträgers Jülich1, bekannt gegeben. Eine Teilnahme der Projektleiter an den Veranstaltungen der Fördermaßnahme wird vorausgesetzt.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt
sind Hochschulen und außerhochschulische Forschungs- und
Wissenschaftseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft, darunter insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen
(KMU).
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung
wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung
(Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des
Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in
Deutschland verlangt.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen
(vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und
mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422
(2003/361/EG))2.
Der
Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine
Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen,
die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer
institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine
Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben
beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann
staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang
beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum
Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung,
Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1),
insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsbestimmungen
Gefördert
werden in der Regel interdisziplinäre Verbundvorhaben. In
Ausnahmefällen können auch Einzelvorhaben gefördert werden. Eine
Beteiligung von Unternehmen ist keine zwingende Voraussetzung für eine
Förderung.
Die Partner eines Verbundvorhabens regeln ihre
Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2
(Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes
keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu
sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission
zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung,
Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198/2014, S. 1) zu
beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine
grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien
nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Die
Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.
Die Förderdauer beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und
Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in
den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die
zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und
der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen
Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben
individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nicht
wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und
Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben
eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage
für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für
Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der
wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen4,
sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können
diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung
der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 %
anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene
Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden
zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für die Festlegung der
jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen
Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“
(NABF) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von
Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“
(BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im
sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil
eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die
„Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen
für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Zur
Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift
Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die
für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit
beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die
Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und
der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt
und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne
Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der
Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden
Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift
veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der
unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag
möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift
veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der
Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so
soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist
(Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch
zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der
Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht
überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die
Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden
wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Ansprechpartnerin ist:
Frau Dr. Norma Stäbler
Fachbereich PtJ-BIO 4
Telefon: 0 24 61/61-9 64 07
Telefax: 0 24 61/61-27 30
E-Mail: n.staebler@fz-juelich.de
Internet: http://www.ptj.de Förderinteressenten haben die Möglichkeit, sich für eine Beratung direkt an den Projektträger zu wenden. Dort sind weitere Informationen und Erläuterungen erhältlich. Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF im Internet5 abgerufen oder beim Projektträger angefordert werden. Weitere Hinweise zur Maßnahme können auch den Internetseiten des Projektträgers Jülich6 entnommen werden. Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem easy-Online7 zu nutzen. Eingereichte Skizzen und formgebundene Förderanträge müssen so abgefasst sein, dass eine Beurteilung anhand der in Nummer 7.2.1 und 7.2.2 genannten Kriterien möglich ist. Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
7.2.1 Stufe 1: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
Fristen und Vorgaben zur Vorlage der Projektskizze
In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger Jülich bis spätestens zum 3. August 2020
eine Projektskizze über das elektronische Antragssystem easy-Online
(siehe auch Nummer 7.1) vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als
Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt
eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Neben
der Vorlage der Projektskizze über das elektronische Antragssystem
easy-Online müssen die Unterlagen auch postalisch vorgelegt werden. Eine
Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Der postalische
Versand der unterschriebenen Unterlagen soll spätestens drei Arbeitstage
nach dem oben genannten Stichtag für die elektronische Einreichung
erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.
Bei
Verbundvorhaben ist es die Aufgabe des Verbundkoordinators, die
unterschriebene und mit allen Projektpartnern abgestimmte Projektskizze
vorzulegen. Eine Unterschrift des Projektleiters bzw. Koordinators ist
dabei ausreichend. Erst der Förderantrag muss rechtsverbindlich
unterschrieben sein.
Partnering-Börse
Im Fokus der
Förderrichtlinie stehen neuartige Ansätze, die aus der Konvergenz
unterschiedlicher Wissens- und Technologiebereiche resultieren. Um die
Suche geeigneter Kooperationspartner und den Aufbau interdisziplinärer
Konsortien zu erleichtern, wird eine Online-Partnering-Börse zur
Verfügung gestellt. Der Link ist den Internetseiten des Projektträgers
Jülich8 zu entnehmen. Weitere Informationen können beim zuständigen Projektträger erfragt werden.
Hinweise zur Erstellung der Projektskizze
Eine
Projektskizze gilt als vollständig, wenn ergänzend zur formalen
Projektskizze eine erläuternde Vorhabenbeschreibung vorgelegt wurde.
Folgende Punkte sind dabei zu beachten:
- Die formale Projektskizze ist über das elektronische Antragssystem easy-Online in deutscher Sprache zu erstellen („easy-Skizze“).
- Die ergänzende Vorhabenbeschreibung soll Einzelheiten der Planung weiter verdeutlichen und dient als Grundlage für das Begutachtungsverfahren. Sie ist als gesondertes Dokument zu erstellen und in easy-Online als Anhang anzufügen. Mit Blick auf ein internationales Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibung in englischer Sprache empfohlen.
Vor der Erstellung der Projektskizze wird empfohlen, sich für weitere Informationen direkt an den Ansprechpartner des zuständigen Projektträgers zu wenden (siehe Nummer 7.1).
