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Bekanntmachung: Richtlinie zur Umsetzung des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen – Professorinnenprogramm III

21.02.2018 - 28.05.2018
Bekanntmachung

Richtlinie zur Umsetzung des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen – Professorinnenprogramm III. Bundesanzeiger vom 21.02.2018
Vom 2. Februar 2018 1 

Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Beteiligung von Frauen im Wissenschaftssystem sowie in Führungspositionen entspricht nicht dem Anteil gut qualifizierter Frauen. Daher ist es erforderlich, Talente und Potenziale von Frauen nachhaltig in das Wissenschaftssystem einzubinden und gerade junge Frauen zur Verfolgung einer Wissenschaftskarriere zu motivieren. Um dies zu erreichen, wurde das "Professorinnenprogramm" in einer Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes ("Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen") am 19. November 2007 verabschiedet. Die Bekanntmachung der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Professorinnenprogramms erfolgte am 10. März 2008. Am 29. Juni 2012 hatte die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz des Bundes und der Länder (GWK) die Fortsetzung des "Professorinnenprogramms" (Professorinnenprogramm II) beschlossen. Die Bekanntmachung der Förderrichtlinien zur Umsetzung des Professorinnenprogramms II erfolgte am 6. Dezember 2012 (BAnz AT 27.12.2012 B8).

Ausweislich der beiden Evaluationen war das Professorinnenprogramm sowohl im Hinblick auf die Verbesserung der Gleichstellungsstrukturen als auch hinsichtlich der Anzahl der geförderten, mit Frauen besetzten Professuren an den Hochschulen erfolgreich.

Am 10. November 2017 hat die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz des
Bundes und der Länder (GWK) die erneute Fortsetzung des "Professorinnenprogramms" (Professorinnenprogramm III) beschlossen. Damit verfolgen Bund und Länder das gemeinsame Ziel weiter, die Gleichstellung von Frauen und Männern in Hochschulen zu unterstützen, die Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen im Wissenschaftssystem nachhaltig zu verbessern und die Anzahl der Wissenschaftlerinnen in den Spitzenfunktionen des Wissenschaftsbereichs zu steigern. Es geht darum, die Anzahl von Professorinnen an Hochschulen weiter zu erhöhen und die strukturellen Gleichstellungswirkungen weiter zu verstärken, insbesondere im Hinblick auf die Gewinnung und Einbindung von Nachwuchswissenschaftlerinnen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Grundlage des Förderprogramms ist die Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über das Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen – Professorinnenprogramm III –. Der Bund ­gewährt nach Maßgabe der Bund-Länder-Vereinbarung des Professorinnenprogramms III, der vorliegenden Richtlinie zur Umsetzung des Programms, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) Zuwendungen für Erstberufungen von Frauen in Form einer Anschubfinanzierung.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens auf Basis eines durch ein Begutachtungsgremium positiv bewerteten Gleichstellungskonzepts, der positiven Bewertung der Dokumentation der Umsetzung eines erfolgreichen Gleichstellungskonzepts (nachfolgend Dokumentation) oder der positiven Bewertung des Gleichstellungszukunftskonzepts im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Das Programm hat zwei Einreichungsverfahren. Auf beide findet die vorliegende Richtlinie gleichermaßen Anwendung.

2 Gegenstand der Förderung

Auf der Grundlage zukunftsorientierter Gleichstellungskonzepte der Hochschulen sollen zusätzliche Mittel vorrangig für die vorgezogene Berufung von Professorinnen zur Verfügung gestellt werden.

Gefördert wird die Anschubfinanzierung zu Erstberufungen von Frauen auf unbefristete W 2- und W 3-Professuren. Die Berufung kann im Vorgriff auf eine künftig frei werdende oder zu schaffende Stelle (vorgezogene Berufung) oder auf eine vorhandene freie Stelle (Regelberufung) erfolgen.

Je Hochschule können in der Regel bis zu drei Erstberufungen von Frauen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gefördert werden. Pro Einreichungsverfahren können jeweils bis zu zehn Hochschulen, die für den Bereich Personalentwicklung und -gewinnung auf dem Weg zur Professur im Rahmen der „Gleichstellungskonzepte, Dokumentationen oder Gleichstellungszukunftskonzepte“ eine Bestbewertung erhalten, eine weitere Förderung für eine vierte Erstberufung entsprechend Satz 1 erhalten.

