DeutschEnglish

Beeinträchtigungen bei der Projektimplementierung, zusätzliche Kosten und Reisestornierungen aufgrund von COVID-19

Die Europäische Kommission hat einen neuen Artikel auf der FAQ-Webseite des Funding & Tenders Portal eingestellt, der mögliche Beeinträchtigungen der Implementierung von H2020-Projekten, zusätzliche Kosten sowie Reisestornierungen aufgrund der COVID-19-Pandemie thematisiert.

Die Kommission verweist darin auf die Möglichkeit der Anwendung des Artikels 51 des H2020 Model Grant Agreements (MGA), der den Fall Höherer Gewalt (force majeure) regelt. Auf diesen können sich Zuwendungsempfänger berufen, wenn sie aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, die nicht in ihrem Einflussbereich liegen, ihren Vertragsverpflichtungen nicht nachkommen können. Diese Fälle werden demnach nicht als Vertragsbruch angesehen. Voraussetzung ist, dass die Zuwendungsempfänger die Kommission bzw. die Exekutivagenturen unverzüglich über die Projektbeeinträchtigung informieren. Zudem müssen sie alle notwendigen Schritte einleiten, um den Schaden durch die Beeinträchtigung gering zu halten (z.B. rechtzeitige Stornierung von Aufträgen oder Reisen).

Nach den Erläuterungen im Annotated Model Grant Agreement sind durch Höhere Gewalt entstandene zusätzliche Kosten (z.B. Kosten für die Neuausrichtung einer Veranstaltung) eigentlich grundsätzlich durch die Zuwendungsempfängern selbst zu tragen. Allerdings stellt der neue FAQ-Artikel eine Möglichkeit der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten in Aussicht, solange die maximale Fördersumme nicht überschritten wird. Derartige Kosten müssen zudem den allgemeinen Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit genügen und dürfen nicht schon von anderer Stelle erstatten worden sein. Selbiges gilt auch für Reisen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden können, und deren Kosten.

Die Möglichkeit der Erstattungsfähigkeit von Stornierungskosten wird durch die Antwort der Europäischen Kommission auf eine diesbezügliche Anfrage unserer österreichischen Kollegen von der FFG bestätigt. In der Antwort, die auf der FFG-Webseite veröffentlicht ist, wird noch einmal hervorgehoben, dass die Zuwendungsempfänger in solchen Fällen die zuständigen Project Officer bei der Kommission bzw. den Exekutivagenturen unverzüglich informieren müssen. Diese entscheiden dann von Fall zu Fall über die Anwendung des Artikel 51 H2020 MGA.