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Bekanntmachung: Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten zwischen Deutschland und Ungarn im Rahmen von EUREKA

07.03.2018 - 30.05.2018
Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten zwischen Deutschland und Ungarn im Rahmen von EUREKA im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung. 

Bundesanzeiger vom 07.03.2018

Vom 28. Februar 2018 

1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Stärkung und Erweiterung des Europäischen Forschungsraums (EFR). Sie soll dazu dienen, die Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft mit und in den EU13-Ländern zu stärken und diese an die großen europäischen Innovationsprogramme heranzuführen.

Ziel dieser Förderrichtlinie ist die Förderung der bilateralen Technologiekooperation mit Ungarn in ausgewählten Themenfeldern, insbesondere über Stärkung der engen Zusammenarbeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie gegebenenfalls Forschungseinrichtungen beider Länder. Einem nachhaltigen Beitrag zu den Wertschöpfungsketten in Schwerpunktthemen kommt weiterhin besondere Bedeutung zu. Es handelt sich um eine Maßnahme der strategischen Projektförderung.

Das ungarische Nationalamt für Forschung, Entwicklung und Innovation (NKFIH) und das BMBF fördern gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE1-Projekte) zur Entwicklung innovativer Produkte und Verfahren. Diese Bekanntmachung wird gemäß den Verfahren von EUREKA durchgeführt: www.eureka.dlr.de. EUREKA ist ein euro­päisches Netzwerk für grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet technologischer FuE für zivile Zwecke. Ziel ist es, das in Europa vorhandene Potenzial an fachlichem Know-how und Ressourcen in Kooperationsprojekten zu bündeln und somit effektiver zu nutzen.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushalts­ordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Es werden FuE-Projekte gefördert, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in Zusammenarbeit mit Partnern aus Ungarn eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:

Verfahrenstechnik,Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologie,Biotechnologie. Gefördert werden Maßnahmen, deren Ergebnisse zu marktwirksamen Innovationen beitragen, welche über ein großes Marktpotenzial für Deutschland, Ungarn und Europa verfügen. Ziel der geförderten Aktivitäten ist die Entwicklung neuer kommerzieller Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.

Das Projekt soll einen ersichtlichen Vorteil und Mehrwert aufgrund der Kooperation der Teilnehmer der beiden Länder erzielen (beispielsweise eine verbesserte Wissensgrundlage, Zugang zu FuE-Infrastrukturen, neue Anwendungsbereiche etc.). Das Projekt soll die Beiträge aller Teilnehmer der beteiligten Länder darstellen.

Es können auch Unternehmen und/oder Hochschulen aus anderen Ländern teilnehmen. Die Teilnahme dieser Partner unterliegt den Teilnahmebedingungen von EUREKA sowie den Finanzierungsverfahren der Herkunftsländer dieser Partner.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben (KMU – die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly. einzusehen), die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU [bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG]), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF. Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, können als Verbundprojektpartner ebenfalls gefördert werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Ausländische Kooperationspartner aus Ungarn und weiteren EUREKA-Mitgliedsländern sind in Deutschland nicht antragsberechtigt; sie müssen ihre Aufwendungen über Förderung in ihrem Sitzland oder über Eigenmittel finanzieren. Informationen für ungarische Partner sind verfügbar unter: http://nkfih.gov.hu/nemzetkozi-tevekenyseg/nemzet.

Zur vollständigen Bekanntmachung

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