Scheidet die Professorin, deren Berufung nach diesem Programm
gefördert wird, wegen Wechsels an eine andere Hochschule oder aus anderen Gründen aus ihrem Amt, ist die Fördermaßnahme beendet. Der Hochschule können auf Antrag die Mittel für eine weitere Erstberufung für die verbleibende Förderdauer innerhalb der Programmlaufzeit gewährt werden. Diese Mittel werden allerdings nicht reserviert, d. h. sie unterliegen dem Verfahren gemäß Nummer 4.4 Absatz 3 und der Zuordnung zur gewählten Antragsperiode (es können keine Mittel von der ersten Antragsperiode in die zweite Antragsperiode übertragen werden). Für die Bewilligung ist abweichend von der Regelung in Nummer 4.4 Absatz 1 1. Halbsatz keine erneute Begutachtung des Gleichstellungskonzepts, der Dokumentation oder des Gleichstellungszukunftskonzepts der Hochschule erforderlich.

Bei erfolgreichen Bleibeverhandlungen einer aus dem Professorinnenprogramm geförderten Professorin ist die För­dermaßnahme nicht beendet. Das Vorhaben kann auch in einer höheren Besoldungsstufe fortgeführt werden. Die ­Förderhöchstgrenze bleibt davon unberührt.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen in Deutschland.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Es wird unterschieden zwischen Hochschulen, die bereits erfolgreich am Professorinnenprogramm I und/oder II teilgenommen haben und solchen, die noch nicht bzw. erfolglos teilgenommen haben:

4.1 Hochschulen, die bisher nicht oder erfolglos am Programm teilgenommen haben, weisen ihre Gleichstellungsbemühungen und bisherigen Erfolge zur nachhaltigen Verbesserung der Repräsentanz von Frauen auf allen wissenschaftlichen Qualifikationsstufen durch ein zukunftsorientiertes Gleichstellungskonzept nach.

4.2 Hochschulen, die bereits am Professorinnenprogramm I oder II teilgenommen haben und deren Gleichstellungskonzept positiv bewertet wurde, reichen eine Dokumentation ein, aus der sich ergibt, dass dieses erfolgreich umgesetzt wurde, verbunden mit den Perspektiven für die Weiterentwicklung des Gleichstellungskonzepts.

4.3 Hochschulen, die bereits am Professorinnenprogramm I und II teilgenommen haben und deren Gleichstellungskonzept und Dokumentation positiv bewertet wurden, reichen ein Gleichstellungszukunftskonzept ein. Das Gleich­stellungszukunftskonzept stellt Erfolge und Misserfolge der im Rahmen des Professorinnenprogramms I und des Professorinnenprogramms II vorgelegten Gleichstellungskonzepte und Dokumentationen dar. Auf Basis dessen legt es dar, welche Gleichstellungsmaßnahmen in den nächsten fünf Jahren erfolgen sollen. Die Hochschulen stellen in den Gleichstellungszukunftskonzepten außerdem dar, wie sie die Wirksamkeit ihrer Gleichstellungsmaßnahmen kontinuierlich überprüfen und wie sie erfolgreiche Gleichstellungsmaßnahmen nachhaltig strukturell verankern.

4.4 Weitere Voraussetzungen
Eine Förderung im Rahmen des Professorinnenprogramms III ist davon abhängig, dass die in Nummer 4.1 bis 4.3 genannten Konzepte bzw. Dokumentationen von einem Begutachtungsgremium positiv bewertet werden und die Hochschule die Ernennung einer Wissenschaftlerin durch Vorlage der entsprechenden Urkunde fristgemäß nachweist (siehe auch Absatz 3).

Im Fall der Förderung von Erstberufungen von Frauen auf Regelprofessuren muss die Hochschule die durch die Förderung frei werdenden sowie weitere Mittel in angemessener Höhe für gleichstellungsfördernde Maßnahmen einsetzen. Mit der Einreichung des Formantrags ist verbindlich zu erklären, für welche zusätzlichen gleichstellungsfördernden Maßnahmen die durch die Förderung frei werdenden sowie die weiteren Mittel verwendet werden sollen. Soweit es sich um bereits im Professorinnenprogramm I und II begonnene Maßnahmen handelt, sind diese nach Umfang und Zeit eindeutig abzugrenzen. Im Fall der Förderung von Erstberufungen von Frauen auf Regelprofessuren sind im Rahmen des Verwendungsnachweises auch die Durchführung der zusätzlichen Gleichstellungsmaßnahmen und die Höhe der dafür eingesetzten zusätzlichen Mittel nachzuweisen und im Sachbericht die Umsetzung der Gleichstellungskonzepte/Dokumentationen/Gleichstellungszukunftskonzepte darzulegen.