Die Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung anzufertigen:
- Titelblatt
- Ziele des Vorhabens und Beitrag zur förderpolitischen ZielsetzungInnovationsgehalt und Mehrwert gegenüber aktuellen Lösungen
- Hintergrund und Stand der Technik
- Struktur des Verbundes und Kompetenzen der Projektpartner
- Lösungsweg inklusive grober Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung
- Erläuterungen zur Finanz- und Ressourcenplanung inklusive Begründung der Notwendigkeit der Förderunggrobe Darstellung der geplanten Verwertung der Ergebnisse
- Anlagen: LiteraturverzeichnisFinanzübersichtgegebenenfalls Unterstützungsschreiben („LOIs“)
Layout-Vorlagen zur Erstellung der Vorhabenbeschreibung sind den Internetseiten des Projektträgers Jülich9 zu entnehmen. Werden die Layout-Vorlagen nicht genutzt, so müssen die folgenden Vorgaben eingehalten werden: Font Arial, Schriftgröße 10 pt, Zeilenabstand 1,5 Zeilen. Die in den Layout-Vorlagen enthaltene tabellarische Finanzübersicht ist grundsätzlich zu nutzen und der Skizze beizufügen. Die Vorhabenbeschreibung soll maximal 15 DIN-A4-Seiten umfassen. Bei Verbünden mit mehr als fünf Projektpartnern kann pro Projektpartner eine zusätzliche DIN-A4-Seite angesetzt werden. Die in der oben angeführten Liste als „Anlagen“ gekennzeichneten Punkte müssen nicht in die Berechnung der maximalen Seitenzahl einbezogen werden. Die Vorhabenbeschreibung inklusive Anlagen ist in Form eines einzelnen Dokumentes und bevorzugt im pdf-Format als Anhang in easy-online hochzuladen. Weitere Dokumente und Anlagen können nicht in die Bewertung der Skizze einbezogen werden.
Bewertungskriterien und Auswahlverfahren
Die
eingegangenen Projektskizzen werden – gegebenenfalls unter Hinzuziehung
externer Gutachter – nach folgenden Kriterien bewertet:
- Bezug und Beitrag der geplanten Arbeiten zu den förderpolitischen Zielen der Maßnahme
- wissenschaftlich-technische Qualität, Aktualität und Innovationshöhe, Güte des gewählten Ansatzes zur Erreichung der gesetzten Ziele, Realisierbarkeit
- Umsetzung der geforderten Interdisziplinarität, Mehrwert durch die Kombination biologischer und technischer Komponenten
- Anwendungs- und Verwertungspotenzial der erwarteten Ergebnisse, Mehrwert gegenüber bestehenden Technologien, Potenzial zum Aufbau von Zukunftstechnologien für die industrielle Bioökonomie
- Expertise der Projektpartner, bei Verbundvorhaben: Mehrwert durch die geplante Verbundstruktur (Komplementarität der Expertisen, Qualität der Zusammenarbeit)
- Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits-, Ressourcen- und Finanzplanung
Entsprechend der Bewertung zu den oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Stufe 2: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In
der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten, deren
Projektskizzen die erforderlich hohe Priorität erhalten haben,
schriftlich zur Einreichung eines förmlichen Förderantrags aufgefordert.
Im Rahmen der Aufforderung zur Antragseinreichung werden gegebenenfalls
zu beachtende Fristen mitgeteilt.
Bei Verbundvorhaben ist von
jedem Projektpartner ein eigener förmlicher Förderantrag vorzulegen. Die
Erstellung und Vorlage erfolgt in Abstimmung mit dem vorgesehenen
Verbundkoordinator.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge
ist das elektronische Antragssystem easy-Online (siehe auch Nummer 7.1)
zu nutzen. Die vollständigen Unterlagen müssen sowohl elektronisch als
auch postalisch vorgelegt werden. Für den postalischen Versand müssen
die mit easy-Online erstellten förmlichen Förderanträge ausgedruckt und
von dem Bevollmächtigten der antragstellenden Institution
rechtsverbindlich unterschrieben werden.
Bei der Erstellung der
förmlichen Förderanträge sind die Angaben im Rahmen der Projektskizze um
folgende weitere Informationen zu ergänzen:
- detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan inklusive ausführlicher Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und Zuordnung der dazu jeweils erforderlichen Personalressourcen
- exakte Zeit- und Meilensteinplanung, gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien
- detaillierte Finanzplanung des Vorhabens
- ausführlicher Verwertungsplan zu den folgenden Schwerpunkten, jeweils mit Angaben des Zeithorizontes (in Jahren nach Laufzeitende):
- wissenschaftliche Erfolgsaussichten
- wirtschaftliche Erfolgsaussichten
- wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit
Zudem sind Anmerkungen und Auflagen aus der Begutachtung zu beachten. Diese werden in der Regel mit dem Schreiben zur Aufforderung zur Antragstellung mitgeteilt. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (siehe auch Nummer 5)
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel, Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzplan
- Qualität des Verwertungsplans
- Umsetzung von gegebenenfalls aus dem Begutachtungsprozess (siehe Nummer 7.2.1) resultierenden Auflagen und Einhaltung des in diesem Zusammenhang zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu
erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser
Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof
ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die
Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens
der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis
zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO
ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche
Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser
Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026
hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO
ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der
derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden
Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis
mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 14. Januar 2020
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
A. Noske