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Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung | NMWP

Die Bekanntmachung soll dazu dienen, die Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und ­technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und Neuseeland durch die Unterstützung des Wissenschaftleraustausches bei gemeinsamen Forschungsprojekten weiter zu intensivieren. Bevorzugt werden anwendungsorientierte Projekte und Projekte mit Industrie/KMU1-Beteiligung.

Ziel der Mobilitätsmaßnahmen für die deutschen Antragsteller soll eine sich zukünftig selbsttragende Zusammenarbeit oder die Vorbereitung von Projekten im Rahmen der Förderprogramme des Bundesministeriums für Bildung und ­Forschung (BMBF), der thematischen Prioritäten des Forschungsrahmenprogramms der EU oder anderer forschungsrelevanter EU-Programme sein.

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch ­Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in ­Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (?Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" ? AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 GEGENSTAND DER FÖRDERUNG

Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung ­zwischen Deutschland und Neuseeland durch die Unterstützung des Wissenschaftleraustausches bei gemeinsamen Forschungsprojekten. Kontakte zum neuseeländischen Partner sollten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestehen; die Fördermaßnahme dient nicht der Kontaktanbahnung.

Schwerpunktbereiche dieser Bekanntmachung sind:

Umweltwissenschaften mit besonderem Schwerpunkt auf dem Klimawandel

Für diese Themenfelder sollen durch Mobilitätsförderung sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kontakte geknüpft bzw. neue Kooperationen initiiert werden. Ziel ist die Anbahnung intensiver und langfristiger Kooperationen.

Zuwendungsempfänger können Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie in Deutschland tätige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ? insbesondere KMU ? und andere Institutionen, die Forschungs­beiträge liefern und die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, sein. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Für die Institute im Partnerland gibt es keine Einschränkungen. Diese Institute können öffentliche oder private/multilaterale Hochschulen sein, aber auch Forschungszentren oder multilaterale Einrichtungen.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, müssen zusammen mit Partnern aus Neuseeland durchgeführt werden.

Es ist nicht vorgesehen, dass Mittel aus dieser Fördermaßnahme den neuseeländischen Partner finanzieren. Der neuseeländische Partner muss einen Komplementärantrag bei der Royal Society of New Zealand stellen (vgl. Nummer 7).

Antragsteller sollen sich ? auch im eigenen Interesse ? im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines "Verbundprojekts" haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt ? Vordruck 0110 ? (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6) unter "Allgemeine Vordrucke und Vorlagen" entnommen werden.

5 ART UND UMFANG, HÖHE DER ZUWENDUNG

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel ? je nach Anwendungsnähe des Vorhabens ? bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung ? grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten ? vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft ? FhG ? die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Für die Mobilitätsmaßnahme können Fördergelder als nicht rückzahlbare Zuschüsse in einer Höhe von bis zu 15 000 Euro pro Projekt über eine Laufzeit von zwei Jahren vom BMBF zur Verfügung gestellt werden.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

Tagegelder: Jeder Aufenthalt (maximal 3 Monate) wird mit feststehenden Pauschalen bezuschusst. Aufenthalte bis zu 22 Tagen werden mit 107 Euro pro Tag bezuschusst. Aufenthalte von 23 bis 30 Tagen werden mit einer Monatspauschale von 2 392 Euro bezuschusst, Aufenthalte ab dem 31. Tag (Folgetage) mit 80 Euro pro Tag. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Auslandskrankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt.

Ausgaben für Veranstaltungen:

Für die Durchführung von projektbezogenen Workshops in Deutschland werden die Ausgaben/Kosten des Transfers in Deutschland, der Einladung von Experten (Ausnahme Experten aus Neuseeland), der inhaltlichen Vorbereitung, der Bewirtung (30 Euro pro Kopf pro Essen inkl. Getränke) und der Anmietung von Räumlichkeiten mit maximal 6 000 Euro pro Workshop und Antragsteller bezuschusst. Für projektbezogene Workshops in Neuseeland werden die Reisekosten inkl. Tagegelder erstattet (siehe Nummer 4 Buchstabe a).

Sachmittel und Vergabe von Aufträgen:

Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf und Literatur) sowie die Vergabe von Aufträgen sind in begründeten Ausnahmefällen in Höhe von maximal 10 % der Gesamtprojektfördersumme möglich.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:

Personalaufwendungen

Aufwendungen für Büromaterial und Kommunikation

Labor- und EDV-Ausstattung.

Die genannten Maßnahmen können kombiniert werden. Die Projekte können in der Regel bis zu einer Laufzeit von zwei Jahren unterstützt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF) sein, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die ­Beschreibung sollte zehn Seiten nicht überschreiten.

Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes kann die Projektskizze in englischer Sprache vorgelegt werden. Eine deutsche Zusammenfassung ist jedoch unerlässlich.

Eine unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-outline heraus) ist dem Internationalen Büro unverzüglich an nachfolgende Adresse zuzusenden:

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)

Internationales Büro

Herrn Dr. Hans-Jörg Stähle

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen. Der Link wird bei positiver Begutachtung mitgeteilt. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadressehttps://foerderportal.bund.de/easyonline/ abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis" bzw. "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis" beizufügen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 INKRAFTTRETEN

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 25. März 2015

Cluster NMWP.NRW

Der Landescluster NanoMikroWerkstoffePhotonik.NRW handelt im öffentlichen Auftrag mit Sitz in Düsseldorf und entstand 2009 im Rahmen der Exzellenzinitiative der nordrhein-westfälischen Landesregierung zur Stärkung der Position NRWs in den Bereichen...mehr...