Bei positiver Begutachtung erfolgt eine Förderung nach der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der Berufungsnachweise (Rufannahmeschreiben), die in der ersten Einreichungsrunde im Jahr 2018 bis spätestens zum 31. Dezember 2019, und in der zweiten Einreichungsrunde im Jahr 2019 bis spätestens zum 31. Dezember 2020 eingegangen sein müssen. Später eingehende Berufungsnachweise werden nicht mehr berücksichtigt (Ausschlussfrist).

Professuren, deren Ausschreibung ab dem 1. Januar 2018 erfolgt ist, können im Rahmen dieser Richtlinie einbezogen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Für die Finanzierung des Programms stehen, vorbehaltlich der
Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2018 bis 2022 insgesamt 200 Mio. Euro zur Verfügung, die je zur Hälfte vom Bund und den Ländern getragen werden. Unabhängig von einer etwaigen Fortschreibung des Programms finanzieren Bund und ­Länder ihre Anteile für die Jahre 2018 bis 2022 nach dem Jahr 2022 aus, d. h. Fördermittel werden längstens bis 31. Dezember 2025 bereitgestellt.

Im Rahmen des ersten Einreichungsverfahrens im Jahr 2018 stehen vom Gesamtbudget bis zu 65 v. H. der Mittel, die bis zum 31. Dezember 2019, und in der zweiten Einreichungsrunde im Jahr 2019 mindestens 35 v. H. der Mittel, die bis zum 31. Dezember 2020 angefordert werden müssen, zur Verfügung.

Die höchstmögliche Fördersumme je Berufung beträgt 165 000 Euro jährlich, die je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen werden. Die maximal erreichbare Fördersumme einer Hochschule beträgt in der Regel insgesamt 2 475 000 Euro für die Programmlaufzeit. Im Fall der Förderung von vier Professuren nach Nummer 2 Absatz 3 Satz 2 erhöht sich die Summe pro Hochschule auf maximal 3 300 000 Euro.

Die Sitzländer der Hochschulen leisten im Falle vorgezogener Berufungen ihren Finanzierungsbeitrag durch eine hälftige Gegenfinanzierung der geförderten Professuren von Frauen. Im Falle der Förderung von Regelberufungen besteht die Gegenfinanzierung aus den an den Hochschulen verbleibenden frei werdenden Finanzmitteln sowie weiteren Mitteln in angemessener Höhe, die jeweils von der Hochschule für die Durchführung ihrer (zusätzlichen) Gleichstellungsmaßnahmen eingesetzt werden.

Die Zuwendung des Bundes kann im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung oder einer Anteilsfinanzierung bestimmter Ausgaben (abgegrenzte Teilausgaben) bis zu 50 v. H. der Gesamtausgaben, höchstens 82 500 Euro jährlich gewährt werden.

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die Berufene und
wissenschaftliches Personal, Ausgaben für Dienstreisen zur Teilnahme an Konferenzen/Tagungen zur Profilierung der Professur und Gegenstände sowie andere Investitionen (soweit diese Ausgaben nicht zur Grundausstattung gehören). Die Veranschlagung für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf und Literatur ist in Höhe von bis zu 10 v. H. der Personalausgaben als Pauschale möglich. Diese ist jedoch im Verwendungsnachweis ebenfalls im Einzelnen nachzuweisen. An Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen sind auch Personalausgaben für Lehrkräfte für besondere Aufgaben zur Unterstützung der Arbeitsschwerpunkte der Professur zuwendungsfähig; im Falle Kunst- und Musikhochschulen ist dies auch in Form von Honorarverträgen für Lehrbeauftragte möglich.

Im Bereich der Kunst- und Musikhochschulen ist die Teilnahme auch an Veranstaltungen möglich, die Konferenzen und Tagungen in oben genanntem Sinn entsprechen.

Die Regelungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Förderung von Forschungsvorhaben durch eine Projektpauschale für Hochschulen finden für das Professorinnenprogramm keine Anwendung.

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